Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.1994, Az.: XII ZB 174/93

Organisationsverschulden; Fristenkontrolle; Rechtsanwalt; Büropersonal; Mündliche Anweisung; Berufungsfrist; Vorfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1994
Aktenzeichen
XII ZB 174/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf
AG Viersen

Fundstellen

  • NJW 1995, 1162 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1995, 58-59 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zur Fristenkontrolle darf sich ein Rechtsanwalt der qualifizierten und zuverlässigen Fachkräfte seines Büros bedienen und sich auf die Ausführung der mündlichen Anweisung, die jeweilige Berufungsfrist und die Vorfrist im Kalender zu notieren, durch sein Personal verlassen. Erfolgt diese Ausführung nicht, so liegt hierin kein Organisationsverschulden des Anwaltes

Gründe

1

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 28. Mai 1993 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die elterliche Sorge für die beiden Kinder der Parteien geregelt. Das Urteil ist der Antragsgegnerin am 8. Juni 1993 zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden. Am 26. Juli 1993 haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für die Antragsgegnerin Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren; am 15. November 1993 haben sie nach entsprechend gewährter Fristverlängerung das Rechtsmittel begründet.

2

Durch Beschluß vom 12. Oktober 1993 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese ihren Prozeßbevollmächtigten am 3. November 1993 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 15. November 1993 beim Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde.

3

II. Die gemäß § 519b Abs. 2 ZPO statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

4

1. Die Antragsgegnerin hat zwar die Berufungsfrist von einem Monat (§ 516 ZPO) nicht eingehalten. Diese endete am 8. Juli 1993. Durch die erst am 26. Juli 1993 eingelegte Berufung wurde sie nicht gewahrt.

5

2. Der Antragsgegnerin ist jedoch auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, denn sie war ohne eigenes oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert, die Notfrist des § 516 ZPO einzuhalten (§ 233 ZPO).

6

a) Die Antragsgegnerin hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuches ausgeführt und durch Vorlage des Schriftverkehrs und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht: Ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten das Verbundurteil ihrem Korrespondenzanwalt, Rechtsanwalt B., mit Schreiben vom 11. Juni 1993 übersandt und das Zustellungsdatum mitgeteilt. Auf deren ausdrückliche Bitte habe Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 14. Juni 1993 den Erhalt dieser Sendung bestätigt und die Fristenkontrolle übernommen. Er habe seiner ausgebildeten und zuverlässigen Büroangestellten Ulrike J. - die im Büro für die Eintragung und Kontrolle der Fristen verantwortlich sei - den Auftrag erteilt, die Frist für die Berufungseinlegung und die Vorfrist im Fristenkalender und in den Handakten zu notieren und die Akten zu den genannten Fristen wieder vorzulegen. Die bisher sorgfältig arbeitende und regelmäßig von Rechtsanwalt B. auch kontrollierte Frau J. habe den ihr erteilten Auftrag aus unaufklärbaren Gründen nicht ausgeführt; ein solcher Fehler sei ihr bislang nicht unterlaufen. Da weder eine Berufungsfrist noch die Vorfrist notiert waren, sei auch nach dem Urlaubsantritt von Frau J. am 7. Juli 1993 eine Wiedervorlage der Akten durch ihre Vertreterin unterblieben. Erst am 12. Juli 1993, als Rechtsanwalt B. die Akte vermißte, sei der Ablauf der Berufungsfrist aufgefallen.

7

b) Das Berufungsgericht sieht es nicht für hinreichend dargelegt an, daß das Versehen der Frau J. nicht schon bis zum Fristablauf am 8. Juli 1993 feststellbar gewesen sei; es hält Erläuterungen für erforderlich, aus welchem Grunde Rechtsanwalt B. die Akte erst am 12. Juli 1993 vermißte, und Angaben dazu, in welcher Weise die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin erwünschten Absicherungen durch Rechtsanwalt B. umgesetzt worden sind. Unabhängig davon sieht das Berufungsgericht in dem dargelegten Geschehensablauf eine Verletzung der gesteigerten anwaltlichen Sorgfaltspflichten, die zur Sicherung von Rechtsmittelfristen in Familiensachen bestehen. Denn daß Rechtsanwalt B. jegliche Fristennotierung der Büroangestellten J. überließ, sei unzureichend, zumal er ihr offensichtlich die Bestimmung der Berufungsfrist und der Vorfrist überlassen habe. Der ihr erteilte Auftrag entspreche (nur) dem allgemeinen Büroablauf, erforderlich seien aber besondere eigene Sicherungsvorkehrungen durch Rechtsanwalt B., die nicht behauptet würden.

