Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1995, Az.: 1 StR 772/94
Strafvorschrift; Begehungsweise; Vermögensnachteil; Verlust des Besitzes; Verlust des Eigentums; Maschinenpistole; Tötungsvorsatz; Totschlag; Unbeendeter Versuch; Erfolgsaussicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 772/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1996, 39 (Volltext mit red. LS)
- NStZ-RR 1996, 35 (Volltext mit red. LS)
- StV 1995, 462-463
Redaktioneller Leitsatz
1. Bei einer Strafvorschrift mit mehreren Tatbeständen muß auf die verschiedenen Begehungsweisen hingewiesen werden.
2. Unter den Fall eines Vermögensnachteiles gemäß § 253 StGB fällt auch der Verlust von Besitz.
3. Es ist naheliegend, einen Tötungsvorsatz anzunehmen, wenn aus einer Maschinenpistole auf einen fahrenden Bus geschossen wird.
4. Sieht der Täter auch unmittelbar nach seiner letzten Tathandlung, daß so der Erfolg nicht eintreten wird, so kann es sich um einen unbeendeten Versuch handeln.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten verurteilt wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in zwei Fällen, in einem davon in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung, und wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und zwar Sch. unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren sowie S. - bei Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren. Ihnen liegt zur Last, sie hätten - Sch. als Inhaber, S. als Angestellter eines Unternehmens in Gernsbach-Lautenbach, das einen Zubringerdienst für Kunden der Flughäfen Straßburg und Frankfurt am Main betrieb - auf Konkurrenzunternehmen im Elsaß eine Reihe von Anschlägen verübt, bei denen vor allem die Nebenkläger, die Busfahrer F. und E., durch Schüsse aus einer Maschinenpistole schwer verletzt wurden. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; S. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
I. Vergeblich rügt der Angeklagte S., zu Fall III 1 der Urteilsgründe seien dem Landgericht Verstöße gegen § 265 Abs. 1 StPO unterlaufen.
Bei dieser Tat handelt es sich um den in der Nacht vom 8. zum 9. April 1993 verübten Überfall auf den Busfahrer F.. Insoweit legte die gerichtlich zugelassene Anklage den Angeklagten gefährliche Körperverletzung - mittels einer Waffe, eines hinterlistigen Überfalls und einer das Leben gefährdenden Behandlung sowie von mehreren gemeinschaftlich begangen - in Tateinheit mit Nötigung, Menschenraub, Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und weiteren Verstößen gegen das Waffenrecht zur Last. Verurteilt wurden sie wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Hierzu hatte das Gericht gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hingewiesen, die Tat könne auch als gemeinschaftlicher schwerer Raub oder als gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet werden. Die Vorschriften der §§ 249, 250, 253 und 255 StGB wurden verlesen. Die Revision hält dies in zweifacher Hinsicht für unzureichend. Damit dringt sie nicht durch:
1. Enthält eine Vorschrift - wie es bei § 250 StGB der Fall ist - mehrere Tatbestände, so muß zum Ausdruck gelangen, welche der verschiedenen Begehungsweisen nach Auffassung des Gerichts in Betracht kommt. Der Hinweis muß so gehalten sein, daß er es dem Angeklagten und dem Verteidiger ermöglicht, die Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten (BGHSt 2, 371; BGH, Urteil vom 29. Juni 1954 - 5 StR 287/54 - bei Hürxthal in KK 3. Aufl. § 265 Rdn. 8; BGH StV 1982, 408 = NStZ 1983, 34, 35 sowie StV 1984, 190, 191). Im vorliegenden Fall ist bei Erteilung des Hinweises versäumt worden, Abs. 1 Nr. 1 des § 250 StGB besonders zu nennen. Das ist jedoch unschädlich, weil sich hier die mögliche Anwendung dieses Qualifikationstatbestands von selbst verstand. Bereits die gerichtlich zugelassene Anklage warf den Angeklagten vor, sie hätten beim erwähnten Überfall eine Maschinenpistole eingesetzt, womit sie die tatsächliche Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe ausgeübt hätten. Im Blick auf die Verwendung einer Schußwaffe konnte für die Beteiligten nicht zweifelhaft sein, daß das Gericht die Anwendung von Abs. 1 Nr. 1 des § 250 StGB in Betracht zog. Andere Begehungsformen dieser Vorschrift schieden nach dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt aus.
