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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1992, Az.: VII ZR 84/92

Antrag auf Mahnbescheidserlaß; Grundlage eines Vollstreckungstitels; Erkennbarkeit des gegnerischen Anspruchs; Verjährungsunterbrechung; Erforderliche Angaben nach Einzelfallumständen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1992
Aktenzeichen
VII ZR 84/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 464 (amtl. Leitsatz)
  • BauR 1993, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1993, 141 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JurBüro 1993, 274 (Kurzinformation)
  • MDR 1993, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 240 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 862-863 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 629 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1993, 47 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 1993, 117-118 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids unterbricht die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und daß der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird.

2. Die für eine hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (Bestätigung von Senat vom 5.12.1991 - VII ZR 106/91 LM ZPO § 690 Nr. 5 = BGHR ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 - Individualisierung 2 = BauR 92, 229 = ZfBR 92, 125 = NJW 92, 1111 = WM 92, 493).

Tatbestand:

1

Der Kläger erbrachte 1985 für den Beklagten aufgrund verschiedener Verträge Werkleistungen aus den Bereichen Sanitär, Heizung und Flaschnerei. Er macht gegen den beklagten Architekten, der auf eigene Rechnung und in größerem Umfang Wohnhäuser errichtet, Werklohnansprüche geltend. Der Kläger erwirkte Anfang 1989 einen Mahnbescheid mit folgendem Inhalt:

2

"Hauptforderung: Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. Rechnungen 85031 - 85466 vom 01. 02. 1985 bis 23. 01. 1986: 12.046,20 DM."

3

Gegen den Mahnbescheid hat der Beklagte am 26. Januar 1989 rechtzeitig Widerspruch erhoben. Der Kläger hat mit einem am 6. Oktober 1990 eingegangenen Schriftsatz die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Den Forderungsbetrag hat er sodann wie folgt berechnet:

4

"a) Rechnung vom 01. 02. 1985 Nr. 85 031 = 259,-- DM

5

b) Rechnung vom 31. 12. 1985 Nr. 85 456 = 17.227,32 DM

6

./. Zahlungen 9.120,-- = DM 5.500,-- DM

7

Restforderung 2.607,32 DM

8

c) Rechnung vom 30. 12. 1985 Nr. 85 457 = 9.590,91 DM

9

./. Zahlungen 4.560,-- = DM 2.500,-- DM

10

Restforderung 2. 530,91 DM

11

d) Rechnung vom 30. 12. 1985 Nr. 85 459 = 38.697,44 DM

12

. /. Zahlungen 10.260,-- DM + 20.000,-- = DM 1.849,95 DM

13

Restforderung 6.587,49 DM

14

e) Rechnung vom 31. 12. 1985 Nr. 85 466 = 434,88 DM

15

./. Zahlung 374,32 DM

16

Restforderung 60,56 DM"

17

Der Beklagte hat sich gegen die Klageforderungen u.a. mit der Einrede der Verjährung verteidigt.

18

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision ist nicht begründet.

20

I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

21

Die Werklohnforderungen des Klägers, die im Jahre 1985 entstanden seien, seien jedenfalls mit Ablauf des Jahres 1989 verjährt. Der von dem Kläger erwirkte Mahnbescheid habe die Verjährung hinsichtlich dieser Forderungen nicht unterbrechen können, weil er nicht den Erfordernissen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprochen habe.

22

II. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.

23

Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers aus § 631 Abs. 1 BGB verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren. Wenn der Unternehmer an einen Gewerbebetrieb des Schuldners leistet, verjährt der Anspruch in vier Jahren, § 196 Abs. 2 BGB. Der Lauf der Verjährung beginnt nach § 201 Satz 1 BGB mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Da die Werklohnansprüche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1985 entstanden sind, trat die Verjährung jedenfalls mit Ablauf des Jahres 1989 ein.

24

Die Verjährung der Ansprüche ist durch den am 18. Januar 1989 erwirkten und dem Beklagten am 23. Januar 1989 zugestellten Mahnbescheid nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 693 Abs. 2 ZPO unterbrochen worden.

