Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1995, Az.: VII ZR 191/94
Verjährungsunterbrechung; Antrag auf Mahnbescheid; Individualisierung des Anspruchs; Zustellung des Mahnbescheids; Demnächstige Zustellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1995
- Aktenzeichen
- VII ZR 191/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1995, 694-696 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1995, 610 (Kurzinformation)
- MDR 1995, 844-845 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2230-2232 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 1403 (amtl. Leitsatz)
- Rpfleger 1995, 509-510 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 1207-1209 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1413-1415 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1995, 262-263 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids unterbricht die Verjährung nur, wenn der geltendgemachte Anspruch in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 17. 12. 1992 - VII ZR 84/92 - VersR 93, 629 = NJW 93, 862). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die zur hinreichenden Individualisierung des Anspruchs notwendigen Angaben bereits im Antrag fehlen oder erst in der zugestellten Ausfertigung des Mahnbescheids nicht enthalten sind.
2. Ist ein Mahnbescheid nicht wirksam zugestellt worden und wird nach Einleitung des streitigen Verfahrens die Anspruchsbegründung ordnungsgemäß zugestellt, so kann diese Zustellung, sofern sie "demnächst" erfolgt, zur Unterbrechung der Verjährung führen.
3. Für die Frage, ob eine Zustellung "demnächst" erfolgt ist, wird die Zeitdauer der Verzögerung vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist und nicht von dem früheren Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags gemessen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 27. 5. 1993 - I ZR 100/91 - VersR 93, 1366 = NJW 93, 2320).
Tatbestand:
Der Kläger führte 1987 und 1988 für den Beklagten Schreinerarbeiten aus. Am 31. Dezember 1990 beantragte er den Erlaß eines Mahnbescheides über 8.747,42 DM und Zinsen; zur Bezeichnung seines Anspruchs verwies er auf eine beigefügte Aufstellung, in der zahlreiche Rechnungen im einzelnen aufgeführt waren. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 18. Januar 1991 ohne die Aufstellung zugestellt. Der Beklagte erhob rechtzeitig Widerspruch. Am 29. Dezember 1992 zahlte der Kläger weitere Gerichtskosten. Nach Abgabe der Sache an das Landgericht wurde dem Beklagten am 9. März 1993 die Anspruchsbegründung einschließlich der Rechnungen zugestellt. In der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 1993 wurde dem Beklagten, der sich u.a. mit der Einrede der Verjährung verteidigt, die dem Mahnbescheidsantrag beigefügte Aufstellung ausgehändigt; sie war in den Gerichtsakten verblieben.
Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I. Das Berufungsgericht führt aus, die Verjährung habe Ende 1988 begonnen; die Frist sei gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB am 31. Dezember 1992 abgelaufen. Die Zustellung des Mahnbescheids habe diese Frist wegen fehlender Individualisierung des Anspruchs nicht unterbrochen; der Beklagte habe ohne die Aufstellung nicht erkennen können, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetze. Auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidsantrages könne nach den §§ 693, 270 ZPO nicht abgestellt werden, da der Mahnbescheid - wenn auch unvollständig - vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden sei und eine vollständige Zustellung niemals stattgefunden habe.
II. Da der Beklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, war auf Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
Die Einwände der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers aus § 631 Abs. 1 BGB verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren und, sofern der Unternehmer für einen Gewerbebetrieb des Schuldners leistet, in vier Jahren, § 196 Abs. 2 BGB.
Der Lauf der Verjährung beginnt nach § 201 Satz 1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Werklohnansprüche spätestens im Jahre 1988 entstanden. Ihre Verjährung konnte, da für einen Gewerbebetrieb des Schuldners geleistet wurde, frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 eintreten. Sie ist aufgrund des am 31. Dezember 1990 eingereichten Antrages auf Erlaß des Mahnbescheides und der am 9. März 1993 zugestellten Anspruchsbegründung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 693 Abs. 2, 697 ZPO unterbrochen worden.
1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht allerdings eine Unterbrechung der Verjährung aufgrund der Zustellung des Mahnbescheides am 18. Januar 1991. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der dem Schuldner zugestellte Mahnbescheid die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur unterbrechen, wenn die Forderung nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muß durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, daß er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und daß dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (Senatsurteile vom 5. Dezember 1991 = VII ZR 106/91 = NJW 1992, 1111 [BGH 05.12.1991 - VII ZR 106/91] und vom 17. Dezember 1992 = VII ZR 84/92 = NJW 1993, 862, 863, jeweils m.w.N.). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die zur hinreichenden Individualisierung des Anspruchs notwendigen Angaben bereits im Antrag fehlen oder erst in der zugestellten Ausfertigung des Mahnbescheides nicht enthalten sind.