2. In welcher Weise auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen ist, richtet sich im übrigen nach dem Zweck des § 265 StPO, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen, und ihn vor Überraschungen zu schützen. Der Hinweis - allein oder in Verbindung mit dem Inhalt der zugelassenen Anklage - muß hinreichend erkennbar machen, durch welche Tatsachen die Tatbestandsmerkmale eines anderen Strafgesetzes erfüllt sein können (vgl. BGHSt 13, 320, 324; 18, 56, 57; BGH StV 1982, 408 = NStZ 1983, 34, 35).
Diesen Erfordernissen ist das Vorgehen des Landgerichts noch gerecht geworden: Der geschichtliche Vorgang, den es dem Vorwurf einer schweren räuberischen Erpressung (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) zugrundelegt, wich von dem in der zugelassenen Anklage aufgeführten nicht wesentlich ab. Dem Hinweis, in Betracht komme auch (außer der gefährlichen Körperverletzung) gemeinschaftlicher schwerer Raub oder gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung, in Verbindung mit der Anklageschrift konnte die Verteidigung ausreichend entnehmen, durch welche Tatsachen ein solcher Verbrechenstatbestand möglicherweise verwirklicht war. Ohne daß sich dieses Tatgeschehen in der Verhandlung änderte, legte die zugelassene Anklage den Angeklagten zur Last, sie hätten den durch Schüsse aus einer Maschinenpistole erheblich verletzten Busfahrer unter Vorhalt dieser Waffe gezwungen, in den Kleinbus zu steigen und die Schlüssel für das Fahrzeug, das einen Wert von ca. 40.000 DM gehabt habe, herauszugeben. Mit diesem Fahrzeug seien sie dann ca. zwei Stunden lang im Elsaß umhergefahren. Schließlich hätten sie das Fahrzeug mit dem Verletzten in der Nähe der französischen Autobahn abgestellt und, um es zu zerstören, viele Schüsse auf den Motor abgegeben. Die Nutzung des Kleinbusses zu dieser Fahrt und sein Stehenlassen an einer beliebigen Stelle waren, wie der Angeklagte und sein Verteidiger erkennen konnten, diejenigen Umstände, an die der Hinweis auf eine anderweitige rechtliche Beurteilung anknüpfte.
Dafür, daß die Verteidigung den gerichtlichen Hinweis in jeder der erörterten Richtungen verstanden hat, spricht auch, daß sie weder den Vorsitzenden um nähere Mitteilung bat noch Aussetzung der Hauptverhandlung beantragte.
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat nur zu Fall III 4 der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf folgendes:
1. Zu Fall III 1 der Urteilsgründe nimmt das Landgericht rechtsfehlerfrei an, daß sich die Angeklagten einer - gemeinschaftlich begangenen - schweren räuberischen Erpressung (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) schuldig gemacht haben.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen überfielen die Angeklagten nachts an einer unbesetzten Tankstelle im Industriegebiet von Hoerdt den Busfahrer F.. S. versetzte diesem - wie mit Sch. abgesprochen - aus einer Tränengassprühdose einen Sprühstoß ins Gesicht. Anschließend gab Sch. - von S. nicht gewollt - drei Schüsse aus seiner Maschinenpistole auf F. ab, den er dadurch schwer verletzte. Die Angeklagten kamen nun überein, den Fahrer unter Vorhalt der Maschinenpistole dazu zu bringen, den Zündschlüssel herauszugeben. Sie wollten F. mitnehmen, um ihn an frühzeitigem Aufdecken der Tat zu hindern. Dabei beabsichtigten sie, nach Erhalt des Zündschlüssels den Bus als Fluchtfahrzeug zu benutzen. Die Fahrt sollte so lange dauern, bis sie an einer noch auszusuchenden Stelle von einer dritten Person, die sie bereits zum Tatort gefahren hatte, wieder aufgenommen werden konnten. Zugleich kam es ihnen darauf an, den Fahrer und das Unternehmen "C." von der Ausübung des Besitzes an dem zum Pendelverkehr eingesetzten Kleinbus auszuschließen. So geschah es. Nach etwa zwei Stunden Fahrt trafen sich die Angeklagten in der Nähe von Phalsbourg mit der dritten Person. Bevor sie mit dieser flüchteten, beschädigten sie - ihrer ursprünglichen Absicht entsprechend - den Bus des Konkurrenzunternehmens schwer. Das unbeleuchtete Fahrzeug, in dem sich der Verletzte noch befand, ließen sie auf dem Standstreifen der Autobahn stehen.
