Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1992, Az.: XII ZB 25/92
Folgen eines Fehlens einer Anordnung eines Anwalts über die deutliche unterscheidbare Eintragung von in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen in den Fristenkalender ; Anwaltlicher Organisationsmangel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1992
- Aktenzeichen
- XII ZB 25/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 17.02.1992
Prozessführer
Suat Ali S., H. straße 10, R.,
Prozessgegner
Saadet S., H. straße 40, R.,
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Knauber und Dr. Hahne
am 25. März 1992
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Februar 1992 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat zu Recht einen für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlichen anwaltlichen Organisationsmangel darin gesehen, daß es in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an einer allgemeinen Anordnung fehlt, die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen deutlich unterscheidbar (entweder durch Angabe des Aktenzeichens oder zumindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand - hier Unterhaltsverfahren bzw. Zuweisung der Ehewohnung) im Fristenkalender einzutragen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Februar 1991 - XII ZB 140/89; anders im Fall einer besonderen Organisationsanweisung Senatsbeschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 13.500,00 DM
Krohn