Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.1995, Az.: 4 StR 773/94
Abgrenzung; Haschisch; Betäubungsmittel; Geringe Menge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 773/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Kriminalistik 1995, 470
- NStZ 1995, 350 (Volltext mit red. LS)
- StV 1995, 255
Redaktioneller Leitsatz
Die Abgrenzung zwischen einer geringen und einer nicht geringen Menge bei Haschisch liegt bei 7,5g THC.
Gründe
Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen, daß der Angeklagte in allen Fällen das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge im Sinne der §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfüllt hat. Es befindet sich damit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Entscheidung BGHSt 33, 8. Die Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtsvom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - (StV 1994, 295), durch den die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten mit Strafe bedrohen, bestätigt worden ist, geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht entschieden, daß die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Grenze der nicht geringen Menge von Cannabisprodukten verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Es hat vielmehr die Auslegung des Begriffs der nicht geringen Menge ausdrücklich den Strafgerichten überlassen (S. 33/34 des Beschlusses, insoweit in StV 1994, 295 nicht abgedruckt, S. 64 des Beschlusses, StV aaO. 302).
Der Senat hält demnach an der Festlegung von 7,5 g des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) als Grenze der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten (BGHSt 33, 8; 34, 372, 373) fest. Die für die Festlegung dieses Grenzwertes durch den Bundesgerichtshof ausschlaggebenden Gründe haben weiterhin Bestand. Dem Umstand, daß Haschisch deutlich weniger gefährlich ist als Heroin, hat der Bundesgerichtshof bei der Festsetzung der nicht geringen Menge durch Zugrundelegung von 500 Konsumeinheiten - gegenüber 30 äußerst gefährlichen Dosen bei Heroin (BGHSt 32, 162 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83]) - Rechnung getragen (BGHSt 33, 8, 13/14; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8; BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1992 - 3 StR 506/92). Der Senat sieht auch keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse, die es demgegenüber aus Gründen verfassungskonformer Auslegung gebieten könnten, die nicht geringe Menge erst bei einer größeren Wirkstoffmenge anzunehmen; solche hat insbesondere auch das Landgericht Lübeck in seinem Urteil vom 1. September 1994 (StV 1994, 659), auf das sich die Revision beruft, nicht erkennbar gemacht.
Schließlich verdient folgendes Beachtung: Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Betäubungsmittelrechts durch Gesetz vom 28. Juli 1991 (BGBl I 681) bewußt davon abgesehen, bei den Strafrahmen aufgrund unterschiedlicher Gefährlichkeit der einzelnen Betäubungsmittel zwischen sog. "harten" und "weichen" Drogen zu differenzieren, und stattdessen als "Regulativ" für die Gerichte auf die Möglichkeit "zur Ausschöpfung des Strafrahmens nach beiden Seiten" verwiesen. Ebenso hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den Begriff der "nicht geringen Menge" zu definieren. Vielmehr hat er auf die Auslegung Bezug genommen, die dieser Begriff seit seiner Einführung durch die Novelle 1971 gefunden hatte (BT-Drucks. 8/3291 S. 7 und 8; 8/3551 S. 24 und 37; 8/4283 S. 3; 9/27 S. 26). Hieran hat sich auch bei der Heraufstufung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. zum eigenständigen Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302) nichts geändert. Der Gesetzgeber hat auch hierbei - in Kenntnis der durch die Rechtsprechung für die einzelnen Suchtstoffe festgelegten Grenzwerte - wiederum ausdrücklich auf die bisherige Auslegung zurückgegriffen (BT-Drucks. 12/989 S. 30 r.Sp.).