Die Angaben in der dem Beklagten am 18. Januar 1991 zugestellten Ausfertigung des Mahnbescheids zu den Werklohnansprüchen, die Gegenstand des Mahnverfahrens waren, genügten nicht, um deren Verjährung zu unterbrechen. Ihre Bezeichnung war durch die Bezugnahme auf die nicht zugestellte Aufstellung unverständlich; sie ermöglichte es dem Beklagten nicht zu erkennen, welchen Forderungen er gegenüberstand.
2. Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich des § 693 Abs. 2 ZPO zu eng gefaßt und deshalb verkannt, daß nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift auch eine demnächst erfolgte Zustellung der Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1, 2 ZPO die Verjährung unterbrechen kann, sofern der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides fristgerecht eingereicht worden ist.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Sinn und Zweck der in § 693 Abs. 2 ZPO angeordneten Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrages darin, die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes zu bewahren. § 693 Abs. 2 ZPO ist, ebenso wie die §§ 270 Abs. 3 und 696 Abs. 3 ZPO, nicht rein zeitlich zu verstehen. Eine Zustellung "demnächst" nach Einreichung des Antrages bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, sofern die Partei alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen; der Partei sind nur die Verzögerungen zuzurechnen, die sie bei gewissenhafter Prozeßführung hätte vermeiden können (Urteile vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 = NJW 1993, 2811, 2812; vom 4. März 1993 - IX ZR 138/92 = BGHZ 122, 23, 27 ff [BGH 04.03.1993 - IX ZR 138/92] und vom 7. April 1983 - III ZR 193/81 = VersR 1983, 831 f). Eine Rückbeziehung setzt ferner voraus, daß die Zustellung formgültig bewirkt worden ist (MünchKomm zur ZPO/Holch, § 693 Rdn. 15; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl. § 270 Rdn. 54), und daß zwischen eingereichtem und zugestelltem Schriftstück jedenfalls im wesentlichen Identität besteht (BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - VIII ZR 24/77 = NJW 1978, 1058; Stein/Jonas/Schumann, ZPO aaO. § 270 Rdn. 52).
a) Nach diesen Grundsätzen ist die Zustellung des Mahnbescheides am 18. Januar 1991 ohne Bedeutung, da sie unwirksam war. Bei wesentlichen Abweichungen von Urschrift und zugestelltem Schriftstück liegt eine formungültige Zustellung vor, da der Empfänger von dem zuzustellenden Schriftstück keine sichere Kenntnis erhält (Senatsurteil vom 20. April 1967 - VII ZR 280/64 = MDR 1967, 834 = LM ZPO § 170 Nr. 14; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl. § 170 Rdn. 33 f). So ist es hier. Die Urschrift des Mahnbescheides bestand aus dem eingereichten, vom Rechtspfleger unterschriebenen Vordruck und aus der beigefügten Aufstellung. Dem Beklagten wurde jedoch nur die Ausfertigung des Vordruckes zugestellt.
b) Die nach Einleitung des streitigen Verfahrens vom Kläger eingereichte Anspruchsbegründung wurde dem Beklagten gemäß den §§ 697 Abs. 2, 274 Abs. 2 ZPO wirksam zugestellt. Diese Zustellung wirkt im Rahmen des § 693 Abs. 2 ZPO wie die Zustellung des Mahnbescheides.
§ 693 Abs. 2 ZPO ist entsprechend seinem dargelegten Sinn und Zweck so auszulegen, daß der beabsichtigte Schutz des Gläubigers vor Verzögerungen, die außerhalb seines Einflußbereiches liegen, nach Möglichkeit gewährleistet ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1978 - VIII ZR 24/77 = NJW 1978, 1058, 1059 und vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891). Mit diesem Schutzgedanken wäre es nicht vereinbar, wenn die Unterschiede zwischen dem nicht wirksam zugestellten Mahnbescheid und der zugestellten Anspruchsbegründung eine Rückbeziehung auf den eingereichten Antrag ausschlössen. Mahnbescheid und Anspruchsbegründung sind, bezogen auf den jeweiligen Verfahrensabschnitt, miteinander vergleichbar. Der Mahnbescheid muß gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO außer der Bezeichnung der Parteien und der Gerichte die Bezeichnung des Anspruchs enthalten. Durch seine Zustellung soll der Schuldner verläßliche Kenntnis von dem Begehren des Gläubigers erhalten. Eben dies soll nach Einleitung des streitigen Verfahrens die Zustellung der Anspruchsbegründung bewirken. Sie soll nach § 697 Abs. 1 ZPO den Anforderungen an eine Klageschrift genügen. Sie hat daher entsprechend § 253 Abs. 2 ZPO außer der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts die Angabe des Gegenstandes und des Grundes zu enthalten.
