Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1986, Az.: VI ZR 287/85
Baugläubiger; Beweislast; Baugeld; Baugeldempfänger; Baubuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 287/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 1 GSB
Fundstellen
- BB 1987, 437-438
- MDR 1987, 488-489 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1196-1197 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 661 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1987, 614-616 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Baugläubiger ist grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des vom Empfänger erhaltenen Baugeldes. Er hat jedoch ein Recht auf Einsicht in das Baubuch, um daraus festzustellen, welche der gegen Sicherung durch das zu bebauende Grundstück gewährten Geldbeträge nicht zur Bestreitung der Baukosten bestimmt waren.
2. Sind in dem Baubuch Beträge nicht ausgewiesen oder hat der Baugeldempfänger entgegen § 2 GSB ein Baubuch nicht geführt bzw. verweigert er dem Baugläubiger die Einsicht, und behauptet er, ein Teil der durch Grundpfandrechte gesicherten Geldleistungen sei nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt worden, so hat er dies im einzelnen darzulegen und zu beweisen.