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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1969, Az.: VI ZR 128/68

Beweispflichtige Partei; Urkundenbeweis; Vernehmungsprotokolle; Zeuge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1969
Aktenzeichen
VI ZR 128/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1970, 322-324 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat sich eine beweispflichtige Partei im Wege des Urkundenbeweises in erster Linie auf Vernehmungsprotokolle in einem vorangegangenen Strafverfahren berufen und nur hilfsweise beantragt, den dort Vernommenen auch im Zivilprozeß als Zeugen zu vernehmen, so kann sich der Beweisgegner nicht darauf beschränken, der Verwertung der Strafakten zu widersprechen. Er muß sich vielmehr, wenn er die Vernehmung des Zeugen im Zivilprozeß erreichen will, zum Gegenbeweis auf diesen Zeugen berufen.

2. Auch die Verwertung eines im Strafverfahren erstatteten Gutachtens ist im Wege des Urkundenbeweises ohne Zustimmung des Beweisgegners zulässig.