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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1992, Az.: 3 StR 506/92

Festsetzung einer geringen Menge Canabis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1992
Aktenzeichen
3 StR 506/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 09.07.1992

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessgegner

Kresimir M. aus F. (Schweiz), geboren am ... in F. (Schweiz)

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Dezember 1992
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, "daß das Rauschgift nicht für den bundesdeutschen Markt bestimmt war" (UA S. 6). Dem Umstand, daß Haschisch deutlich weniger gefährlich ist als Heroin, hat der Bundesgerichtshof bei der Festsetzung der nicht geringen Menge - anders als bei der harten Droge Heroin (BGHSt 32, 162 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83]) - unter Zugrundelegung von 500 Konsumeinheiten für Cannabisprodukte Rechnung getragen (BGHSt 33, 8, 13/14.)

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ruß,
Zschockelt,
Rissing-van Saan,
Miebach,
Winkler