Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1994, Az.: V ZR 23/94
Landwirtschaft; Umwandlung; Formwechsel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1994
- Aktenzeichen
- V ZR 23/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 26 LAnpG
- § 34 Abs. 3 LAnpG
Fundstellen
- GmbHR 1995, 385 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1995, 648 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1995, 223 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 1363 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 434-437 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 422-425 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- ZIP 1995, A7-A8 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Beschließen die Mitglieder einer LPG die Umwandlung in eine GmbH in der Weise, daß es den Mitgliedern freigestellt wird, mit ihren auf der Grundlage einer erstellten Bilanz berechneten Anteilen weiterhin der neuen Unternehmensform auzuscheiden, und wird die Umwandlung dergestallt vollzogen, daß die verbleibenden Mitglieder zusammen mit einer weiteren, der früheren LPG nicht angehörenden Person eine GmbH-Gründung unter Übernahme von Bareinlagen vornehmen, so genügt dies den Anforderungen eines identitätswahrenden Formwechsels.
2. Zu den Wirkungen des § 34 III LwAnpG.
Tatbestand:
Der Beklagte betreibt auf einem Grundstück in N., das er nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland erworben hat, einen Betrieb zur Herstellung von Zeltplanen. Er nutzt dazu Gebäude der früheren Milchviehanlage O., die zuvor von der LPG Milchproduktion N. (im folgenden: LPG N.) betrieben wurde.
Die Klägerin ist der Auffassung, die LPG N. sei Eigentümerin dieser Gebäude gewesen. Sie, die Klägerin, sei durch Umwandlung der LPG N. entstanden, so daß ihr nunmehr das Gebäudeeigentum zustehe. Sie nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe in Anspruch. Der Beklagte ist der Ansicht, mit dem Erwerb des Grundstücks auch Eigentümer der Gebäude geworden zu sein, und begehrt widerklagend die Feststellung, daß die Klägerin nicht (infolge Umwandlung) mit der LPG N. identisch ist.
Ursprünglich, in den 50er Jahren, hatten die früheren Grundstückseigentümer den Grund und Boden in die LPG "F. G." eingebracht. Diese errichtete ab 1955 einen Teil der streitbefangenen Gebäude. Anfang 1976 wurde sie unter Übertragung ihres gesamten Vermögens in die LPG "E. T." integriert. 1977 bildeten verschiedene Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, darunter die LPG "E. T.", eine zwischengenossenschaftliche Einrichtung, die ZGE Milchproduktion N., die die Gebäude übernahm und weitere Baumaßnahmen auf dem Grundstück durchführte. 1987 beschloß die ZGE Milchproduktion N. die Umwandlung in die LPG N., die alle Vermögenswerte der ZGE übernahm.
Um den Betrieb nach dem Beitritt fortsetzen zu können, pachtete die LPG N. mit Verträgen vom 29. April 1991 den Grund und Boden von den damaligen Eigentümern, den Rechtsvorgängern des Beklagten. Am 13. November 1991 faßte die Vollversammlung der LPG N. den Beschluß, die LPG in eine GmbH, die Milch- und Zuchtfarm GmbH N., umzuwandeln. In dem Beschluß heißt es u.a.:
"3. Beschluß zur Vermögensauseinandersetzung auf der Grundlage der Abschlußbilanz vom 31.12.1991. Auf der Grundlage der Bilanz vom 30.9.1991 mit der Individualisierung des Eigenkapitals für die Mitglieder, wird beschlossen, daß alle Mitglieder entsprechend ihrer Arbeitsjahre seit 1987 (Wertschöpfung aus Arbeit) prozentual an der Bilanz vom 31.12.1991 beteiligt werden, wobei ihnen freigestellt ist, diese Werte als Gesellschaftsanteil einzubringen oder wenn es gewünscht wird, dafür eine Abfindung in Höhe ihres Anteils entsprechend LAG zu erhalten. ...
4. Aufgrund der Einschätzung zur Bilanzentwicklung, indem zum Ausdruck gebracht wird, daß per 31.12.1991 voraussichtlich kein an die Mitglieder verteilbares Eigenkapital mehr vorhanden ist, wird beschlossen, daß zur Sicherstellung der Vermögenswerte der Beteiligungsbetriebe Mitglieder der LPG Milchproduktion, die den Betrieb in Form des gewandelten Unternehmens weiterführen die Stammeinlage aus Privatvermögen aufbringen."
Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1991 wurde die Klägerin als GmbH errichtet. Als Gesellschafter mit Bareinlagen von je 8.500 DM zeichneten fünf ehemalige Mitglieder der LPG N. sowie eine in Gründung befindliche GmbH, die aus einer anderen LPG hervorgegangen war.
Am 28. Oktober 1992 wurde die Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Am 4. März 1993 wurde der Vermerk hinzugesetzt: "Die Gesellschaft ist durch Umwandlung gemäß Landwirtschaftsanpassungsgesetz aus der LPG Milchproduktion N. entstanden."
Mit Rücksicht auf Verhandlungen über den Ankauf der Gebäude war dem Beklagten die Nutzung bereits Ende 1991 oder Anfang 1992 gestattet worden. Da es jedoch nicht zum Vertragsschluß kam, kündigte die Klägerin das Nutzungsverhältnis mit Schreiben vom 24. August 1992.
Das Landgericht hat sowohl der Herausgabeklage als auch der negativen Feststellungswiderklage stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Berufung der Klägerin hat zur Abweisung der Widerklage geführt. Mit der Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage und hinsichtlich der Widerklage Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gebäude gemäß § 985 BGB in Verbindung mit Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bejaht. Es hat dazu ausgeführt: An den nach und nach errichteten Gebäuden sei gesondertes Gebäudeeigentum begründet worden, das von der LPG "F. G." über die LPG "E. T." und die ZGE Milchproduktion N. auf die LPG N. übergegangen sei. Die Klägerin sei durch Umwandlung aus der LPG N. hervorgegangen und habe daher das Gebäudeeigentum erlangt. Etwaige Mängel der Umwandlung seien durch die Eintragung der Klägerin und des Umwandlungsvermerks in das Handelsregister geheilt worden. Daher sei auch die Widerklage unbegründet.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß an den Gebäuden der früheren Milchviehanlage gesondertes Gebäudeeigentum entstanden ist.
a) Es hat dazu den Vortrag der Klägerin über die Bebauung des Grundstücks durch die LPG "F. G." und später durch die ZGE Milchproduktion N. zugrunde gelegt. Daran ist der Senat gebunden.
Zu Recht rügt die Revision allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe diesen Vortrag angesichts der von der Klägerin vorgelegten umfangreichen Unterlagen nicht länger mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPOüber solche Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Daß die Klägerin ihren Vortrag durch Vorlage von Unterlagen unterstützt hat, ändert hieran nichts. Dies mag im Rahmen einer Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) Bedeutung erlangen, führt jedoch nicht zu einer Verschiebung der Darlegungslast.
Das Berufungsgericht hat jedoch mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) und damit für den Senat bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO) festgestellt, daß der Sachvortrag der Klägerin in zweiter Instanz unstreitig geworden ist. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß dabei das Verteidigungsvorbringen des Beklagten nicht richtig gewürdigt worden sei. Eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes kann mit der Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b ZPO nicht richtiggestellt werden, weil derartige Mängel nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können (BGH, Urt. v. 15. Juni 1989, VII ZR 14/88, BGHR ZPO § 314 Unrichtigkeit 1 m.w.N.). Dies gilt auch, wenn sich - wie hier - die Feststellung in den Entscheidungsgründen befindet (BGH, Urt. v. 29. April 1993, IX ZR 215/92, BGHR ZPO § 314 Unrichtigkeit 4).
b) Die von einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft aufgrund ihres Nutzungsrechts auf eingebrachtem bzw. übergebenem Boden errichteten Gebäude wurden unabhängig vom Eigentum am Grund und Boden nach dem damaligen Recht der DDR, das hier anzuwenden ist, genossenschaftliches Eigentum.
