Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1995, Az.: II ZR 136/94
GmbH-Konzern; Architektenleistung; Zession
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1995
- Aktenzeichen
- II ZR 136/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AG 1995, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1995, 997-999 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1995, 565-568 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1995, 434 (amtl. Leitsatz)
- DB 1995, 1120-1121 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1995, 967-970
- DStR 1995, 989-991 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1995, 529-530 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- GmbHR 1995, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1995, 442 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 1019-1020 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1544-1546 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 896-898 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 733-736 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A41 (Kurzinformation)
- ZfBR 1995, 200-202 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1995, 115 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Einen die Haftung im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern auslösenden Rechtsmißbrauch stellt es nicht dar, wenn bestimmte im einzelnen feststehende Forderungen der abhängigen Gesellschaft an ein anderes Konzernunternehmen zur Sicherung von Ansprüchen abgetreten werden, die diesem seinerseits gegen die abhängige GmbH zustehen.
2. Der Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH haftet nicht deswegen persönlich für eine Werklohnschuld der Gesellschaft, weil er Forderungen, die dieser aus demselben Bauvorhaben gegen den Bauherren zustehen, an sich selbst zur Sicherung des Honoraranspruchs angetreten hat, den er aus Architektenleistungen für das Bauvorhaben gegen die GmbH hat.
Tatbestand:
Die Beklagten waren die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der 1987 gegründeten, inzwischen aufgelösten und im Jahre 1990 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten S. GmbH. Für diese Gesellschaft, die sich als Bauträgerunternehmen betätigte, erbrachten die Beklagten als Gesellschafter einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts Architektenleistungen. Zur Sicherung von Honoraransprüchen in Höhe von rund 100.000,-- DM trat die GmbH ab April 1988 ihr zustehende Werklohnforderungen von insgesamt etwa 2 Mio. DM an die Beklagten als Mitglieder der Architektengemeinschaft ab. Am 28. November 1988 trat die GmbH ihre Ansprüche gegen die Beklagten auf Einzahlung restlicher Einlagen in Höhe eines Betrages von 25.000,-- DM - ebenfalls als Sicherheit - an die damaligen Prozeßbevollmächtigten der S. GmbH ab, die im jetzigen Rechtsstreit in den Vorinstanzen auch die Beklagten persönlich vertreten haben.
Am 14. Februar 1989 schloß die GmbH mit der Klägerin Verträge über von dieser zu liefernde und zu montierende Türen für verschiedene Bauvorhaben. Die Klägerin, die diese Leistungen erbrachte, konnte ihre Zahlungsansprüche gegen die GmbH in Höhe von 62.143,-- DM nicht durchsetzen. Diese erlitt im Jahre 1989 einen Verlust von 710.000,-- DM. Der von den Beklagten am 11. Januar 1990 gestellte Konkursantrag wurde am 19. April 1990 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen. Die Klägerin macht ihren Forderungsausfall zuzüglich der ihr durch den Prozeß gegen die GmbH entstandenen Verfahrens- und Vollstreckungskosten von 12.254,43 DM als Schadensersatzanspruch und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Haftung im qualifizierten faktischen Konzern gegen die Beklagten geltend. Hilfsweise hat sie die Klage auf einen von ihr gepfändeten Anspruch der S. GmbH gegen die Beklagten auf Einzahlung der übernommenen Einlagen gestützt.
Die Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt teilweise zur Klageabweisung und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, trägt die Entscheidung nicht.
1. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten in erster Linie mit Verschulden beim Vertragsschluß begründet. Sie hätten, so hat es ausgeführt, die Klägerin darüber aufklären müssen, daß die GmbH deren Arbeiten nicht mehr würde bezahlen können; dafür hätten sie persönlich einzustehen, weil sie an dem Geschäft ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt hätten. In beiden Punkten kann dem Berufungsgericht nicht zugestimmt werden.
a) Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für vertragliche Verbindlichkeiten unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigeninteresses kommt nach der Entscheidung des Senats vom 6. Juni 1994 (II ZR 292/91, ZIP 1994, 1103, 1105 f., zum Abdruck in BGHZ 126, 181 [BGH 06.06.1994 - II ZR 292/91] bestimmt) in aller Regel wegen des sich dabei ergebenden Wertungswiderspruchs zu § 13 Abs. 2 GmbHG nicht in Betracht. Der Senat hat dies dort allerdings - abgesehen davon, daß die mitgliedschaftliche Beteiligung des Geschäftsführers an der GmbH als solche nach heute einhelliger Meinung nicht haftungsbegründend wirkt -, nur für den Fall ausgesprochen, daß der Geschäftsführer zugunsten der Gesellschaft persönliche oder dingliche Sicherheiten gestellt hat. Nach einem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 23. Oktober 1985 soll ein zur persönlichen Haftung führendes wirtschaftliches Interesse des Geschäftsführers vorliegen, wenn er bei Abschluß des Vertrages die Absicht hat, die vom Vertragspartner zu erbringende Leistung nicht ordnungsgemäß an die vertretene Gesellschaft weiterzuleiten, sondern sie zum eigenen Nutzen von ihm selbst bestimmten Zwecken zuzuführen (VIII ZR 210/84, ZIP 1986, 26, 30). Das Berufungsgericht hat, möglicherweise auf dieser Grundlage, gemeint, die Beklagten seien wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache tätig geworden, weil sie als Geschäftsführer der GmbH den Werklohnanspruch gegen die Bauherren der Bauvorhaben, für die die Klägerin tätig werden sollte, an sich selbst als Mitglieder der Architektengemeinschaft zur Sicherung ihrer eigenen Forderungen gegen die GmbH abgetreten hatten; sie seien aus diesem Grunde daran interessiert gewesen, daß jene Werklohnansprüche durch die Tätigkeit der Klägerin als bauausführender Unternehmerin werthaltig und einziehbar gemacht würden.
Ein solches Interesse ist auch nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats nicht haftungsbegründend. Die GmbH mußte freilich, um die mit den Beklagten geschlossenen Architektenverträge erfüllen zu können, dafür sorgen, daß die Bauvorhaben tatsächlich durchgeführt wurden und sie selbst ihr Geld von den Bauherren erhielt. Das sich daraus ergebende Interesse der Beklagten ist jedoch nur ein mittelbares und reicht nicht aus, die persönliche Haftung der Beklagten zu begründen (vgl. Sen.Urt. v. 16. März 1992 - II ZR 152/91, WM 1992, 735 [BGH 16.03.1992 - II ZR 152/91] m.w.N.). Ob jene Forderungsabtretungen an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt wirksam oder wegen Übersicherung unwirksam waren (s. dazu auch unten b), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
b) Das Berufungsgericht hat die Feststellung, die Beklagten hätten zumindest damit rechnen müssen, daß die GmbH die Werklohnforderungen der Klägerin nicht mehr vollständig werde erfüllen können, - allein - darauf gestützt, daß die Gesellschaft wegen der Abtretung ihrer eigenen Ansprüche gegen die Bauherren damals so gut wie kein eigenes Vermögen gehabt habe. Auch diese Beurteilung ist rechtlich unzutreffend.
Die Forderungen waren an die BGB-Gesellschaft der Beklagten nur zur Sicherung der Honoraransprüche aus den Architektenleistungen abgetreten. Die GmbH konnte deshalb, obwohl die Abtretungsverträge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Freigabeklauseln enthielten, insoweit teilweise Rückabtretung verlangen, sobald eine endgültige Übersicherung der Beklagten eingetreten war (BGH, Urt. v. 13. Januar 1994 - IX ZR 2/93, BGHZ 124, 371 = ZIP 1994, 309, 311, und IX ZR 79/93, BGHZ 124, 380 = ZIP 1994, 305, 306 f., jeweils m.w.N.; ferner BGH, Urt. v. 28. April 1994 - IX ZR 248/93, WM 1994, 1161, 1162) [BGH 28.04.1994 - IX ZR 248/93]. Ob darüber hinaus Sicherungsabtretungsverträge ohne Freigabeklausel und zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze, wie die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs annimmt, nichtig sind (anders aber bei Sicherungsübereignungen von bestimmten Gegenständen oder einer feststehenden Sachgesamtheit: Urt. v. 13. Januar 1994 - IX ZR 2/93 aaO. m.w.N.; insgesamt zweifelnd Urt. v. 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93, ZIP 1994, 1010, 1011), ist auch insoweit für die Entscheidung ohne Bedeutung. Es kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, daß die GmbH gerade infolge der Abtretung jener Forderungen nahezu vermögenslos gewesen wäre. Daß sich im übrigen die Gesellschaft bereits bei Abschluß der Verträge mit der Klägerin in einer schwierigen finanziellen Lage befunden hätte, ist weder festgestellt noch auch nur substantiiert vorgetragen worden.
2. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zusätzlich auf die Haftungsgrundsätze im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern gestützt. Auch insoweit greift die Revision das Berufungsurteil zu Recht an.
a) Das Berufungsgericht hat die jeweils im gleichen Verhältnis an der GmbH wie an der die gemeinsame Architektentätigkeit betreibenden BGB-Gesellschaft beteiligten Beklagten als die GmbH beherrschende Unternehmen im Sinne des § 17 AktG angesehen. Das ist insoweit nicht zu beanstanden, als auch eine freiberufliche Tätigkeit die Unternehmenseigenschaft begründen und ein beherrschender Einfluß auch von mehreren gleichgeordneten Unternehmen ausgehen kann (Sen.Urt. v. 19. September 1994 - II ZR 237/93, ZIP 1994, 1690, 1692). Die Revision meint aber, von einem Unternehmen im Sinne des Konzernrechts könne im Fall der Beklagten deswegen nicht gesprochen werden, weil diese ihre im Rahmen der BGB-Gesellschaft ausgeübte Architektentätigkeit auf die GmbH als Auftraggeberin beschränkt hätten; zu einem die Anwendung von Konzernrechtsregeln rechtfertigenden Interessengegensatz zwischen den Beklagten und der von ihnen abhängigen GmbH habe es aus diesem Grund nicht kommen können. Daran ist richtig, daß die Beklagten auch als Architekten ein Interesse daran haben mußten, die GmbH als ihre Auftraggeberin zu erhalten. Der jetzige Fall liegt in diesem Punkt anders als der durch das Urteil vom 19. September 1994 (aaO.) entschiedene, in dem die dortigen Beklagten die Architektenverträge mit den jeweiligen Bauherren selbst abgeschlossen hatten. Ob dieser Unterschied eine andere Beurteilung der Unternehmenseigenschaft rechtfertigt, erscheint zweifelhaft, ist indessen aus den nachfolgenden Gründen hier nicht zu entscheiden.
b) Das Berufungsgericht hat die Grundlage der von ihm angenommenen persönlichen Haftung der Beklagten in den Abtretungen verschiedener Werklohnforderungen der Gesellschaft an sie selbst zur Sicherung ihrer der Höhe nach weit niedrigeren Architektenhonoraransprüche sowie der restlichen Einlageforderungen an ihre Prozeßbevollmächtigten zur Sicherung von deren Gebührenansprüchen gesehen. Auch diese Begründung trägt die Entscheidung nicht.
Im faktischen GmbH-Konzern haftet das herrschende Unternehmen entsprechend den §§ 302, 303 AktG wegen objektiven Mißbrauchs seiner Gesellschafterstellung, wenn es keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der dieser insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (BGHZ 122, 123, 130) [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91]. Einen solchen Rechtsmißbrauch stellt es nicht dar, wenn bestimmte, im einzelnen feststehende Forderungen der abhängigen Gesellschaft an ein anderes Konzernunternehmen zur Sicherung von Ansprüchen abgetreten werden, die diesem seinerseits gegen die abhängige GmbH zustehen. Dies gilt auch, wenn dadurch eine Übersicherung eintritt. Die sich hieraus nach allgemeinen Regeln ergebenden Rechtsfolgen - sei es die Nichtigkeit der Sicherungsgeschäfte, sei es ein Anspruch der GmbH auf Rückübertragung der nicht benötigten Sicherheiten - reichen aus, einen bleibenden Rechtsnachteil der Gesellschaft nicht erst entstehen zu lassen. Ein etwaiger zwischenzeitlicher Wertverlust der abgetretenen Forderungen ist gegebenenfalls nach den §§ 30, 31 GmbHG auszugleichen (BGHZ 122, 333, 338 f.). Damit sind die Interessen der abhängigen Gesellschaft und ihrer Gläubiger hinreichend gewahrt; ein Bedürfnis für darüber hinausgehende Ansprüche gegen das herrschende Unternehmen auf Übernahme der bei der beherrschten Gesellschaft eingetretenen Verluste sowie seitens der Gesellschaftsgläubiger selbst ist daneben nicht anzuerkennen. Entsprechendes gilt für die Abtretung der Einlageforderungen an die damaligen Prozeßbevollmächtigten der GmbH.
Anders wäre es nur dann, wenn es Umstände gäbe, die die Annahme nahelegten, daß der GmbH Nachteile zugefügt worden sind, die sich in dem - nach den genannten Regeln auszugleichenden - zeitweiligen Entzug des für den Sicherungszweck nicht benötigten Teils der abgetretenen Forderungen nicht erschöpfen. Dafür finden sich indessen im vorgetragenen Prozeßstoff keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß durch die Aufgliederung der Bauträgergeschäfte und der Architektentätigkeit auf zwei verschiedene Gesellschaften und durch die Art und Weise der Gestaltung der Verträge mit den Bauherren das mit der gesamten unternehmerischen Betätigung verbundene Risiko einseitig auf die nur mit einem beschränkten Haftungsfonds ausgestattete GmbH verlagert worden wäre. Die Beklagten haben ihrerseits behauptet, zum Zusammenbruch der GmbH sei es deswegen gekommen, weil zwei mit den Arbeiten für zwei bestimmte Bauvorhaben beauftragte Bauunternehmen in Konkurs gegangen seien. Die Beklagten selbst wollen mit Honorarforderungen aus Architektenleistungen in Höhe von 95.000,-- DM ausgefallen sein.
