Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1995, Az.: IV ZR 279/94
KFZ Diebstahl; Vorlage der Schlüssel; Plausible Erklärung über Schlüsselverlust; Diebstahlsvortäuschung; Verdacht bei weiteren Umständen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1995
- Aktenzeichen
- IV ZR 279/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 49 VVG
- § 12 I AKB
Fundstellen
- BGHZ 130, 1 - 5
- BB 1995, 2133-2134 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1995, 366-368 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 1120-1121 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 361 (Kurzinformation)
- NJW 1995, 2169-2170 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1995, 394-395 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1996, 98
- VersR 1995, 909-911 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A76 (Kurzinformation)
- zfs 1995, 340 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum äußeren Bild eines Kfz-Diebstahls gehört nicht, daß der VN sämtliche Originalschlüssel vorlegen oder das Fehlen eines Schlüssels plausibel erklären kann. Fehlt ein Originalschlüssel und kann der VN dafür keine plausible Erklärung abgeben, kann dies - wenn weitere Verdachtsumstände vorliegen - für die Beurteilung bedeutsam sein, ob ein Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht ist.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt für die von ihm behauptete Entwendung des bei der Beklagten kaskoversicherten Pkw Mercedes 300 CE 24 eine Entschädigung. Der Kläger hatte das Fahrzeug geleast. Er hat behauptet, ihm sei es am 20. Februar 1992 in L. entwendet worden. Er habe das Fahrzeug in der Neustadt in einer Parkbucht nahe der Einmündung Schirmgasse unmittelbar vor einer Polizeiinspektion versperrt gestellt. Als ihn seine Ehefrau von einem Lokal, das er in der Schirmgasse gepachtet habe, am 20. Februar 1992 um 1.00 Uhr nachts abgeholt habe, habe das Fahrzeug noch in der Parkbucht unverändert gestanden. Er habe das Fahrzeug dort stehenlassen und sich, weil er alkoholische Getränke zu sich genommen habe, von seiner Ehefrau mit deren Fahrzeug nach Hause fahren lassen. Als er gegen 8.30 Uhr am 20. Februar 1992 sein Fahrzeug habe abholen wollen, habe er es nicht mehr vorgefunden. Unstreitig hat der Kläger am 20. Februar 1992 um 9.05 Uhr bei der Kriminalpolizei in L. Strafanzeige erstattet. Er verlangt Zahlung des Neupreises von 96.105 DM an den Leasinggeber abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300 DM sowie die Erstattung einer Besprechungsgebühr mit seinem Anwalt in Höhe von 1.889 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Beklagte hat vorgetragen, es lägen derart viele Auffälligkeiten vor, die gegen einen Diebstahl sprächen, daß der Kläger einen Diebstahlsnachweis nicht geführt habe. Das Fahrzeug sei bei der Autohandelsfirma T. in S. aufgefunden worden. Es habe noch die deutschen Kennzeichen getragen. Die Schlösser einschließlich Zündschloß seien unbeschädigt und Spuren einer gewaltsamen Entwendung seien am Fahrzeug nicht feststellbar gewesen. Der Kläger habe den Fahrzeugschein im Pkw belassen. Er habe von vier ausgelieferten Originalschlüsseln nur drei vorlegen können und habe den Verbleib des fehlenden Schlüssels nicht ausreichend erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht geht zunächst in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl Beweiserleichterungen zugute kommen. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (zuletzt Senatsurteil BGHZ 123, 217, 220[BGH 14.07.1993 - IV ZR 179/92] m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht führt dann aber weiter aus, es fehle hier am äußeren Bild eines Diebstahls, weil die Schließanlage des in S. aufgefundenen Pkw unbeschädigt sei und der Kläger nur unzureichend erklärt habe, warum ein Hauptschlüssel nicht mehr vorhanden sei. Deshalb bestehe die naheliegende Möglichkeit, daß das Fahrzeug von seinem Abstellplatz im Einverständnis des Klägers mit dem fehlenden Schlüssel von einem Dritten entfernt worden sei. Das Berufungsgericht hat den Anträgen des Klägers nicht entsprochen, ihn als Partei zu hören und seine Ehefrau als Zeugin zu vernehmen, weil es schon am äußeren Bild fehle. Zu dessen Mindestvoraussetzungen gehöre es, daß der Geschädigte in Besitz aller Kfz-Schlüssel sei oder bei Fehlen eines Schlüssels Tatsachen behaupte und beweise, aus denen sich ergebe, daß das Fehlen des Schlüssels nichts mit dem Verschwinden des versicherten Pkw zu tun habe.
Die Auffassung, der Beweis für die Mindesttatsachen eines äußeren Bildes sei schon dann nicht geführt, wenn der Versicherungsnehmer nicht sämtliche Originalschlüssel vorlegen oder das Fehlen eines Schlüssels nicht plausibel erklären könne, wird in jüngerer Zeit auch von anderen Oberlandesgerichten vertreten (vgl. OLG Köln, VersR 1995, 41[OLG Köln 14.06.1994 - 9 U 118/94] m. Anm. Bach; OLG Hamburg, VersR 1995, 38[OLG Hamburg 19.11.1993 - 14 U 59/90]). Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden.
