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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1994, Az.: III ZB 49/94

Entschädigungsklagen; Rechtsweg; Aufopferungsanspruch für das gemeine Wohl

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1994
Aktenzeichen
III ZB 49/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 128, 204 - 209
  • DVBl 1995, 234-236 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 291-293 (Volltext mit amtl. LS)
  • GuG 1995, 374 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1995, 788-789 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1996, 466
  • MDR 1995, 521 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 964-966 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 620 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1995, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 936-937 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 908-910 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1995, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für Klagen wegen der "Entschädigung" nach Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, weil es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch aus Aufopferung für das gemeine Wohl (§ 40 Abs. 2 S. 1 VwGO) handelt (Abweichung von BVerwGE 94, 1 (6 ff.) [BVerwG 24.06.1993 - 7 C 26/92]).

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt mit der beim Landgericht erhobenen Klage den beklagten Freistaat auf Entschädigung aus Art. 36 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) und aus enteignungsgleichem Eingriff wegen der Ernteausfälle in Anspruch, die ihr nach ihrer Behauptung in den Wirtschaftsjahren 1981 bis 1989 dadurch entstanden sind, daß das Landratsamt aus Gründen des Landschaftsschutzes die landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung von Teilen des Grundbesitzes der Klägerin zunächst durch einstweilige Sicherstellungsanordnung und anschließend durch - mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für ungültig erklärte - Landschaftsschutzverordnung verboten hat.

2

Das Landgericht hat durch Beschluß den beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Diese Entscheidung bekämpft die Klägerin mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde.

3

II. Die weitere Beschwerde ist begründet.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Unrecht den beschrittenen Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt. Für die vorliegende Klage ist unbeschadet der öffentlich-rechtlichen Natur des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben, weil es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch "aus Aufopferung für das gemeine Wohl" (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) handelt.

5

1. Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG, auf den die Klägerin sich u.a. stützt, schreibt vor: Hat eine Behörde aufgrund des Bayerischen Naturschutzgesetzes eine Maßnahme getroffen, "die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt", insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten "nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung" (BayEG) Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschrift gehört zu den sog. salvatorischen Entschädigungsklauseln im Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzrecht, die auf dem früher vom Bundesgerichtshof vertretenen "weiten" Enteignungsbegriff beruhen (vgl. dazu näher Senatsurteil BGHZ 99, 24, 26, 27),  [BGH 09.10.1986 - III ZR 2/85]jedoch nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr als enteignungsentschädigungsrechtliche Regelungen i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG angesehen werden können, sondern als Ausgleichsansprüche im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auszulegen sind (vgl. BVerwGE 84, 361, 370 ff;  94, 1, 5; Senatsurteile BGHZ 121, 328;  123, 242 und vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1994, 3012 [BGH 07.07.1994 - III ZR 52/93] - für BGHZ vorgesehen). Sie dienen dem Zweck, eine dem Eigentümer durch natur-, landschafts- oder denkmalschutzrechtliche Maßnahmen im Einzelfall auferlegte Belastung durch einen Geldausgleich auf ein zumutbares Maß herabzumindern und die andernfalls eintretende Folge der Verfassungswidrigkeit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 58, 137 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78];  79, 174, 199). Ausgleichspflichtig ist danach eine Beeinträchtigung einer als Eigentum oder Eigentumsbestandteil geschützten Rechtsposition, durch die der Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich in unzumutbarer Weise belastet wird (Senatsurteile BGHZ 121, 328, 332;  123, 242, 245;  vom 7. Juli 1994 aaO.).