Für die von der ZGE Milchproduktion N. ab 1977 vorgenommenen Baumaßnahmen folgt dies aus Ziff. 57 Abs. 4 des Musterstatuts für kooperative Einrichtungen vom 1. November 1972 (GBl. II Nr. 68, S. 781 ff) sowie aus § 27 LPGG 1982 (GBl. I Nr. 25, S. 443 ff). Das Eigentum entstand mit der Errichtung der Gebäude kraft Gesetzes. Die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes war - wie schon das Berufungsgericht dargelegt hat - keine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. auch BzG Dresden, ZIP 1992, 1031 ff).
Für die 1955 von der LPG "F. G." erstellten Bauwerke gilt im Ergebnis nichts anderes. Allerdings gab es vor 1959 keine spezifischen Regelungen über die Entstehung selbständigen Eigentums an Bauten, die von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften auf eingebrachtem Boden errichtet wurden. Die Musterstatuten der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (Typ I, II und III) vom 19. Dezember 1952 (GBl. Nr. 181, S. 1375 ff), die deren gesetzliche Grundlage seit Beginn der 50er Jahre bildeten, sahen die Entstehung von Gebäudeeigentum noch nicht vor. Erst 1959 wurde dies in § 13 Abs. 2 LPGG (GBl. I Nr. 36, S. 577 ff) normiert. Gleichwohl bestand in Lehre und Praxis auch schon vorher Einigkeit darüber, daß der im Bürgerlichen Gesetzbuch herrschende und in § 94 BGB niedergelegte römisch-rechtliche Grundsatz "superficies solo cedit" eine Besonderheit des kapitalistischen deutschen Rechts sei, die den neuen gesellschaftlichen Verhältnissen in der DDR nicht Rechnung trage (vgl. Arlt, Grundriß des LPG-Rechts 1959, S. 273 ff). Es wurde daher vielfach eine klare gesetzliche Regelung, durch welche die §§ 94 und 946 BGB zu beseitigen seien, gefordert (vgl. Renneberg, Staat und Recht 1956, 32 ff, 43 f). Bis es dazu kam, war man einhellig der Auffassung, daß die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ihrer Aufgabe nur bei Anerkennung selbständigen Gebäudeeigentums nachkommen könnten. Dieses als zwingend notwendig angesehene Ergebnis wurde ganz überwiegend auf § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt. Im Gegensatz zu der vor 1945 herrschenden, allerdings damals schon nicht unbestrittenen Auffassung (vgl. Staudinger/Riezler, 10. Aufl. 1936, § 95 Rdn. 10) sah man von dieser Vorschrift nicht nur dingliche Nutzungsrechte erfaßt. Man weitete ihren Anwendungsbereich vielmehr auf das genossenschaftliche Nutzungsrecht aus und verwies darauf, daß es angesichts der umfassenden Befugnisse, die es der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft an dem eingebrachten Grund und Boden verlieh, einem dinglichen Recht nahekomme (Posch, Staat und Recht 1956, 232 ff, 241; Rosenau, Staat und Recht 1956, 52 ff, 59 f; Heuer, NJ 1955, 332 ff, 337; Eggers-Lorenz, NJ 1953, 704 f, 705; vgl. auch Dornberger/Kleine/Klinger/Posch, Das Zivilrecht der DDR, Allg. Teil 1954, S. 257 f). Die 1959 erfolgte ausdrückliche Regelung des selbständigen Gebäudeeigentums kann daher als Festschreibung des damals bereits geltenden Rechtszustandes begriffen werden.
2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, daß die von der LPG "F. G." und später von der ZGE Milchproduktion N. errichteten Betriebsgebäude in das Eigentum der LPG N. gelangt sind. Ausgehend von dem auch insoweit mit bindender Wirkung als unstreitig festgestellten Sachvortrag der Klägerin stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
a) Durch den Zusammenschluß der LPG "F. G." mit der allein fortbestehenden LPG "E. T." sind die Rechte und Pflichten gemäß § 22 Abs. 2 LPGG 1959 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der LPG "F. G." auf die LPG "E. T." übergegangen (vgl. Bönninger/Hähnert, in: Kommentar zum LPGG, 1964, § 22 II). Diese erwarb damit das Eigentum an den Gebäuden.
b) Im Zuge der Bildung der ZGE Milchproduktion N. wurden die Grund- und Umlaufvermögen von den beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften auf die zwischengenossenschaftliche Einrichtung übertragen (vgl. Ziff. 6 Abs. 2, 9 des Musterstatuts für kooperative Einrichtungen v. 1. November 1972, GBl. II Nr. 68, S. 781 ff). So ist die LPG "E. T." mit den hier im Streit befindlichen Gebäuden verfahren. Die ZGE Milchproduktion N. erwarb daran sozialistisches Eigentum (Ziff. 10 Abs. 2 des Musterstatuts für kooperative Einrichtungen).
c) Mit der Umwandlung der ZGE in die LPG N. erwarb die LPG N. das Gebäudeeigentum. Die genossenschaftliche Umwandlung, die im Interesse größerer Spezialisierung erfolgte, vollzog sich ohne spezifische gesetzliche Regelungen, ausschließlich auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der beteiligten Kooperationspartner und der kooperativen Einrichtung selbst (vgl. Arlt/Schramm, Kommentar zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Rdn. 77; LPG-Recht Lehrbuch 1984, Ziff. 5.1; Arlt/Krauß, Kommentar zum LPG-Gesetz, 1989, § 13 Nr. 3). Von einer solchermaßen vorgenommenen Umwandlung ist hier auszugehen, da der von der Klägerin vorgelegte "Auszug aus dem Protokoll der ökonomischen Konferenz der ZGE Milchproduktion N. vom 11.2.1987" nicht nur den Beschluß der ZGE selbst, sondern auch die Zustimmung der beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ausweist. Dem entspricht das spätere gemeinschaftliche Vorgehen zur Fortführung der kooperativen Einrichtung in der Form einer LPG, der neu gegründeten LPG N.. Darin ist zugleich der Wille zu sehen, die Anteile an der kooperativen Einrichtung auf die LPG N. zu übertragen, die damit Alleininhaberin der bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechte wurde (vgl. Senatsurt. v. 1. Juli 1994, LwZR 10/93, WM 1994, 1895 [BGH 01.07.1994 - LwZR 10/93]; Arlt/Schramm, Kommentar zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Rdn. 78). Dies gilt auch für das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Gebäuden. Ursprünglich im sozialistischen Eigentum der ZGE stehend (s.o.), wurde es entweder unmittelbar auf die LPG N. übertragen, oder es wurden, falls es zwischenzeitlich entsprechend den Vorstellungen des LPGG 1982 zu gemeinschaftlichem Eigentum der an der kooperativen Einrichtung Beteiligten umgestaltet worden war (vgl. dazu Krauß/Arlt, Kommentar zum LPG-Gesetz, 1985, § 13 Nr. 1, § 26 Nr. 2; LPG-Recht Lehrbuch 1984, Ziff. 8.5.2.1), die Anteile übertragen, die sich beim Erwerber zum Alleineigentum vereinigten. Der LPG N. stand damit ein vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Gebäudeeigentum zu. Die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Beitrittsgebiet hat hieran nichts geändert, wie aus Art. 233 § 2 Buchstabe b Abs. 1 EGBGB ersichtlich wird (vgl. auch Senatsurt. BGHZ 120, 357, 359).
3. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei durch Umwandlung aus der LPG N. entstanden und habe damit das selbständige Gebäudeeigentum erworben.
a) Entgegen dem Standpunkt der Revision handelt es sich bei dem Beschluß der Vollversammlung der LPG N. vom 13. November 1991 nicht um eine Absichtserklärung, demnächst eine Umwandlung vornehmen zu wollen, sondern um einen Umwandlungsbeschluß im Sinne von § 25 LwAnpG. Hiervon ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts, das eine Umwandlung als "zweifelsfrei gewollt" angesehen hat, auszugehen. Diese Auslegung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Umwandlungsbeschluß ist ferner durch notarielle Gesellschaftsgründung der Klägerin und deren Eintragung in das Handelsregister vollzogen worden.
b) Die Revision macht geltend, die Umwandlung sei auch bei Zugrundelegung einer dahingehenden Beschlußfassung jedenfalls wegen schwerwiegender Mängel unwirksam. Der Beschluß sei inhaltlich lückenhaft und genüge nicht den Anforderungen der §§ 26, 30 LwAnpG. Außerdem könne bei einem auf nur fünf ehemalige LPG-Mitglieder beschränkten und um ein Nichtmitglied erweiterten Kreis von GmbH-Gesellschaftern, zumal unter Berücksichtigung der von allen übernommenen Bareinlagen, nicht mehr von einer Umwandlung gesprochen werden; es handele sich vielmehr um eine GmbH-Neugründung.
Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Überlegung ausgegangen, daß es für die Entscheidung nicht auf eine Beurteilung der im einzelnen gerügten Mängel ankommt.
Gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG lassen Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt dies uneingeschränkt. Für eine Differenzierung nach Art und Schwere der Mängel ergeben sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte keine Anhaltspunkte. Der Tendenz folgend, gesellschaftsrechtliche Akte möglichst zu erhalten (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, BT-Drucks. 12/404, 16), sollten Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Formwechsels nach der Eintragung in das Handelsregister abgeschnitten werden. Dies bestätigt ein Blick auf die durch das Verschmelzungsrichtliniegesetz vom 25. Oktober 1982 (BGBl I, S. 1425) eingefügte Regelung des § 352 a AktG, die von § 34 Abs. 3 LwAnpG inhaltlich und in bewußter Anlehnung hieran (vgl. BT-Drucks. 12/404, 16) übernommen worden ist. Erklärtes Ziel jener Novelle war es, den Schwierigkeiten, die mit der Rückgängigmachung einer (nichtigen) Verschmelzung verbunden sind, Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit einer Verschmelzung nach der Eintragung außer Streit zu stellen. Dabei sollte sowohl der Fall eines fehlerhaften Verschmelzungsvertrages wie auch der einer fehlerhaften Beschlußfassung durch die Hauptversammlungen erfaßt werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks. 9/1065, 20).
So entspricht es heute nahezu einhelliger Auffassung, daß unabhängig von Art und Schwere eines Mangels eine einmal eingetragene Verschmelzung grundsätzlich wirksam ist, daß also die übertragene Gesellschaft erloschen und ihr Vermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen ist (K. Schmidt, AG 1991, 131 ff, 133; Martens, AG 1986, 57 ff, 63; Priester, NJW 1983, 1459 ff, 1465; Geßler/Hefermehl/Eckard/Kropp/Grunewald, AktG Kommentar, 13. Lieferung 1991, § 352 a Rdn. 2; vgl. auch BGHZ 112, 9 ff, 17 f; einschränkend Kölner Kommentar zum AktG - Kraft, § 352 a Rdn. 34 ff, 38; dagegen K. Schmidt aaO.). Gestritten wird lediglich über die Frage, ob sachliche Mängel des Verschmelzungsvertrages oder der Hauptversammlungsbeschlüsse eine Entschmelzung, eine Rückabwicklung für die Zukunft, zur Folge haben können (so Martens, AG 1986, 57 ff, 63 ff; Kölner Kommentar zum AktG - Kraft, § 352 a Rdn. 2; vgl. auch K. Schmidt, AG 1991, 131 ff, 133 ff; BGHZ 112, 9 ff, 17 f) oder ob sie nur Grundlage für Schadensersatzansprüche gegen die für die Mängel Verantwortlichen sind (so die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 9/1065, 20; Priester, NJW 1983, 1459 ff, 1465; Geßler/Hefermehl/Eckard/Kropp/Grunewald aaO., § 352 a Rdn. 19 m.w.N.). In jedem Fall führt jedoch die Registereintragung zunächst zur Wirksamkeit der Verschmelzung.
