Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1995, Az.: LwZB 1/95
Rechtsanwalt; Fristenkalender; Organisationsmangel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1995
- Aktenzeichen
- LwZB 1/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1995, 1714 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1995, 1397-1398 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1996, 159 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 1265-1266 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2562-2563 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 124 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Werden im Anwaltsbüro unterschiedliche Verfahren namensgleicher Parteien geführt, so stellt das Fehlen einer Anordnung, zur Kennzeichnung eines Aktenvorgangs im Fristenkalender hier außer den Parteinamen noch einen unterscheidenden Zusatz anzubringen, einen anwaltlichen Organisationsmangel dar.
Gründe
I. Das Landwirtschaftsgericht hat den Beklagten zur Herausgabe des landwirtschaftlichen Betriebs "D." nebst Viehbestand verurteilt. Gegen das seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 22. September 1994 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 14. November 1994 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, bei seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten seien die Berufungsfrist und die Vorfrist ordnungsgemäß im Fristenkalender eingetragen gewesen. Der Bürovorsteher habe jedoch am 17. Oktober 1994 entgegen der Anweisung, in Zweifelsfällen beim sachbearbeitenden Anwalt nachzufragen, beide Fristen gelöscht, weil ihm ein anderer Aktenvorgang zufällig gleichen Rubrums ("W. gegen dto"), der andere Parteien und einen anderen Sachverhalt betroffen habe, vorgelegt worden sei, in dem bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen und daher nichts mehr zu veranlassen gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses beantragt. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hätten die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet. Sie hätten durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherstellen müssen, daß es bei verschiedenen Aktenvorgängen mit identischen Namensbezeichnungen nicht zu Verwechselungen kommen könne. Dies hält der sofortigen Beschwerde stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß die Berufungsfrist versäumt worden ist. Soweit die Beschwerde geltend macht, dem erstinstanzlichen Urteil sei die gemäß §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt gewesen, handelt es sich um ein nach § 570 ZPO zulässiges (BGH, Beschl. v. 15. November 1978, IV ZB 54/78, NJW 1979, 876) neues Vorbringen, für das sie jedoch beweisfällig geblieben ist. Soweit sie auf die Verfügung der Geschäftsstelle vom 15. September 1994 (GA 153) Bezug nimmt und darauf verweist, daß sie keinen ihre Ausführung markierenden Hinweis an der Stelle, an der sie die Zustellung "mit Rechtsbehelfsbelehrung" vorgeschrieben habe, enthalte, ergibt sich daraus noch nicht, daß eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt wurde. Denn die Verfügung enthält auch sonst nicht bei den einzelnen darin genannten zuzustellenden Schriftstücken eine Ausführungsmarkierung, sondern nur einen sich auf die gesamte Ziffer beziehenden Haken. Auch aus der Tatsache, daß das Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts T. vom 22. September 1994 als zugestellt lediglich "B 26.08.94", "U 02.09.94" und "P 05.08.94" nennt, beweist nicht, daß dem Urteil eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war. Einen anderen Beweis hat der Beklagte nicht angetreten. Auch sein bisheriger Vortrag sowie die eidesstattliche Versicherung des Bürovorstehers Z. enthalten keinen Anhaltspunkt, daß die Rechtsmittelbelehrung dem Urteil nicht beigefügt war. Dann aber begann die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils zu laufen.
2. Die Beschwerde hat auch mit ihren weiteren Angriffen gegen den angefochtenen Beschluß keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen für die Fristversäumung jedenfalls mit ursächlichen anwaltlichen Organisationsmangel darin gesehen, daß es in der Kanzlei der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an einer allgemeinen Anordnung fehlt, daß zur Kennzeichnung eines Aktenvorgangs im Fristenkalender außer den Parteinamen noch ein unterscheidender Zusatz (z.B. Aktenzeichen oder Verfahrensgegenstand) anzubringen ist, wenn im Büro bereits ein Vorgang gleichen Rubrums geführt wird. Eine derartige Pflicht hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall als gegeben erachtet, daß mehrere Verfahren dieselben Parteien betrafen (BGH, Beschl. v. 25. März 1992, XII ZB 25/92, BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 25). Dasselbe muß für den Fall gelten, daß mehrere Verfahren zwar nicht zwischen denselben, wohl aber zwischen namensidentischen Parteien laufen. Dies bei Eingang des Mandats in Erfahrung zu bringen und dementsprechend die Vorgänge durch zusätzliche Hinweise (Aktenzeichen, Streitgegenstand) verwechslungssicher voneinander zu unterscheiden, gehört mit zu den an eine ordnungsgemäße Büroorganisation zu stellenden Anforderungen. Die bloße Anweisung an das Büropersonal, Akten, die wegen der Eintragung einer Vorfrist oder einer Notfrist vorgelegt werden, aufzuschlagen und den Anlaß der Fristennotierung nachzusehen, reicht nicht aus, um bei personen- oder namensidentischen Vorgängen eine Aktenverwechselung bei der Vorlage und einen Irrtum über die Identität des vorgelegten mit dem eingetragenen Vorgang auszuschließen. Denn mangels näherer Kennzeichnung des im Fristenkalender eingetragenen Vorgangs hat derjenige, dem die Akten vorgelegt werden, keinen Anhaltspunkt dafür, daß ihm nicht die richtige Akte vorgelegt wurde und es sich bei der notierten Frist nicht um eine irrtümliche Eintragung handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 16 Abs. 2 GKG.