8

c) Diese Beurteilung vermag der Senat nicht zu teilen.

9

Zunächst ist unerheblich, aus welchem Grunde Rechtsanwalt B. gerade am 12. Juli 1993 (und nicht schon früher) nach der Akte forschte. Ist die Fristnotierung im Kalender und damit die Aktenvorlage zu einem bestimmten Zeitpunkt unterblieben, so beruht es auf bloßem Zufall, ob und wann ein Rechtsanwalt sich an eine von ihm bearbeitete Sache wieder erinnert und aus welchem Grunde er sich dann die Akten vorlegen läßt. Bedeutung hat ein solcher Vorgang lediglich für den Beginn der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO, die hier indessen eingehalten wurde. Es trifft auch nicht zu, daß dem Rechtsanwalt B. eine fehlerhafte Sachbehandlung nach dem Empfang des Schreibens der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 11. Juni 1993 vorzuwerfen ist. Ausweislich einer handschriftlichen Notiz am Oberrand dieses Schriftstückes hat Rechtsanwalt B. dieses Schreiben seiner Mandantin, der Antragsgegnerin, zur Kenntnis gebracht.

10

Die sofortige Beschwerde beanstandet zu Recht auch die Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags zu der Frage gezogen hat, ob der Büroangestellten J. eigenständig die Bestimmung der einzutragenden Fristen überlassen war. Aus dem Vortrag, Rechtsanwalt B. habe ihr den Auftrag erteilt, "die Frist" für die Berufungseinlegung im Kalender zu notieren, darf nicht geschlossen werden, daß sie den Lauf dieser Frist selbst berechnen sollte. Soweit die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde hierzu ergänzend vorträgt, der anwaltliche Auftrag an Frau J. sei dahin gegangen, den konkreten Ablauf der Berufungsfrist auf den 8. Juli 1993 im Kalender und in der Handakte zu notieren, liegt deshalb eine bloße Ergänzung des bisherigen Vortrags vor, die im Beschwerdeverfahren noch zulässig ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2).

11

Ein für die Fristversäumung ursächliches Organisationsverschulden des Rechtsanwalts B. liegt nicht vor. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich, daß in dessen Büro zur fraglichen Zeit für die Fristnotierung im Kalender und für die Überwachung dieser Fristen allein Frau J. verantwortlich war. Bei ihr handelt es sich um eine fachlich ausgebildete und zuverlässig arbeitende Angestellte. Soweit in dieser Hinsicht eine Konkretisierung noch erforderlich erschien, ist im Beschwerdeverfahren ergänzend anwaltlich dargelegt worden, daß die 1993 über 40 Jahre alte Frau J. als Rechtsanwaltsgehilfin ausgebildet und in diesem Beruf jahrelang tätig ist, seit Dezember 1991 im Büro des Rechtsanwalts B., wo sie im Zeitpunkt des ihr unterlaufenen (ersten) Fehlers bereits 16 Monate lang mit dem Fristenwesen betraut war. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß es einem Rechtsanwalt nicht zum Verschulden gereicht, wenn er mit der reinen Fristenkontrolle, d.h. mit der Eintragung, Überwachung und Löschung der prozessualen Fristen, derart qualifizierte Fachkräfte seines Büros beauftragt (vgl. Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 1; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 - FamRZ 1992, 794).

12

Rechtsanwalt B. durfte schließlich auch darauf vertrauen, daß Frau J. der ihr mündlich erteilten Anweisung, die Berufungsfrist und die Vorfrist im Kalender zu notieren, nachkommen werde. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das schon für allgemein erteilte Anweisungen anerkannt, erst recht aber dann, wenn es sich um eine spezielle Weisung in einem konkreten Einzelfall handelt (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 5 m.w.N.). Eine solche lag hier vor, weil es sich nicht um den Regelfall handelte, in dem der Anwalt selbst als Prozeßbevollmächtigter tätig ist und daher das Urteil ihm selbst zugestellt wird, sondern um die Übernahme der Fristenkontrolle in einem Fall, in dem Rechtsanwalt B. als Korrespondenzanwalt tätig war und der Kontrollauftrag aufgrund einer Zusage gegenüber den Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin übernommen wurde.

13

3. Da die Antragsgegnerin nicht für Fehler des Büropersonals ihrer Bevollmächtigten einzustehen hat, war sie ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.