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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1994, Az.: 3 StR 261/94

Restvorrat; Natürliche Handlungseinheit; Einheitliches Tatgeschehen; Vermögensvorteile; Verfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1994
Aktenzeichen
3 StR 261/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1995, 37-38 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 26

Redaktioneller Leitsatz

a) Von einem einheitlichen Tatgeschehen bzw. von einer natürlichen Handlungseinheit kann nicht gesprochen werden, wenn der Vorrat an Betäubungsmitteln durch Neuerwerbungen aufgestockt wird.

b) Der Verfall bezieht sich auf alle Vermögensvorteile, die aufgrund der angeklagten und auch richterlich festgestellten Tat erzielt wurden. Sind mehrere Taten begangen und auch abgeurteilt worden, so ist nicht erforderlich, daß eindeutig feststeht, aus welcher der Taten der einzelne Vermögensvorteil resultiert.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und 2.700 DM (27 100-DM-Scheine) für verfallen erklärt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

2

Bei seiner Verurteilung ist das Landgericht von einer einzigen fortgesetzten Handlung ausgegangen. Das unterliegt nach dem auch auf das Betäubungsmittelstrafrecht zu übertragenden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - 3 StR 570/93 - und Beschluß vom 13. Juli 1994 - 3 StR 138/94) Beschluß des Großen Senats für Strafsachen (NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]) der Änderung.

3

Nach den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich der Schuldspruch wegen folgender Einzeltaten:

4

1. Der Angeklagte hat sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, indem er an einem nicht festgestellten Tag in der Zeit von Februar 1993 bis 16. Juli 1993 8 kg Haschisch (6 % THC) für seinen Auftraggeber gegen Entlohnung von Hamburg nach Ludwigshafen transportierte (UA S. 5). Diese Tat ist in der Anklage konkretisiert, wenn auch dort der Transport von 8 kg Haschisch als von Amsterdam aus durchgeführt gekennzeichnet ist. Insoweit hat die Hauptverhandlung aber ergeben (vgl. UA S. 5 f. und 8 f.), daß sämtliche Kokain- und Heroinkurierfahrten in Amsterdam und alle Haschischkurierfahrten in Hamburg ihren Ausgangspunkt hatten.

5

2. Des weiteren hat sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch das Lagern von 1.069 g Haschisch (6 % THC) zum gewinnbringenden Verkauf auf eigene Rechnung schuldig gemacht. Dem angefochtenen Urteil ist gewinnbringender Eigenverkauf des Angeklagten von mindestens 4 kg Haschisch zu entnehmen (UA S. 5), das der Angeklagte in nicht genau angeklagten und festgestellten Teilmengen erworben hat (UA S. 8). Allerdings verwahrte er nach Anklage und Urteil von der letzten Teilmenge bei seiner Verhaftung 1.069 g Haschisch "noch ... in seiner Wohnung" (UA S. 6). Damit besteht für das Lagern der 1.069 g Haschisch zum unerlaubten Handeltreiben eine eindeutige Urteilsgrundlage.

6

Den Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Verknüpfung der verschiedenen selbständigen Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit durch "üblicherweise" anzunehmendes "Auffüllen" des Restvorrates an Betäubungsmitteln durch Neueinkäufe muß der Senat entgegentreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden nur alle "im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes" aufeinanderfolgenden Teilakte zu einer Bewertungseinheit verbunden (BGHSt 30, 28). Das gilt auch für alle - auf verschiedenen Entschlüssen beruhende - Verkaufsakte, die sich auf dasselbe Betäubungsmittel beziehen (BGHR BtMG § 29 I 1 Handeltreiben 27), so daß es sich um eine Straftat handelt, wenn der Täter eine Gesamtmenge erworben hat, die zum gewinnbringenden Verkauf in einer größeren Zahl von Einzelakten bestimmt ist. Nicht jedoch hat der bloße gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln etwa durch das Verwahren der neu erworbenen Menge am Ort des Restes aus der Vortat, die Kraft, mehrere selbständige Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Tateinheit zu verklammern (BGH NStZ 1982, 512 f.; BGHR BtMG § 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 2, 4). Denn die Straftatbestände des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterscheiden sich nach ihrem Unrechtsgehalt erheblich; es fehlt dem "minderschweren, untergeordneten Delikt des Besitzes", einem Auffangtatbestand, an der erforderlichen "Wertgleichheit", "mehrere selbständige, nach Art der Durchführung, Lieferanten- und Abnehmerkreis, Art und Gefährlichkeit des Betäubungsmittels möglicherweise ganz unterschiedliche Taten des Handeltreibens zu verbinden" (BGH NStZ 1982, 512, 513 m.w.Nachw.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - 3 StR 570/93).

7

3. Ferner führte der Angeklagte in der Zeit von Februar 1993 bis 16. Juli 1993 einmal für seinen Auftraggeber gegen Entlohnung mindestens 200 g Kokain (60 % KHC) unerlaubt aus Amsterdam in die Bundesrepublik Deutschland ein (UA S. 6). Tateinheitlich verwirklichte er den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Auch diese Tat ist in der Anklage, wenn auch mit 652 g Kokain, konkretisiert.

8

4. Schließlich hat sich der Angeklagte nach Anklage und Urteil eines weiteren Falles der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, indem er am 16. Juli 1993 96,6 g Kokain (63 % KHC) als bezahlter Kurier für seinen Dealer in die Bundesrepublik Deutschland einführte.

9

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend diesen Feststellungen. Eine weitere Schuldspruchänderung kommt nicht in Betracht. Denn in der Anklage sind weitere Einzeltaten nicht in konkretisierbarer Weise gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO geschildert, so daß es für weitere Haschischkurierfahrten aus Hamburg sowie Kokain- und Heroinkurierfahrten aus Amsterdam und für weitere Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage fehlt (BGH NStZ 1991, 448; BGHR StPO § 20 I 1 Tat 1 - 4; der Hinweis des Generalbundesanwalts auf BG NStZ 1994, 350 ist nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen mißverständlich). Hinsichtlich all dieser weiteren Taten muß das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden. Allerdings kann insoweit ohne weiteres eine neue, den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechende Anklage erhoben werden (vgl. Zschockelt NStZ 1994, 361, 365 [BGH 23.02.1994 - 2 StR 725/93]/366).

10

Zutreffend hat das Landgericht die bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellten 2.700 DM für verfallen erklärt. Allein für die oben unter Ziffern 1 und 3 geschilderten Straftaten hat der Angeklagte einen Kurierlohn von 4.000 DM (Fall 1) und von 1.500 DM (Fall 3) erhalten (UA S. 9). Einer genauen Feststellung, "aus welcher rechtswidrigen Tat der Angeklagte" die 2.700 DM erlangt hat, bedarf es entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht (vgl. auch § 73 d StGB). Nach § 73 Abs. 1 StGB dürfen alle diejenigen Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden, die durch eine von der Anklage umfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt worden sind (BGHSt 28, 369 [BGH 28.03.1979 - 2 StR 700/78]).