6

2. Ob für derartige "Entschädigungs"-Ansprüche nach Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG das bayerische Landesrecht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann dahinstehen. Immerhin ordnet Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG an, daß Entschädigung "nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung" zu leisten ist, und nach Art. 44 Abs. 1 BayEG ist für Klagen "wegen der Entschädigung ..." der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Daß dies auch für Maßnahmen mit "enteignender" Wirkung außerhalb der förmlichen Enteignung der gebotene Rechtsweg war, schien aus der Sicht des historischen Gesetzgebers auf der Grundlage des "weiten" Enteignungsbegriffs nur folgerichtig. Andererseits ordnet Art. 49 BayEG für den Fall, daß in einem anderen Gesetz auf die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung verwiesen wird, zwar ausdrücklich nur die sinngemäße Anwendung der Art. 8 bis 13 BayEG, also materieller Vorschriften über die Entschädigung, an. Es bietet sich aber die Auslegung an, daß das Gesetz damit mittelbar auch die Rechtswegzuweisung wegen der Entschädigung zu den ordentlichen Gerichten (Art. 44 Abs. 1 BayEG) miteinbezogen hat.

7

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in BVerwGE 94, 1, 9, 10  [BVerwG 24.06.1993 - 7 C 26/92]- unter Hinweis auf die im dortigen Revisionsverfahren verbindliche Auslegung des Landesrechts durch die Vorinstanz - gemeint, Art. 44 Abs. 1 BayEG könne im Hinblick auf Art. 93 BayVerf, wonach verwaltungsrechtliche Streitigkeiten von den Verwaltungsgerichten entschieden werden, nur Streitigkeiten um Entschädigungen für ("echte") Enteignungen betreffen, nicht jedoch Entschädigungsansprüche, die dem Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zuzuordnen sind. Näher liegt jedoch eine Auslegung des Art. 93 BayVerf dahin, daß zu den "verwaltungsrechtlichen" Streitigkeiten i.S. dieser Vorschrift nicht solche Ansprüche zählen, die nach früherer rechtlicher Einordnung die - in Art. 159 Satz 2 BayVerf den ordentlichen Gerichten zugewiesene - Entschädigung wegen einer "Enteignung" betrafen (vgl. Zacher, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 159 Rdn. 2).

8

3. Die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die in Art. 36 BayNatSchG vorgesehenen Ausgleichsansprüche ist jedenfalls gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben. Denn solche Ausgleichsansprüche sind der Sache nach vermögensrechtliche Ansprüche "aus Aufopferung für das gemeine Wohl" (s. im einzelnen Rinne, DVBl 1994, 23, 24 f; zust. Kopp, VwGO 10. Aufl. § 40 Rdn. 61 m.w.Nachw.; vgl. auch Schoch, Jura 1990, 140, 150).

9

Der Bundesgerichtshof hat die Enteignung seit jeher als einen Anwendungsfall des allgemeinen Aufopferungsgedankens i.S. der §§ 74, 75 EinlALR angesehen. Das ist auch heute noch richtig, auch wenn der Begriff der Enteignung sich infolge der neuen eigentumsrechtlichen Dogmatik gewandelt hat. Die durch die "Entschädigungs"-Klauseln der Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzgesetze gewährten Ansprüche waren und sind Aufopferungsansprüche. Daß sie heute als Ausgleichsansprüche im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums behandelt werden, ändert daran nichts. Es geht um den Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile, die der betroffene Eigentümer dadurch erleidet, daß die Nutzung seines Eigentums durch Maßnahmen, die seine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition beeinträchtigen und die er im Interesse des Allgemeinwohls hinnehmen muß, in für ihn unzumutbarer Weise beschränkt wird (Rinne aaO.).