Zu Recht ist das Landgericht der Auffassung, der durch Bedrohung des Busfahrers mit einer Maschinenpistole herbeigeführte Verlust des Besitzes an dem Bus stelle einen Vermögensnachteil dar (vgl. BGHSt 14, 386 sowie BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7). Strafmildernd hat es berücksichtigt, daß "der vorübergehende Besitzentzug eines Fahrzeugs weniger schwer wiegt als dessen endgültiger Entzug". Die Feststellungen ergeben aber auch, daß die Angeklagten die Tat begingen, um sich zu Unrecht zu bereichern: Es kam ihnen auf den wirtschaftlichen Vorteil an, der in der Nutzung des Kleinbusses als Transportmittel und Fluchtfahrzeug lag. Ein solches Streben braucht weder der einzige noch der in erster Linie verfolgte Zweck gewesen zu sein (BGHSt 16, 1 [BGH 23.02.1961 - 4 StR 7/61] unter Hinweis auf BGH NJW 1953, 1400, 1401). Nähere Ausführungen zur inneren Tatseite waren hier um so eher entbehrlich, als die Angeklagten, was zur Vollendung der Tat nicht erforderlich gewesen wäre (BGHSt 19, 342), ihre Bereicherungsabsicht verwirklicht haben. Eine außergewöhnliche Tätermotivation und Tatplanung, wie sie in einem vom Senat entschiedenen Fall (NJW 1988, 2623 f.) bestand, war nicht gegeben.
Unzutreffend ist das Vorbringen der Revisionen, auch nach den Vorfällen an der Tankstelle sei es den Angeklagten nur um die Zerstörung des Busses gegangen (zu einem solchen Fall vgl. BGH NJW 1977, 1460 f. sowie 1985, 812; Ruß in LK 11. Aufl. § 242 Rdn. 56). Nach den Feststellungen beschränkten sie sich nicht auf das Vernichten des Fahrzeugs; vielmehr nutzten sie es zunächst.
Erfolglos wendet sich der Angeklagte S. dagegen, daß er als Mittäter dieses Verbrechens (§ 25 Abs. 2 StGB) verurteilt worden ist. Die Strafkammer durfte berücksichtigen, daß er selbst das abgepreßte Fahrzeug steuerte und am Gelingen der Tat ein eigenes Interesse hatte.
Der Angeklagte S. macht geltend, bei der Strafzumessung für diese Tat habe das Landgericht übersehen, daß die Abgabe von Schüssen durch den Mitangeklagten Sch. nicht von seinem (des Angeklagten S.) Vorsatz umfaßt war. Der Einwand ist unbegründet. Unter dem Gesichtspunkt der auch vom Angeklagten S. verschuldeten Auswirkungen der Tat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 4) durfte strafschärfend ins Gewicht fallen, daß beide Angeklagte das schwerverletzte Opfer nachts am Rande der Autobahn zurückließen und daß F. noch ein Jahr später an den Folgen der Tat litt.
2. Zu Fall III 4 der Urteilsgründe legt das Landgericht beiden Angeklagten versuchten Mord in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Last. Diese Verurteilung hat keinen Bestand.
a) Nach den Feststellungen handelt es sich um folgende Tat: Die Angeklagten überfielen am 5. Mai 1993 nachts an einer Straßen- und Brückenbaustelle bei Seltz einen Kleinbus der Firma "J.", in dem sich der Fahrer E. und zwei Fahrgäste befanden. Sie waren übereingekommen, nun nicht mehr ausschließlich das Material der Konkurrenz zu schädigen, sondern durch einen Anschlag mit einer Maschinenpistole auf einen besetzten Bus die Insassen, die sich eines solchen Angriffs nicht versahen, in Angst und Schrecken zu versetzen. Zur Ausführung dieses Vorhabens fuhr S. in seinem Pkw, in dem er Sch. mitnahm, zum Tatort. Als sich der Kleinbus dieser Stelle näherte, gab Sch., wie mit S. abgesprochen, mit seiner auf Dauerfeuer gestellten Maschinenpistole zunächst einen und später einen weiteren Feuerstoß auf dieses Fahrzeug ab. Während der eine der Fahrgaste am rechten Fuß getroffen wurde und der andere unverletzt blieb, drang bei dem Busfahrer eine Kugel in den Hals ein, in dem sie steckenblieb. Aus diesem äußerst sensiblen Bereich konnte sie bisher nicht entfernt werden.
b) Nicht zu beanstanden sind die Erwägungen, mit denen die Strafkammer annimmt, der Angeklagte S. habe sich an dieser Tat beteiligt, und zwar als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB). Von seiner - von beiden Angeklagten bestrittenen - Mitwirkung hat sie sich überzeugt auf Grund einer Gesamtschau verschiedener Beweisanzeichen, die keinen Rechtsfehler aufweist (vgl. BGHSt 36, 1, 14) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88].
Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer bei beiden Angeklagten bedingten Tötungsvorsatz - und zugleich heimtückisches Vorgehen gegen die Insassen des Busses - annimmt, halten ebenfalls der Nachprüfung stand. Wie die Feststellungen ergeben, wußten die Angeklagten, daß ein Feuerstoß aus einer Maschinenpistole auf einen fahrenden Bus für die Insassen tödliche Wirkung haben konnte, und handelte es sich hierbei um eine Folge, die sie zwar nicht anstrebten, aber billigend in Kauf nahmen um ihres Zieles willen, das Konkurrenzunternehmen endlich auszuschalten. Vergeblich wenden sich die Revisionen gegen die entsprechende Beweiswürdigung. In Einklang mit den Grundsätzen zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f. [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88] sowie BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39) legt das Landgericht dar, daß die Angeklagten bei ihrer äußerst gefährlichen Gewalthandlung nicht darauf vertrauten, es werde bei einer bloßen Verletzung der Businsassen bleiben.
c) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht strafbefreienden Rücktritt vom Mordversuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB) verneint, begegnen durchgreifenden Bedenken.
Zwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen des Rücktritts komme es darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227 m.w.Nachw.). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Sch. nach Abgabe der beiden Feuerstöße erkannt, daß er den Bus auf seiner gesamten Länge durchsiebt hatte. Ihm wurde bewußt, daß die Insassen - neben dem Fahrer mindestens zwei Passagiere - tödlich getroffen sein konnten. "Sch. verließ seinen Standort und flüchtete mit dem auf ihn wartenden S." (UA S. 43). Unter den hier gegebenen Umständen beruht jedoch die Annahme der Strafkammer, der Tötungsversuch sei beendet gewesen, auf einer zu engen Betrachtung. Hält der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar zunächst für möglich, gewinnt er aber unmittelbar darauf die Vorstellung, mit einer tödlichen Wirkung sei nicht zu rechnen, kommt ein unbeendeter Versuch in Betracht mit der Folge, daß der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch freiwilliges Absehen von weiterem Tun strafbefreiend zurücktreten kann (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89] sowie BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 24, 25, 27). Dies hat die Strafkammer nicht bedacht, und sie hat deshalb unzureichende Feststellungen getroffen.
Der Angeklagte Sch. hatte sich dahin eingelassen: "Als der Bus dann angehalten habe und der Fahrer und eine Frau ausgestiegen seien, habe er voller Erleichterung festgestellt, daß nichts passiert sei. Obwohl er noch einige Patronen im Lauf gehabt habe, die er noch hätte verschießen können, und obwohl er das zweite Magazin dabeigehabt habe, sei er zu seinem Wagen gelaufen und nach Hause gefahren" (UA S. 73). Demgegenüber meint die Strafkammer, es komme "nicht mehr darauf an, was nach Abgabe der Schüsse von Sch. noch beobachtet wurde" (UA S. 79). Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die Strafkammer geht davon aus, daß noch drei Kugeln im Magazin waren, als Sch. mit dem Schießen aufgehört hatte, und sie läßt offen, ob er ein zweites Magazin mit sich führte. Sie hätte prüfen müssen, ob dieser Angeklagte die von ihm behauptete Wahrnehmung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beendigung des Schießens machte, ob seine Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestanden und ob er freiwillig Abstand nahm von der Abgabe weiterer Schüsse auf die beiden Personen, die aus dem Bus ausgestiegen waren.
Zwar kommt ein Rücktritt des Angeklagten Sch. als persönlicher Strafaufhebungsgrund nicht ohne weiteres dem Angeklagten S. zugute. Doch vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Strafkammer, wäre sie von der gebotenen Wertung der Rücktrittsfrage ausgegangen, auch in bezug auf den Angeklagten S. andere, ihm günstigere Feststellungen getroffen hätte. Er hebt deshalb die Verurteilung dieses Angeklagten ebenfalls auf. Der neue Tatrichter wird insbesondere zu klären haben, in welcher Nähe sich S. befand, als der Angeklagte Sch. von weiterem Einsatz seiner Maschinenpistole absah, und welche Einflußmöglichkeiten er zu diesem Zeitpunkt hatte.
Der Wegfall der in diesem Fall verhängten Einsatzstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen. Die in den Fällen III 1, 2 und 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sind von dem aufgezeigten Mangel nicht beeinflußt und bleiben daher bestehen. Der Ausspruch über die gegen den Angeklagten S. angeordnete Maßregel (§§ 69, 69 a StGB) hat ebenfalls Bestand.