25

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Mahnbescheid die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur unterbrechen, wenn die Forderung nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch weitere Informationen im Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muß durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, daß er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und daß dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (Senatsurteil vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91 m.w.N. = BGHR ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 Individualisierung 2 = LM ZPO § 690 Nr. 5 = BauR 1992, 229 = ZfBR 1992, 125 = NJW 1992, 1111 [BGH 05.12.1991 - VII ZR 106/91] = WM 1992, 493 = WuB IV A § 209 BGB 1.92 m.Anm. Vollkommer = MDR 1992, 554 = DB 1992, 1408; vgl. auch AK-ZPO-Menne § 690 Rdn. 6). Welche zusätzlichen Angaben zur hinreichenden Individualisierung des Anspruchs notwendig sind, läßt sich nicht allgemein festlegen. Die Art und der Umfang der erforderlichen Angaben hängen im Einzelfall vor allem von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruches ab (Senatsurteil vom 5. Dezember 1991 aaO. m.w.N.).

26

2. Die Angaben des Mahnbescheides zu den Ansprüchen auf (teilweise restlichen) Werklohn, die Gegenstand des Mahnverfahrens sein sollten, genügten nicht, um deren Verjährung zu unterbrechen.

27

Die Bezeichnung der Ansprüche im Mahnbescheid ermöglichte dem Beklagten nicht zu erkennen, welchen Forderungen er im einzelnen gegenüberstand. Ihm war daher keine sachgerechte Entscheidung der Frage möglich, ob er sich gegen die Ansprüche verteidigen wollte oder nicht. Es kann somit hier offenbleiben, ob die im Mahnbescheid genannten Ansprüche objektiv so beschrieben waren, daß sie über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels werden konnten.

28

Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte aus dem Mahnbescheid nicht entnehmen, woraus der geltend gemachte Zahlungsanspruch (12.046,20 DM) hergeleitet wurde. Die Bezeichnung "Rechnungen 85031 - 85466 vom 01. 02. 85 - 23. 01. 86" umfaßte ziffernmäßig 436 Rechnungen, die größtenteils gar nicht an den Beklagten gerichtet waren. Er konnte aus den Angaben im Mahnbescheid nicht ersehen, für welche Leistungen Werklohn verlangt wurde. Daß jeder der in den 436 Rechnungen geltend gemachten Ansprüche zum Gegenstand des Verfahrens werden sollte, kam von vornherein nicht in Betracht. Der Kläger will und wollte sich zur Begründung seiner Ansprüche vielmehr auf lediglich fünf Rechnungen stützen. Auch das war aus dem Mahnbescheid jedoch nicht ersichtlich. Aus ihm ergaben sich keine Informationen, die den Beklagten in die Lage versetzt hätten, zur Forderung Stellung zu nehmen und sich darüber schlüssig zu werden, ob er den Anspruch erfüllen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben wollte. Denn auch der im Mahnbescheid genannte (Hauptforderungs-)Betrag von 12.046,20 DM ermöglichte dem Beklagten nicht, den geltend gemachten ("Gesamt-")Anspruch aus der Vielzahl von Rechnungen zu ermitteln, die ihm zudem unstreitig nur teilweise vorlagen. Zahlreiche der im Mahnbescheid erwähnten Rechnungen waren im übrigen, wie jetzt feststeht, gar nicht für den Beklagten bestimmt. Das ergab sich aus dem Mahnbescheid nicht und war im Zeitpunkt seiner Zustellung auch sonst nicht für den Beklagten erkennbar. Aus dem Mahnbescheid ging auch nicht hervor, ob und in welchem Umfang sich der Kläger auf die Rechnungen Nr. 850311 und 85466 stützen wollte. Da die Unterbrechung der Verjährung an den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids anknüpft, konnte das Berufungsgericht ungeklärt lassen, ob der Beklagte später durch Dritte Näheres über das Zahlungsbegehren des Klägers erfahren hat. Für die Unterbrechung der Verjährung ist im Falle des § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB stets erforderlich, daß der Schuldner zur Zeit der Zustellung weiß, woraus der Gläubiger seine Ansprüche im einzelnen glaubt herleiten zu können, und daß der Schuldner infolgedessen in der ihm zur Verfügung stehenden Frist beurteilen kann, ob er sich gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht.