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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1994, Az.: VIII ZR 327/93

Demnächstige Zustellung; Zustellungsverzögerung; Parteiverschulden; Geschäftsstellenmitverursachung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1994
Aktenzeichen
VIII ZR 327/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 254-255 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 361-362 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob eine Zustellung "demnächst" i. S. d. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist, wenn sowohl die Partei, der die Fristwahrung obliegt, als auch die Geschäftsstelle des Gerichts durch nachlässiges Verhalten zu der - nicht bloß geringfügigen - Zustellungsverzögerung beigetragen haben.

Tatbestand:

1

Der Kläger erwarb von der Beklagten am 15. Oktober 1991 einen Teppich "Original Srinagar Seide" zum Preis von 22.000 DM, für den die Beklagte eine "Echtheitsgarantie" übernahm.

2

Mit seiner am 15. April 1992 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger Wandelung des Kaufvertrages mit der Begründung begehrt, der Teppich sei mangelhaft, weil einmal die Kettelung an einer Seite in einer Länge von drei bis vier Zentimetern gerissen sei; zum anderen sei der Teppich entgegen der "Echtheitsgarantie" nicht aus Seide, sondern nur "Seide auf Baumwolle" geknüpft. Nach Anforderung der Gerichtskosten am 29. April 1992 zahlten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers am gleichen Tag diesen Betrag bei.der Gerichtskasse ein, wobei die Einzahlung durch Stempelaufdruck der Gerichtskasse auf dem Schriftsatz vom 29. April 1992 bestätigt wurde; diesen Schriftsatz leiteten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers der Briefannahmestelle des Landgerichts zu, wo der Eingang mit Datum vom 29. April 1992 bestätigt wurde. Da dieser Schriftsatz statt des richtigen Aktenzeichens 10 O 156/92 die nächstfolgende Aktenkontrollnummer, nämlich 10 O 157/92, trug, wurde der Schriftsatz trotz der zutreffenden Parteienbezeichnung in die letztgenannte Akte, in der ein Gerichtskostenbetrag in gleicher Höhe angefordert worden war, eingeheftet. Als einer der Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach Erhalt des Streitwertbeschlusses für den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs am 11. Mai 1992 bei der Geschäftsstelle des Gerichts wegen der etwaigen Auswirkungen des für den Feststellungsantrag einzuzahlenden Kostenvorschusses auf die Zustellung der Klage anrief, teilte ihm die Geschäftsstellenbeamtin mit, daß ein Vorschuß nicht eingegangen sei. Auf den Hinweis des Prozeßbevollmächtigten, dies sei durch Bareinzahlung am 29. April 1992 geschehen, antwortete die Geschäftsstellenbeamtin, es dauere derzeit bei der Gerichtskasse etwas länger; sie werde sicher in den nächsten Tagen von der erfolgten Einzahlung erfahren. Laut Vermerk der Geschäftsstellenbeamtin vom 17. Juni 1992 teilte ihr der Prozeßbevollmächtigte des Klägers an diesem Tage telefonisch mit, daß die Einzahlung versehentlich zur Sache 10 O 157/92 erfolgt sei. Der Schriftsatz vom 29. April 1992 mit Stempelaufdruck über die gezahlten Gerichtskosten wurde daraufhin zur vorliegenden Sache übernommen und die Klage nunmehr der Beklagten am 24. Juni 1992 zugestellt.

