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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1995, Az.: III ZB 6/95

Sorgfaltspflichtverletzung der anwaltlichen Pflichten bei Versäumung einer Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; Zurechnung der Fristversäumung durch einen Prozeßbevollmächtigten für die Antragstellerin; Sorgfaltspflichtverletzung für ein Fehlverhalten einer sorgfältigen und langjährig beschäftigten Bürokraft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1995
Aktenzeichen
III ZB 6/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 17494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 07.03.1995

Fundstelle

  • VersR 1996, 388-389 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Fa. ... des N.-O.- Kreises mbH, - A W N -,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Udo W., R. straße ..., M.

Prozessgegner

Fa. D. S. Deutschland GmbH, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfram B., Ro., B.,

Amtlicher Leitsatz

Es stellt ein dem Rechtsanwalt nicht zum Verschulden gereichendes Büroversehen dar, wenn seine erfahrene Angestellte, die mündlich angewiesen wurde, anstelle einer unrichtigen Frist die richtige Frist einzutragen, die Streichung der unrichtigen Frist unterläßt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick
am 29. Juni 1995
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 1995 aufgehoben.

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

I.

Das Urteil des Landgerichts, durch das die Klage - soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist - abgewiesen worden ist, wurde der Klägerin am 29. November 1994 zugestellt. Am 4. Januar 1995 legte sie Berufung ein. Auf den Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, daß die Berufung nach Fristablauf eingegangen sei, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie unter Glaubhaftmachung vorgetragen: Es sei zwischen ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und ihrem allgemeinen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. B., vereinbart gewesen, daß letzterer eine Entscheidung über eine Berufung herbeiführen und die Frist für die Berufungseinlegung überwachen werde. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe Dr. B. eine Ausfertigung des Urteils des Landgerichts mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 übersandt. Im Büro Dr. B. habe die dort ausgebildete und anschließend seit mehreren Jahren mit der Führung und Überwachung des Fristenkalenders betraute, bis dahin stets zuverlässig und beanstandungslos arbeitende Angestellte, Frau R., im Fristenkalender versehentlich - infolge einer Verwechslung des auf der Urteilsausfertigung vermerkten Zustellungsdatums (29. November 1994) mit dem Datum des Eingangsstempels auf dem Anschreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (6. Dezember 1994) - als Termin für den Ablauf der Berufungsfrist den 6. Januar 1995 eingetragen. Diesen Irrtum habe Rechtsanwalt Dr. B. im Zusammenhang mit einer Rücksprache mit der Angestellten aufgedeckt, mit ihr das zutreffende Fristende (29. Dezember 1994) genau festgestellt und sie angewiesen, eine Korrektur im Fristenkalender vorzunehmen. Frau R. habe daraufhin zwar im Fristenkalender die Eintragung auf den 29. Dezember 1994 vorgenommen, jedoch versehentlich die falsch eingetragene Frist: (6. Januar 1995) nicht ausgestrichen. Am 22. Dezember 1994 habe Rechtsanwalt Dr. B. die Angestellte angewiesen, rechtzeitig die Berufungseinlegung zu veranlassen. Bei der Ausführung habe Frau Röckel sich irrtümlich an der nicht gestrichenen Eintragung im Fristenkalender (6. Januar 1995) orientiert und infolgedessen den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erst am 4. Januar 1995 telefonisch um Berufungseinlegung gebeten.

2

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des allgemeinen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das sich diese gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Rechtsanwalt Dr. B. hätte persönlich kontrollieren müssen, ob die falsche Eintragung im Fristenkalender ordnungsgemäß korrigiert worden war. Der Umstand, daß die Angestellte den Eingangsstempel auf dem Anschreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit dem auf der übersandten Urteilsausfertigung verwechselt hatte, zeige, daß sie in der Behandlung der Fristen nicht genügend sicher gewesen sei. Rechtsanwalt Dr. B. hätte daher selbst dafür Sorge tragen müssen, daß der Fehler in einer Weise beseitigt wurde, die seine Fortwirkung ausschloß, sei es daß er die Neueintragung der richtigen unter Streichung der falschen Frist persönlich vornahm, sei es daß er der Büroangestellten eine entsprechende konkrete Anweisung erteilte und deren Befolgung nachprüfte.

3

II.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hält der Senat es nicht für pflichtwidrig, daß Rechtsanwalt Dr. B. die Angestellte, Frau Röckel, nach der Aufdeckung der falschen Eintragung im Fristenkalender und der genauen Feststellung des richtigen Datums des Fristendes (nur) mündlich angewiesen hat, die Eintragung entsprechend zu korrigieren.

4

a)

Mit der Aufforderung, die Eintragung zu "korrigieren" hatte Rechtsanwalt Dr. Barner Frau R. der Sache nach eindeutig die Weisung erteilt, die falsche Eintragung zu löschen und das richtige Datum einzutragen. Dafür, daß Frau F. die Anweisung nicht in diesem Sinne verstanden hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Auf die Frage, wie der Rechtsanwalt im allgemeinen für den Fall der Neueintragung einer Frist sicherzustellen hat, daß dabei die richtige Reihenfolge eingehalten wird (Notierung der neuen Frist vor der Streichung der eingetragenen Frist; vgl. BGH. Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 5), kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, weil hier diesbezüglich kein Fehler gemacht wurde, dieser vielmehr darin lag, daß eine neue Frist eingetragen wurde, ohne die alte (falsche) zu streichen.

