Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1995, Az.: VI ZR 233/94
Zeugenaussage; Verwertbarkeit; Glaubwürdigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1995
- Aktenzeichen
- VI ZR 233/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1995, 442-444 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 632-633 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2856-2857 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1995, 441-442 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1996, 20
- VersR 1995, 1370-1371 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1995, 366-367 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Beweiswert einer in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussage und zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines im anhängigen Verfahren nicht vernommenen Zeugen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 25. Juni 1989 auf der B 271 zwischen U. und K. ereignet hat. An diesem Tag stieß der Kläger mit seinem Motorrad in einer Rechtskurve mit dem aus der entgegengesetzten Richtung kommenden, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1) zusammen. Beide Fahrer behaupten, der andere habe die durchgezogene Mittellinie überfahren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er nur noch 2/3 der ihm entstandenen und künftig entstehenden Schäden ersetzt verlangt hat, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren nach Maßgabe der im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Aussagen des im Strafverfahren gegen den Kläger vernommenen Zeugen P. und seiner Ehefrau, die hinter dem Beklagten zu 1) herfuhren, zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger die durchgezogene Mittellinie überfahren und der Zusammenstoß sich voll auf der Fahrbahn des Beklagten zu 1) ereignet hat. Es hat deshalb ein Verschulden des Erstbeklagten an dem Unfall verneint. Im Anschluß an die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen hält das Berufungsgericht jedoch nicht für ausgeschlossen, daß der Erstbeklagte kurz vor dem Zusammenstoß mit einem Teil seines Fahrzeugs doch über die Mittellinie geraten war. Es sieht deshalb den Unabwendbarkeitsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht als geführt an. Eine Mithaftung der Beklagten nach § 17 StVG kommt nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht in Betracht, da die nicht ausgeschlossene Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) hinter dem groben Verschulden des Klägers zurücktrete.
II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, daß die Überzeugung, die sich das Berufungsgericht aufgrund der im Strafverfahren gemachten Aussagen der Eheleute P. gebildet hat, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist.
1. Der Sachverständige F. ist in seinem in erster Instanz erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß aufgrund der Unfallspuren nicht sicher festgestellt werden könne, auf welcher Fahrbahn sich der Zusammenstoß zugetragen habe; sicher sei lediglich, daß sich beide Fahrzeuge im Augenblick des Zusammenstoßes nahe der Mittellinie befunden haben müssen. Dabei hat sich der Sachverständige mit dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten, sowie mit den von den Parteien vorgelegten Privatgutachten, die zur Frage des Kollisionsortes jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren, auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hat daraufhin den Sachverständigen F. zu einer Ergänzung seines Gutachtens veranlaßt. Darin hat dieser hinsichtlich der Anstoßstelle an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, im übrigen aber eingeräumt, daß das Fahrzeug des Erstbeklagten zumindest kurze Zeit vor dem Anstoß mit seiner linken Seite über der Mittellinie gewesen sein müsse.
Das Berufungsgericht hat daraufhin beschlossen, die Zeugen P. und K., die im Strafverfahren gegen den Kläger bestätigt hatten, daß dieser in der Kurve in die Fahrbahn des Erstbeklagten hineingefahren sei, nochmals als Zeugen zu vernehmen. Nachdem der über 80-jährige Zeuge P. jedoch mitgeteilt hatte, daß er wegen einer bevorstehenden Operation auf absehbare Zeit zu einer Vernehmung nicht zur Verfügung stehe, hat das Berufungsgericht von einer Vernehmung Abstand genommen. Im angefochtenen Urteil hat es sodann auf die im Strafverfahren gemachte Aussage des Zeugen zurückgegriffen und ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Aussage im Kern zutreffe und der Beklagte sich im Augenblick der Kollision selbst voll auf der eigenen Fahrbahn befunden habe.
2. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe die Vernehmungsniederschriften der Zeugen P. im Strafverfahren nicht wie Zeugenaussagen im anhängigen Rechtsstreit behandeln und beide Zeugen ohne eigene Vernehmung nicht für persönlich glaubwürdig halten dürfen.
a) Bei der Heranziehung der polizeilichen Aussage des Zeugen P., die dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Strafrichter inhaltlich wiederholt hat, handelt es sich um Urkundenbeweis. Gegen dessen Verwendung bestehen keine rechtlichen Bedenken, denn nach ständiger Rechtsprechung können schriftliche Aussagen sowie Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn die beweispflichtige Partei dies beantragt (BGHZ 7, 16 [BGH 19.06.1952 - III ZR 147/50]; Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91 - VersR 1992, 1028, 1029 m.w.N.). Unzulässig ist die Verwertung der früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten Anhörung nur dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung des Zeugen beantragt. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Revision macht nicht geltend, daß der Kläger die Vernehmung des Zeugen P. verlangt habe.
