Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1995, Az.: V ZR 292/93
Rückabwicklung eines notariellen Grundstückskaufvertrages; Rückzahlung nur tatsächlich erbrachter Leistungen; Leistung auf eine Nichtschuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.1995
- Aktenzeichen
- V ZR 292/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 17461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.09.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1995, 916-917 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Hans-Albert K., S. weg ..., B.,
Prozessgegner
Marianne St., Bi., D.,
Amtlicher Leitsatz
Im Falle der Leistung auf eine behauptete Nichtschuld muß der Bereicherungsgläubiger beweisen, daß der vom Schuldner geltend gemachte Rechtsgrund nicht besteht.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1995
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Prof. Dr. Krüger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 10. August 1988 kaufte der Beklagte von der Klägerin eine noch zu errichtende Doppelhaushälfte als Wohnungseigentum in der Gemarkung R. am A. zum Preis von 450.000,00 DM. Da es im Verlaufe der Bauarbeiten zu erheblichen Verzögerungen und Mängeln kam, einigten sich die Parteien, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Dazu schlossen sie am 5. Oktober 1990 einen notariellen Vertrag, mit dem der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und die Klägerin den Rücktritt anerkannte. Zur Rückabwicklung vereinbarten sie u.a., daß der vom Beklagten an die Klägerin "bereits bezahlte Kaufpreis in Höhe von 450.000,00 DM" ebenso zinslos zu erstatten sei wie ein weiterer Betrag von 35.000,00 DM, der "für Sonderwünsche" des Beklagten "bezahlt wurde". In Erfüllung dieses Vertrages zahlte die Klägerin an den Beklagten insgesamt 485.000,00 DM.
Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines ihrer Auffassung nach rechtsgrundlos geleisteten Betrages von 71.400,00 DM. Sie hat dazu behauptet, sie habe bei der Einigung über die Rückabwicklung nicht gewußt, daß der Beklagte auf den Kaufpreis von 450.000,00 DM entgegen den Angaben im Vertrag vom 5. Oktober 1990 - unstreitig - lediglich 378.600,00 DM gezahlt habe. Die Vereinbarung sei jedoch dahingehend zu verstehen, daß nur die tatsächlich erbrachte Leistung zurückzugewähren sei.
In den Vorinstanzen hat die Klage Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung über die Rückzahlung des Kaufpreises ungeachtet der Bezifferung mit 450.000,00 DM dahin ausgelegt, daß nur die tatsächlich erbrachte Leistung zurückzugewähren sei. Das sei ein Betrag von lediglich 378.600,00 DM. Daß der Beklagte weitere 30.000,00 DM "schwarz" gezahlt habe, habe er ebenso wenig bewiesen wie die Behauptung, es sei eine pauschale Rückzahlung von 485.000,00 DM vereinbart worden. Die Klägerin habe daher in Höhe von 71.400,00 DM auf eine Nichtschuld geleistet, so daß ihr ein Rückforderungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Leistung auf eine Nichtschuld zustehen kann. Beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm ist die Klägerin. Dies gilt auch für die Frage, ob die Leistung in Höhe von 71.400,00 DM rechtsgrundlos erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1992, VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214). Im Falle der Leistung auf eine behauptete Nichtschuld muß der Bereicherungsgläubiger zwar nicht alle erdenklichen Rechtsgründe ausräumen. Ihm obliegt jedoch der Beweis dafür, daß der vom Schuldner geltend gemachte Rechtsgrund nicht besteht (Senatsurt. v. 29. September 1989, V ZR 326/87, NJW 1990, 392, 393; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, S. 756 ff, 757; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 812 Rdn. 11).
2.