3. a) Der Senat - und ihm folgend die Rechtsprechung der Instanzgerichte - hat dem Versicherungsnehmer deshalb Beweiserleichterungen zugebilligt, weil sich dieser regelmäßig in Beweisnot befindet, wenn ihm das Fahrzeug gestohlen wurde. Der Versicherungsnehmer kann nur in seltenen Fällen, etwa wenn der Täter gefaßt wurde, beweisen, daß ihm das Fahrzeug gegen seinen Willen rechtswidrig abhanden kam. Es kann aber nicht angenommen werden, daß die Diebstahlversicherung von vornherein dann nicht eintreten soll, wenn sich der Diebstahl nicht aufklären läßt, denn der Versicherungsnehmer wollte sich gerade auch gegen das Risiko solcher Fälle versichern. Vielmehr ist nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages davon auszugehen, daß die Vertragsparteien den versicherten Entwendungsfall schon dann als nachgewiesen ansehen wollen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen (vgl. BGHZ 123 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53], aaO.; insbes. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 unter I 1 b).
b) Das äußere Bild eines Diebstahls ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet. Stellt der redliche Versicherungsnehmer ein derartiges Verschwinden seines Fahrzeugs fest, kann nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Diebstahl geschlossen werden. Ein solcher Schluß ist nicht erst möglich, wenn der Versicherungsnehmer auch sämtliche zu dem Fahrzeug gehörenden Originalschlüssel vorlegen oder das Fehlen eines Schlüssels plausibel erklären kann. Denn auch ein redlicher Versicherungsnehmer kann insbesondere während einer längeren Besitzdauer den Schlüssel so verlegt haben, daß er ihn nicht wiederfindet und deshalb keine plausible Erklärung über den Verbleib des Schlüssels geben kann. In derselben Lage ist der Versicherungsnehmer, wenn er einen Schlüssel verloren hat oder wenn ihm ein Schlüssel unbemerkt als Vorbereitung für die Kfz-Entwendung gestohlen worden ist. Gerade weil für ein Fahrzeug in der Regel mehrere Schlüssel vorhanden sind, wird der Verlust eines der Schlüssel oft nicht oder erst später bemerkt, ohne daß dann noch der Verbleib des Schlüssels geklärt werden kann. Wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, sämtliche Originalschlüssel vorzulegen, kann dies auf vielen anderen Gründen beruhen als dem, daß der Versicherungsnehmer einem Dritten den Schlüssel aushändigte, der das Fahrzeug im Einverständnis des Versicherungsnehmers wegschaffte.
c) Die Sorgfalt, mit der ein Kfz-Besitzer die Fahrzeugschlüssel aufbewahrt, ist auch von der zutreffenden Vorstellung geprägt, daß der Verlust eines Schlüssels nicht notwendig zum Verlust des Kraftfahrzeugs führen muß. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hat bei Abschluß eines Kasko-Versicherungsvertrages keine Anhaltspunkte dafür, daß er die Kfz-Schlüssel mit erhöhter Sorgfalt aufbewahren muß, weil schon der Verlust eines Schlüssels, der nicht im Zusammenhang mit dem Diebstahl des Fahrzeugs steht, notwendig zum Verlust des Kasko-Versicherungsschutzes führt. In der vertraglich vereinbarten materiell-rechtlichen Herabsetzung des Beweismaßes und der damit von den Vertragsparteien vorgenommenen Risikoverteilung ist nicht enthalten, daß der Versicherungsnehmer die Fahrzeugschlüssel unter ständiger Kontrolle halten muß, weil er anderenfalls, wenn er nicht sämtliche Originalschlüssel vorlegen kann, den Versicherungsschutz gegen Kfz-Diebstähle verliert.
d) Das schließt nicht aus, wie der Senat schon hervorgehoben hat (Urteil vom 5. Oktober 1983 aaO. unter I 3 a), daß der Versicherer in angemessener Weise vor Mißbrauch geschützt wird. Er kann dem Anspruch des Versicherungsnehmers solche Tatsachen mit Erfolg entgegenhalten, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ist der Tatrichter nicht gehindert, neben weiteren Umständen in seine Würdigung mit einzubeziehen, daß der Versicherungsnehmer nicht sämtliche Kfz-Schlüssel vorlegen kann. Fehlt ein Originalschlüssel und kann der Versicherungsnehmer dafür keine plausible Erklärung abgeben, ist dies allein aber nicht geeignet, das äußere Bild eines versicherten Diebstahls zu verneinen oder eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vortäuschen eines Diebstahls zu begründen.
4. a) Da das Berufungsgericht bei der Würdigung der Tatumstände von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, muß sein Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Wegen der Beweisanträge und der möglicherweise gebotenen Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO wird auf das Senatsurteil vom 24. April 1991 (IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917) hingewiesen.
b) Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den Versicherungsfall dadurch grob fahrlässig herbeigeführt, § 61 VVG, daß er den Kfz-Schein im Fahrzeug habe liegenlassen. Diesen Weg ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gegangen. Es mag zwar sein, worauf das Landgericht abgestellt hat, daß das Liegenlassen des Kfz-Scheins dem Dieb ermöglichte, das Fahrzeug bei geringerem Entdeckungsrisiko zu behalten. Nach § 61 VVG ist aber entscheidend, ob der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, also erst ermöglicht oder veranlaßt hat. Das ist nicht der Fall, wenn der Täter vor seinem Diebstahlsentschluß nicht gesehen hat, daß sich der Kfz-Schein im Fahrzeug befindet. Dann fehlt es an der Kausalität (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 25. Aufl. AKB § 12 Anm. 11c). Für einen die Ursächlichkeit begründenden Sachverhalt ist bislang nichts vorgetragen.