Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1995, Az.: 4 StR 698/94
Tatzeit-BAK; Alkohol; Blutalkohol; Blutalkoholkonzentration; Verminderte Schuldfähigkeit; Rausch; Rauschzustand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 698/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Auch wenn die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit unter 2 Promille lag, kann es sich um einen Fall des § 21 StGB handeln.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die nach dem Inhalt der Begründung auf den Strafausspruch beschränkt ist. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet die Annahme der Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 21 StGB.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Nachdem der zur Tatzeit 23jährige Angeklagte in mehreren Gaststätten alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, begab er sich gegen 3 Uhr nachts zu Bett. Er konnte jedoch nicht einschlafen. Möglicherweise roch er sodann an einem Tonikum, das er in einem "Sex-Shop" als Aphrodisiakum gekauft hatte. "Er kam dann auf die Idee, in die im nächsthöheren Stockwerk gelegene Wohnung der - wie er wußte - 84jährigen und nach einem Oberschenkelhalsbruch schwer körperbehinderten Geschädigten S. zu gehen, um sich dort an ihr zu vergehen, wahrscheinlich, um sie zu vergewaltigen." Der Angeklagte begab sich sodann zur Wohnung des Tatopfers. Er öffnete die Türe und fand die Frau schlafend in ihrem Bett. "Mit der Absicht, sexuelle Handlungen an ihr zu begehen, legte er sich auf sie". Als sie erwachte und um Hilfe rief, hinderte er sie an weiteren Hilferufen, verletzte sie dabei und nahm an ihr gewaltsam sexuelle Handlungen vor, wobei die Geschädigte Verletzungen im Scheidenbereich erlitt.
Die von der Strafkammer aufgrund einer Blutentnahme errechnete Tatzeit-Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten betrug 1,63 %o.
2. Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatausführung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Insoweit ist es dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, der keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit gesehen hat, nicht gefolgt.
Die Angriffe der Revision hiergegen greifen nicht durch.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Strafkammer nicht die wissenschaftlichen Erkenntnisse der gehörten Sachverständigen (eines Psychiaters und einer Toxikologin) angezweifelt, sondern sie ist - unter Berücksichtigung der Äußerungen der Gutachter - aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BGHSt 36, 286, 290, 291) [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]zu dem Ergebnis gekommen, daß Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten bestehen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 3, 169, 173, 174; 8, 113, 124; BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - 5 StR 759/94; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 26 ff).
Das Landgericht geht mit den Sachverständigen davon aus, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit weder allein durch den vor der Tat genossenen Alkohol noch durch das "geschnüffelte" Tonikum noch aufgrund einer Kombinationswirkung beider anzunehmen ist. Es hat auch die Ausführungen der Sachverständigen, daß eine aphrodisierende Wirkung des Tonikums wissenschaftlich nicht nachweisbar ist, nicht in Frage gestellt. Nach Ansicht der Strafkammer kann jedoch die Gesamtwirkung aller zu berücksichtigenden Umstände dazu geführt haben, daß der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Auch in Anbetracht des ungewöhnlichen Tatbildes ist diese Wertung des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da der Sachverhalt weithin nicht aufgeklärt werden konnte, begegnet die Erwägung des Landgerichts, daß die im einzelnen von ihm erörterten Umstände möglicherweise vorgelegen und eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bewirkt haben, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 1). Die letzte Verantwortung für die Annahme voller Schuldfähigkeit liegt beim Tatrichter. Kann er die sichere Überzeugung davon, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auszuschließen ist, nachvollziehbar nicht gewinnen, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGHR aaO.; BGH bei Holtz MDR 1984, 796 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81]).
3. Die formblattmäßig eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist unbegründet.