Für die dem § 352 a AktG nachgebildete Regelung des § 34 Abs. 3 LwAnpG ist eine in der Zielrichtung entsprechende Auslegung geboten (vgl. OLG Rostock, AgrarR 1994, 237; Lachmann, AgrarR 1993, 97 ff, 98; Neixler, EWiR 1992, 1217 ff; einschränkend, für einen "eher strengeren Maßstab", Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 271). Dabei dürfen indes die Eigentümlichkeiten der durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz geregelten Umwandlung von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel (§§ 23 ff LwAnpG) nicht außer Betracht gelassen werden. Die Besonderheit bei der hier in Rede stehenden Umwandlung liegt darin, daß die Identität des Rechtsträgers gewahrt wird. So erscheint es erwägenswert, die Wirkungen des § 34 Abs. 3 LwAnpG auf eine solche identitätswahrende Umwandlung zu beschränken. Das hätte zur Folge, daß Mängel, die der Umwandlung ihren spezifischen Charakter der Identitätswahrung nehmen, von § 34 Abs. 3 LwAnpG nicht erfaßt würden (vgl. Lohlein, ZIP 1994, 1065). Fehler beim Formwechsel, die dazu führen, daß - entgegen dem Grundgedanken der Umwandlung - nicht alle Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft auch an dem Unternehmen in der neuen Rechtsform beteiligt sind, könnten demnach durch eine später vorgenommene Eintragung der Umwandlung nicht geheilt werden. Mängel dieser Art, die zu einer gravierenden Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte der nicht berücksichtigten Genossen führen, würden danach von dem Gesetzeszweck nicht erfaßt. Eine solch weitgehende Regelung könnte im Hinblick auf ihre enteignende Wirkung auch verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sein, so daß schon eine verfassungskonforme Auslegung die vorstehenden Einschränkungen gebieten könnte (vgl. Lohlein, ZIP 1994, 1065 ff; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 272; für § 352 a AktG im Ansatz ähnlich Kölner Kommentar zum AktG - Kraft, 2. Aufl., § 352 a Rdn. 28).
Diese Fragen bedürfen jedoch keiner abschließenden Bewertung. Entgegen der Auffassung der Revision genügt die Umwandlung im vorliegenden Fall nämlich auch den Anforderungen, die an einen identitätswahrenden Formwechsel zu stellen wären. Der Umwandlungsbeschluß vom 13. November 1991 sah eine Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebes in der Form einer GmbH mit allen damaligen Mitgliedern der LPG N. vor. Die Mitglieder erhielten die Gelegenheit, mit ihrem auf der Grundlage einer erstellten Bilanz berechneten Anteil weiterhin der neuen Unternehmensform anzugehören oder gegen Barabfindung auszuscheiden. Unabhängig von etwaigen und im Hinblick auf § 34 Abs. 3 LwAnpG nicht erheblichen Mängeln in der Ausgestaltung war der Beschluß damit auf eine identitätswahrende Umwandlung ausgerichtet. Daran ändert auch nichts die später, noch vor Eintragung des Formwechsels, von den verbleibenden fünf ehemaligen LPG-Mitgliedern vorgenommene GmbH-Gründung unter Beteiligung einer nicht zur früheren LPG N. gehörenden Gesellschaft. Es macht bei wertender Betrachtung keinen Unterschied, ob zunächst die Umwandlung vollzogen und anschließend ein neuer Gesellschafter aufgenommen wird oder ob - wie hier - die Erweiterung der Gesellschaft zeitlich vorgezogen wird. Eine differenzierende Betrachtung wäre nur dann geboten, wenn - wofür hier aber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist - Mitgliedschaftsrechte der abgefundenen Genossen in gravierender Weise beeinträchtigt worden wären. Schließlich steht auch der Umstand, daß die verbliebenen Gesellschafter sowie die hinzugetretene Gesellschafterin Bareinlagen übernommen haben, einer Umwandlung durch Formwechsel nicht entgegen. Darin liegt eine mit der Umwandlung einhergehende Kapitalerhöhung, die die Identität der Gesellschaft nicht berührt.
4. Nach allem steht der Klägerin gemäß § 985 BGB in Verbindung mit Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB ein Herausgabeanspruch zu. Für ein Besitzrecht hat der Beklagte nichts vorgetragen. Die seinerzeitigen Kaufvertragsverhandlungen über die im Streit befindlichen Gebäude sind nicht zum Abschluß gelangt und rechtfertigen daher nicht den Besitz des Beklagten.
5. Aus den Ausführungen zur Umwandlung durch Formwechsel ergibt sich zugleich die Unbegründetheit des Widerklageantrags, der - bei richtiger Würdigung - auf Feststellung der Nichtidentität von LPG N. und Klägerin gerichtet war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.