Diese Voraussetzungen erfüllt die dem Beklagten am 9. März 1993 zugestellte Anspruchsbegründung. In ihr sind die Parteien und das Gericht bezeichnet. Der angekündigte Sachantrag stimmt mit der im Mahnantrag verlangten Leistung überein. Schließlich besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den im Mahnantrag aufgeführten und den in der Anspruchsbegründung genannten Forderungen Identität.
c) Ob die ordnungsgemäß bewirkte Zustellung der Anspruchsbegründung "demnächst" erfolgt ist, beurteilt sich aus dem bereits dargelegten Sinn und Zweck der Regelung des § 693 Abs. 2 ZPO. Nach gefestigter Rechtsprechung wird die Zeitdauer der Verzögerung vom Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist und nicht etwa seit dem - früheren - Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrages gemessen (BGH, Urteile vom 12. Oktober 1971 - VI ZR 59/70 = NJW 1972, 208, 209; vom 7. April 1983 - III ZR 193/81 = VersR 1983, 831, 832; vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 = NJW 1986, 1347, 1348; vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 = FamRZ 1988, 1154, 1156 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3 - demnächst 3 und vom 27. Mai 1993 - I ZR 100/91 = NJW 1993, 2320). Die Partei ist berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tage auszunutzen. Macht sie hiervon keinen Gebrauch und reicht sie den Antrag bereits früher ein, so bleibt der Zeitraum zwischen Einreichung und Fristende in Ansehung des § 693 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt. Verzögerungen der Zustellung, die auf einen unverjährten Zeitraum fallen, sind daher unschädlich, zumal sich die Frage einer Rückwirkung und damit auch des Schutzes der Gegenpartei vor Hinauszögerungen erst dann stellt, wenn die Verjährung nach Einreichung, aber vor Zustellung eintritt.
Soweit der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen zur Beurteilung einer Zustellung als "demnächst" ohne nähere Begründung auf den Zeitpunkt der Einreichung abgestellt hat (z.B. Urteile vom 27. Mai 1974 - II ZR 109/72 = NJW 1974, 1557 und vom 22. Februar 1978 - VIII ZR 24/77 = NJW 1978, 1058 f), lag in den genannten Fällen zwischen der Einreichung und dem Eintritt der Verjährung ein Zeitraum von nur wenigen Tagen, der für die Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage erkennbar keine Rolle spielte. Auf diesen Gesichtspunkt hat der VI. Zivilsenat schon früher zutreffend hingewiesen (Urteil vom 12. Oktober 1971 - VI ZR 59/70 = NJW 1972, 208, 209).
d) Gerechnet vom Ablauf der Verjährung am 31. Dezember 1992 ist die neun Wochen danach bewirkte Zustellung der Anspruchsbegründung als demnächst im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO anzusehen. Der Kläger hatte mit der Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten Mahnantrages alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung des Mahnbescheides getan. Die Mitteilung der Geschäftsstelle über die bewirkte Zustellung, § 693 Abs. 3 ZPO, konnte ihn in seinem Vertrauen bestärken, der Mahnbescheid sei wirksam zugestellt worden. Die fehlerhafte Sachbehandlung hatte ihre Ursache allein darin, daß der Mahnbescheid ohne die eingereichte Aufstellung zugestellt und dieser Mangel im Mahnverfahren nicht bemerkt wurde. Er ist erst im streitigen Verfahren entdeckt worden, nachdem die Anspruchsbegründung dem Beklagten bereits zugestellt war. Schutzwürdige Belange des Beklagten stehen der Rückbeziehung nicht entgegen. Der Beklagte hatte in seiner Klageerwiderung zu den vom Kläger vorgelegten Rechnungen im einzelnen Stellung genommen und abschließend die Einrede der Verjährung erhoben, ohne darzulegen, er sei infolge des Zeitablaufes in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Da weitere Erklärungen hierzu nicht zu erwarten sind, kann der Senat dies abschließend selbst feststellen.
III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben; es ist aufzuheben. Da das Berufungsgericht zu den Ansprüchen des Klägers keine Feststellungen getroffen hat, kann der Senat den Rechtsstreit nicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich nunmehr mit der Berechtigung der Werklohnansprüche des Klägers zu befassen haben wird.