Nachdem das Berufungsgericht von der Ausführung des Beweisbeschlusses Abstand genommen hatte, kam nur noch die Verwertung der früheren Aussage des Zeugen P. im Wege des Urkundenbeweises in Betracht. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die frühere Aussage nicht wie Urkundenbeweis behandelt, sondern sie wie eine Zeugenaussage im anhängigen Rechtsstreit gewertet. Darauf deuten die Formulierungen im Berufungsurteil in mehrfacher Hinsicht hin, so wenn ohne einschränkenden Zusatz davon die Rede ist, was der Zeuge bekundet hat, oder wenn festgestellt wird, der Kläger habe "nach den vorliegenden Zeugenaussagen" die Mittellinie überfahren. Vor allem aber weist auf eine Wertung als Zeugenaussage die Tatsache hin, daß das Berufungsgericht gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen P. und seiner Ehefrau keine Bedenken hat und die Beweiskraft des Sachverständigengutachtens mit dem Hinweis in Frage stellt, daß es "eine eindeutige Zeugenaussage (gebe) und der Zeuge uneingeschränkt glaubwürdig" sei.
Diese Formulierungen lassen befürchten, daß sich das Berufungsgericht des Unterschieds zwischen Zeugen- und Urkundenbeweis nicht bewußt war.
Einer Urkunde über die frühere Vernehmung eines Zeugen in einem anderen Verfahren kommt im allgemeinen ein geringerer Beweiswert zu als dem unmittelbaren Zeugenbeweis; er kann je nach Sachlage sogar gänzlich fehlen (RG JW 1900, 828; BGHZ 7, 116, 122; Senatsurteil vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68 - VersR 1970, 322, BGH, Urteil vom 13. März 1981 - III ZR 189/79 - VersR 1981, 1127; BSG, Beschluß vom 8. November 1965 - 10 RV 498/65 - NJW 1966, 270, 271). Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht hierüber im Klaren war.
Der eingeschränkte Beweiswert einer solchen Urkunde beruht im wesentlichen darauf, daß die Verfahrensbeteiligten von dem Zeugen keinen persönlichen Eindruck haben, ihm keine Fragen stellen und Vorhalte machen können und Gegenüberstellungen nicht möglich sind.
Welchen Beweiswert der Richter einer in einer Urkunde festgehaltenen Erklärung für deren inhaltliche Richtigkeit beimißt, unterliegt zwar seiner freien Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 215/84 - NJW 1986, 3086). Das gilt auch für die polizeiliche oder richterliche Niederschrift einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren. Der Richter kann, wie sich aus dem Prinzip der freien Beweiswürdigung ergibt, seine Überzeugung letztlich auch aus einer solchen Aussage gewinnen. Doch setzt dies eine sorgfältige Prüfung des Beweiswertes der früheren Aussage voraus, an der es hier in jeglicher Hinsicht fehlt. Eine sorgfältige Würdigung war im Streitfall besonders deshalb geboten, weil dem Zeugen P. die Annahme des gerichtlichen Sachverständigen, der Beklagte müsse vor dem Unfall noch mit einem Teil seines Fahrzeuges in der Fahrbahn des Klägers gewesen sein, nicht vorgehalten worden ist und daher nicht bekannt ist, ob der Zeuge unter diesen Umständen an seiner bisherigen Aussage festgehalten hätte.
b) Zu beanstanden ist die Verfahrensweise des Berufungsgerichts ferner deshalb, weil es die Richtigkeit der Aussage des Zeugen P. allein aus dessen Glaubwürdigkeit hergeleitet hat, ohne den Zeugen gesehen zu haben. Damit fehlte der Würdigung das erforderliche Fundament. Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines Zeugen setzt nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme voraus, daß sie auf der Wahrnehmung der an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder die für die Würdigung maßgeblichen Umstände in den Akten festgehalten worden sind und die Parteien Gelegenheit hatten, sich dazu zu erklären (BGHZ 53, 245, 257; BGH, Urteil vom 30. Januar 1990 - XI ZR 162/89 - NJW 1991, 1302; vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 310/89 - NJW 1991, 1180 [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89]; vom 13. März 1991 - IV ZR 74/90 - NJW 1991, 3284; vom 6. Oktober 1994 - III ZR 86/93 - BGHR ZPO § 355 Abs. 1 Unmittelbarkeit 4). Diese Voraussetzungen sind bei der Verwertung einer Aussage aus einem anderen Verfahren wie hier nicht gegeben. Sie kann daher auch nicht in der umfassenden Weise wie eine Zeugenaussage gewürdigt werden (vgl. BSG, Beschl. vom 8. November 1965 aaO.).
III. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Sollte das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung nach Würdigung der Beweise wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß der Zusammenstoß in der Fahrbahn des Erstbeklagten stattfand, wird es prüfen müssen, insbesondere wenn sich dessen Fahrzeug zu dieser Zeit nahe der Mittellinie befunden haben sollte, ob der Erstbeklagte in unfallursächlicher Weise gegen § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hat.