Dies hat das Berufungsgericht, worauf die Revision zu Recht hinweist, verkannt.
a)
Es hat zunächst eine Auslegung des notariellen Vertrages vom 5. Oktober 1990 dahingehend vorgenommen, daß nur die tatsächlich auf den Kaufpreis erbrachten Leistungen zurückzugewähren seien. Anschließend hat es sich mit den "Einwendungen" des Beklagten auseinandergesetzt und diese nicht für erwiesen erachtet. Der Vertragsauslegung vorrangig ist jedoch die Feststellung des übereinstimmenden Parteiwillens. Erst wenn sich ein solcher nicht ermitteln läßt, stellt sich die Frage der Auslegung, die das Ziel hat, durch wertende Betrachtung den Inhalt und die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1994, VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528 [BGH 20.01.1994 - VII ZR 174/92]; Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, 6. Aufl., Rdn. 1 m.w.Nachw. der gefestigten Rspr.).
b)
Der Beklagte hat vorgetragen, der sich aus dem Vertrag insgesamt ergebende Rückzahlungsbetrag von 485.000,00 DM sei - wie schon vor Vertragsschluß mündlich vereinbart - ein im Wege gegenseitigen Nachgebens entstandener Pauschalbetrag, der neben dem von ihm gezahlten Kaufpreis und den Aufwendungen für Sonderwünsche auch seine Unkosten berücksichtige, die ihm durch die verzögerte Fertigstellung und die mangelhafte Bauausführung entstanden seien. Ferner sei darin ein Betrag von 30.000,00 DM enthalten, den er der Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrages bar, ohne Quittung und ohne Anrechnung auf den beurkundeten Kaufpreis, übergeben habe. Er hat damit eine vom Vortrag der Klägerin abweichende Sachdarstellung des Inhalts der Willensübereinstimmung gegeben, die - seiner Auffassung nach - in der getroffenen Rückzahlungsvereinbarung ihren Ausdruck gefunden hat. Es war daher die Frage zu klaren, ob - wie die Klägerin vorgetragen hat - zwischen dem gezahlten Kaufpreis und den Leistungen für Sonderwünsche zu trennen und hinsichtlich des Kaufpreises nur das tatsächlich Gezahlte zu erstatten war oder ob der Wille der Parteien - dem Vortrag des Beklagten entsprechend - auf die Zahlung eines Pauschalbetrages von insgesamt 485.000,00 DM gerichtet war. Letzteres, den vom Beklagten behaupteten Rechtsgrund nämlich, hat die Klägerin zu widerlegen, nicht muß der Beklagte die Pauschal Vereinbarung beweisen.
III.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist - auch bei Zugrundelegung seines Standpunktes - nicht fehlerfrei. Es hat sich nämlich zur entscheidungserheblichen Frage des Parteiwillens nicht mit der Aussage der Zeugin K. auseinandergesetzt, die den Vortrag des Beklagten, man habe sich auf einen Rückzahlungsbetrag von insgesamt 485.000,00 DM geeinigt, bestätigt hat. Zwar muß das Berufungsgericht nicht auf jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel ausdrücklich eingehen, sofern sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175). Doch geht es hier um einen zentralen Punkt des zwischen den Parteien streitigen Sachverhalts. In solch einem Fall wird eine ausdrückliche Befassung mit dem vorliegenden Beweismittel zumeist erforderlich sein, um eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage deutlich zu machen. Dies gilt jedenfalls für die vorliegende Konstellation, bei der die nicht ausdrücklich gewürdigte Zeugenaussage zu dem die Entscheidung tragenden Beweisergebnis im Widerspruch steht. Daß das Berufungsgericht die Zeugin nicht schlechthin als unglaubwürdig angesehen hat - was eine weitere Auseinandersetzung mit ihrer Aussage entbehrlich gemacht hätte -, folgt daraus, daß es seine Überzeugung in einem anderen Zusammenhang, nämlich bei der Frage, wann der Beklagte von der Aufspaltung des zurückzuzahlenden Betrages in Kaufpreis und Aufwendungsersatz erfahren hat, auch auf die Aussage der Zeugin Korten gestützt hat.
Räfle,
Lambert-Lang,
Tropf,
Krüger