Soweit wegen der Forderungsabtretungen an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ansprüche der GmbH gegen die Beklagten nach § 31 GmbHG bestehen sollten, hat die Klägerin diese aufgrund des Titels, den sie gegen die GmbH erlangt hat, pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 17. Oktober 1990). Derartige Ansprüche sind aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Beklagten haben im übrigen - soweit ersichtlich, unwidersprochen - vorgetragen, auf die abgetretenen Forderungen sei wegen von den Bauherren behaupteter mangelhafter Bauleistungen nichts gezahlt worden.
II. Das Berufungsurteil ist aus den genannten Gründen aufzuheben. Die Sache ist teilweise entscheidungsreif; im übrigen bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.
1. Die Klägerin hat die Klage auch auf § 1 GSB (Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verwendung von Baugeld) in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB gestützt. Insoweit fehlt es an einem ausreichenden tatsächlichen Klagevorbringen. Es ist nichts dazu vorgetragen worden, welche Baugelder im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB für die Bauunternehmen, für die die Klägerin tätig geworden ist, gezahlt worden sein sollen. Dies darzulegen ist Sache desjenigen, der wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeldern Schadensersatzansprüche geltend macht (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1986 - VI ZR 287/85, BB 1987, 437). Die Beklagten haben zwar als Geschäftsführer der GmbH - jedenfalls in eigener Person - kein Baubuch geführt. Daraus mögen sich gewisse Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990 - VI ZR 230/89, WM 1991, 24, 25). Dies kann aber der Klägerin die Darlegungslast insoweit nicht abnehmen, als auch ein ordnungsgemäß geführtes Baubuch über die vom Anspruchsteller vorzutragenden Tatsachen keine Auskunft gibt. Dies gilt vor allem für die Frage, ob die Gelder durch Grundpfandrechte gesichert sind; erst hierdurch werden sie zu Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1986 aaO.). Zumindest hierzu hätte die Klägerin etwas vortragen können und müssen; daran fehlt es.
2. Auch für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung, insbesondere wegen verspäteter Konkursantragstellung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG gibt der Vortrag der Klägerin nichts her. Diese hat zwar zur Begründung einer Haftung wegen Verschuldens beim Vertragsschluß geltend gemacht, die GmbH habe schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge praktisch kein Vermögen mehr gehabt. Ihr Tatsachenvortrag hierzu rechtfertigt einen solchen Schluß aber nicht (s.o. I 1 b).
3. Die Klägerin hat die Klage schließlich auf die durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 17. Oktober 1990 zu ihren Gunsten gepfändeten und ihr überwiesenen Ansprüche auf Einzahlung der von den Beklagten übernommenen Einlagen von je 25.000,-- DM gestützt und behauptet, sie hätten hierauf nichts gezahlt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag bisher nicht befaßt. Die Klage kann unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auf der Grundlage des in der Revisionsinstanz insoweit zu unterstellenden Sachverhalts begründet sein.
Die Pfändung - ebenso wie die Abtretung - von Einlageansprüchen ist zulässig, wenn entweder die Forderung, derentwegen der Einlageanspruch abgetreten oder gepfändet wird, vollwertig ist oder wenn die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat, ihr Vermögen sich in der Einlageforderung erschöpft und keine weiteren Gläubiger mehr vorhanden sind oder jedenfalls ihre Ansprüche nicht weiterverfolgen (BGHZ 53, 71, 72 ff. [BGH 18.11.1969 - II ZR 83/68]; Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 229/91, ZIP 1992, 992, 993 f.). Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse die Gesellschaft infolge Ablehnung der Konkurseröffnung mangels ausreichender Masse aufgelöst. Dies deutet darauf hin, daß die Voraussetzungen für eine wirksame Pfändung vorlagen. Daß die Einlageansprüche im Jahre 1988 teilweise an die damaligen Prozeßbevollmächtigten der GmbH abgetreten worden waren, ließ die Pfändungen nicht ohne weiteres ins Leere gehen. Diese Abtretungen waren ihrerseits - damals war die Gesellschaft noch werbend tätig - nur unter der Voraussetzung wirksam, daß die ihnen zugrundeliegenden Honoraransprüche der Anwälte vollwertig waren. Mangels entgegenstehender Feststellungen ist im jetzigen Verfahrensstadium davon auszugehen, daß dies nicht der Fall war. Ebenso fehlt es bislang an einer Feststellung dazu, welche Einzahlungen die Beklagten auf die Einlageverbindlichkeiten erbracht haben.
Die Sache muß danach an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit die Klägerin von jedem Beklagten - je für sich - Zahlung von 25.000,-- DM nebst Zinsen verlangt. Soweit die Klage darüber hinausgeht, ist sie abzuweisen; insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).