5

b)

Daß die Angestellte des Rechtsanwalts Dr. B. es trotz dessen klarer mündlicher Anweisung versäumte, die Korrektur im Fristenkalender ordnungsgemäß vorzunehmen, indem sie es unterließ, im Zusammenhang mit der Eintragung des richtigen Datums des Fristablaufs die eingetragene falsche Frist zu streichen, stellt ein typisches Büroversehen dar, das hier nicht zu Lasten des Rechtsanwalts gehen kann.

6

aa)

Ausgangspunkt ist, daß der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, sein sonst zuverlässiges und regelmäßig überwachtes Büropersonal werde seinen - sei es auch nur mündlichen - Weisungen folgen. Eine Verpflichtung zur Überwachung der Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung, die er einer zuverlässigen, sorgfältig arbeitenden Angestellten erteilt hat, trifft den Rechtsanwalt im allgemeinen nicht (st.Rspr.; vgl. aus letzter Zeit BGH. Beschluß vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95 - NJW 1995, 1682). Das gilt insbesondere, wenn die Anordnung des Rechtsanwalts eine Handlung betrifft, die typischerweise im Aufgabenbereich der betreffenden Angestellten liegt, so wie es hier die generelle Aufgabe von Frau R. im Büro des Rechtsanwalts Dr. B. war, die Fristenkontrolle (Eintragung, Überwachung und Löschung der prozessualen Fristen) vorzunehmen. Anerkanntermaßen darf der Rechtsanwalt die Fristenbearbeitung einer zuverlässigen, bereits langjährig tätigen Rechtsanwaltsgehilfin übertragen (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Februar 1994 - XII ZB 174/93 - NJW-RR 1995, 58), und er darf sich, wenn nicht besonderer Anlaß zur Kontrolle einzelner Vorgänge besteht, mit gelegentlichen Überprüfungen durch Stichproben begnügen.

7

bb)

Besonderer Anlaß zur Überprüfung, wenn nicht zur eigenhändigen Vornahme der angeordneten Korrektur im Fristenkalender, bestand für Rechtsanwalt Dr. B. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb, weil Frau R. mit der Eintragung eines falschen Datums als Fristende einen Fehler gemacht hatte. Allerdings gibt grundsätzlich jeder Fehler im Büroablauf dem Rechtsanwalt Anlaß zu bedenken, ob die Büroorganisation in Ordnung ist und ob die Angestellten über die erforderlichen Kenntnisse und die Zuverlässigkeit für die ihnen jeweils übertragenen Aufgaben verfügen. Vorliegend bestand jedoch noch kein Anlaß für derartige weitreichende Bedenken. Denn es handelte sich nach der glaubhaften Erklärung, die Frau R. für ihren Irrtum gegeben hatte, nur um eine Verwechslung, wie sie auch demjenigen, der ansonsten sorgfältig und zuverlässig arbeitet, irgendwann einmal passieren kann. Aus dieser Sicht des Fehlverhaltens der Frau R. hatte Rechtsanwalt Dr. Barner noch keinen konkreten Anlaß, die Geeignetheit der bisher fehlerlos arbeitenden Angestellten für den ihr übertragenen Aufgabenbereich in Zweifel zu ziehen. Zwar gab der Fehler, den Frau R. gemacht hatte, Veranlassung, sie in Zukunft öfter als bisher stichprobenartig zu überwachen. Rechtsanwalt Dr. B. brauchte aber (noch) keine Zweifel daran zu haben, daß Frau R. als ausgebildete und berufserfahrene und gerade für die Eintragungen im Fristenkalender zuständige Anwaltsgehilfin in der Lage sein werde, die abgesprochene Korrektur im Fristenkalender technisch einwandfrei, also unter Neueintragung der richtigen und Streichung der falschen Frist, zu bewältigen. Im Gegenteil konnte der Rechtsanwalt aus seiner Sicht begründetermaßen damit rechnen, daß Frau R. besonders bemüht sein werde, ihren Fehler bei der Ermittlung des Datums des Fristendes für die Berufungseinlegung durch eine unverzügliche und ordnungsgemäße Korrektur im Fristenkalender zu bereinigen.

8

Durfte der Rechtsanwalt aber hiervon ausgehen, so hatte er auch keinen Anlaß, die erforderliche Korrektur im Fristenkalender selbst vorzunehmen oder die Ordnungsgemäßheit der Ausführung der Korrektur durch die Angestellte nachzuprüfen. Mithin kann in der Unterlassung derartiger Maßnahmen kein Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht gesehen werden.

9

Auch im Zusammenhang damit, daß die Büroangestellte sich bei der Ausführung des Auftrags, die Einlegung der Berufung zu veranlassen, nur an der nicht gestrichenen Eintragung im Fristenkalender (6. Januar 1995) orientierte, jedoch die von ihr neu eingetragene Frist (29. Dezember 1994) übersah, ist ein Anwaltsverschulden nicht ersichtlich.

Rinne,
Wurm,
Deppert,
Streck,
Schlick