10

Der gegenteiligen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 94, 1, 6 ff. [BVerwG 24.06.1993 - 7 C 26/92], der im vorliegenden Verfahren die Vorinstanzen beigetreten sind, vermag der Senat nicht zu folgen: Das Bundesverwaltungsgericht räumt selbst ein, daß der Anspruch auf Enteignungsentschädigung entstehungsgeschichtlich aus dem Gedanken der Aufopferung für das gemeine Wohl hervorgegangen ist, daß die einheitliche Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Enteignungs- und für die Aufopferungsentschädigung an diese Fakten anknüpft und daß Ansprüche der hier streitigen Art gerade in den Fällen in Betracht kommen, in denen die jeweiligen Maßnahmen sich für den Betroffenen wie eine entschädigungspflichtige Enteignung auswirken. Soweit das Bundesverwaltungsgericht andererseits damit argumentiert, daß der Gesetzgeber von der Verfassung nicht auf einen "Verhältnismäßigkeitsausgleich" gerade in Form der Entschädigung in Geld festgelegt sei, ist darauf zu verweisen, daß nach Art. 36 BayNatSchG gesetzlich nur die "Entschädigung" einschließlich der Übernahme (Absatz 2) vorgesehen ist. Dispense, technische Vorkehrungen und dergleichen können - jedenfalls nach geltendem Recht - nicht als Ausgleich in dem hier maßgeblichen Sinne gewährt werden. Solange durch derartige Mittel die Nutzungsbeschränkung des Eigentümers auf ein zumutbares Maß herabgemindert werden kann, fehlt es vielmehr schon an einer Voraussetzung für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs. Mithin droht auch die vom Bundesverwaltungsgericht befürchtete sachwidrige Aufspaltung des Rechtsweges insoweit nicht (Rinne aaO. S. 26). Im Gegenteil drängt sich insbesondere dann, wenn die salvatorische Klausel wegen des Umfangs der Entschädigung auf dieselben Vorschriften verweist, die für die förmliche Enteignung gelten, die Sachnähe des ordentlichen Gerichts auf. Um so mehr gilt dies, wenn der Entschädigungsanspruch - wie es häufig der Fall sein kann - zugleich auf enteignungsgleichen Eingriff gestützt wird, für den die ordentlichen Gerichte nach herkömmlicher Betrachtung zweifelsfrei rechtswegzuständig sind.

11

4. Die von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 94, 1, 6 ff.) [BVerwG 24.06.1993 - 7 C 26/92] abweichende Auffassung über den Rechtsweg für Ausgleichsansprüche aus Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG verpflichtet den Senat nicht, die Sache dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen, weil diese Abweichung im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Denn für den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist der ordentliche Rechtsweg allemal unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen (rechtswidrigen) Eingriffs eröffnet (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO; BGHZ 90, 17, 29 ff), auf den die Klägerin sich ebenfalls stützt. Als Gericht des zulässigen Rechtsweges hat aber das ordentliche Gericht über den Anspruch aus Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG jedenfalls gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zu entscheiden.

12

Eine abschließende Prüfung, ob und inwieweit Art. 36 BayNatSchG auch auf rechtswidrige behördliche Maßnahmen Anwendung findet (vgl. zu diesem Fragenkreis u.a. die Senatsurteile BGHZ 99, 24, 29 [BGH 09.10.1986 - III ZR 2/85];  105, 15, 16  [BGH 23.06.1988 - III ZR 8/87]einerseits; 121, 328, 337, 339 andererseits) - und gegebenenfalls Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff verdrängt - ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht veranlaßt. Materielle Anspruchsgrundlagen, auf die der Kläger sich beruft, sind für die Rechtswegzuständigkeit nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie nach dem vorgetragenen Sachverhalt offensichtlich nicht gegeben sind (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - BGHR GVG § 17 Teilverweisung 2 - und BGHZ 121, 367, 375; Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. § 13 GVG Rdn. 11). Das kann jedoch, was den geltend gemachten Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff angeht, hier nicht gesagt werden; auf diese Anspruchsgrundlage kann die Sachprüfung insbesondere deshalb zu erstrecken sein, weil die Landschaftsschutzverordnung vom 18. Juli 1983 nichtig war, mithin keine wirksame Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 36 BayNatSchG enthielt (vgl. BGHZ 121, 328, 339).

13

III. Nunmehr wird das Landgericht über die Hauptsache zu verhandeln und zu entscheiden haben, auch über die Kosten im Beschwerdeverfahren, weil die Entscheidung hierüber vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache abhängt.