3

Nachdem zunächst antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen war, wies das Landgericht auf die von dieser erhobene Einrede der Verjährung die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat sich der Ansicht des Landgerichts angeschlossen, daß der Gewährleistungsanspruch des Klägers verjährt sei, da die Verjährung gemäß § 477 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 15. April 1992 eingetreten und nicht durch rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung unterbrochen worden sei. Eine Rückwirkung auf die Klageeinreichung am 15. April 1992 komme nicht in Betracht, da die Zustellung am 24. Juni 1992 nicht demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt sei. Zwar habe der Kläger die ihm am 29. April 1992 zugegangene Kostenanforderung abwarten dürfen. Sein Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen müsse, habe jedoch danach schuldhaft die verspätete Zustellung verursacht, weil er ein falsches Aktenzeichen angegeben habe, was die Fehlleitung zur Folge gehabt habe, und weil er, als er am 11. Mai 1992 vom fehlenden Eingang seines Schriftsatzes vom 29. April 1992 mit der aufgedruckten Quittung des gezahlten Kostenbetrages erfahren habe, sich keinesfalls mit dem Hinweis auf Barzahlung habe begnügen dürfen, weil das zur Fehlvorstellung der Geschäftsstellenbeamtin geführt habe, sie könne den üblichen Kassenbeleg abwarten. Jedenfalls habe der Prozeßbevollmächtigte, nachdem er von dem fehlenden Eingang seines Schriftsatzes erfahren habe, den gesamten Einzahlungsvorgang auf seine Richtigkeit überprüfen müssen. Insgesamt liege zumindest ein leicht fahrlässiges Verhalten des Prozeßbevollmächtigten vor; dieses reiche aus, daß dem Kläger das Rückwirkungsprivileg nicht zugute kommen könne, auch wenn eine fahrlässige Mitverursachung im Gerichtsbereich ebenfalls gegeben sei.

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Die Voraussetzungen für ein arglistiges Verschweigen eines Mangels durch die Beklagte hat das Berufungsgericht als nicht dargelegt angesehen.

6

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.

7

1. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht verneint, so daß dem Kläger die Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht zugute kommt.

8

Auch wenn der Kläger aufgrund der "Echtheitsgarantie" der Beklagten davon ausgegangen ist, daß der gekaufte Teppich aus reiner Seide und nicht nur aus auf Baumwolle geknüpfter Seide hergestellt war, läge ein arglistiges Handeln der Beklagten nur dann vor, wenn diese bei Vertragsschluß einen Fehler zumindest für möglich hielt, gleichzeitig wußte oder damit rechnete und billigend in Kauf nahm, daß der Kläger den Fehler nicht kannte und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGHZ 117, 363, 368 [BGH 19.03.1992 - III ZR 16/90] m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 22. November 1991 - V ZR 215/90 = NJW-RR 1992, 333 unter II 2; Senatsurteil vom 25. März 1992 - VIII ZR 74/91 = NJW-RR 1992, 1076 unter III 2 c aa). Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten hat diese unter dem Begriff "Srinagar-Seide" eine Verarbeitung von Seide auf - einer Baumwollunterlage verstanden; dann aber hat sie weder mit einer Abweichung der Qualität des Teppichs gegenüber der abgegebenen "Echtheitsgarantie" und damit einem Fehler der Sache gerechnet, noch billigend in Kauf genommen, daß der Kläger diesen Fehler nicht kannte. Entgegen der Ansicht der Revision kann ein bedingter Vorsatz der Beklagten auch nicht deshalb angenommen werden, weil sie sich nicht über die objektive und feststehende Bedeutung des Begriffs "Srinagar-Seide" informiert und damit die Unrichtigkeit ihrer Garantieerklärung bewußt in Kauf genommen habe. Die Beklagte hat vielmehr nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag unter dem genannten Begriff die gelieferte Teppichqualität verstanden. Arglistig kann zwar auch derjenige täuschen, dem - wie er weiß - entgegen der offensichtlichen Erwartung des Erklärungsempfängers jegliche zur sachgemäßen Beurteilung des Erklärungsgegenstandes erforderliche Kenntnis fehlt und der dies verschweigt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - IVa ZR 1/80 = NJW 1980, 2460 unter 2 b; s.a. OLG Celle NJW-RR 1987, 744 f; OLG München NJW 1988, 3271 f [OLG München 10.06.1987 - 7 U 4599/86]). Daß dies im Falle der Beklagten in bezug auf ihre Angaben zu dem fraglichen Teppich so war, ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden.

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2. Die danach mit Ablauf des 15. April 1992 eingetretene Verjährung des Gewährleistungsanspruchs des Klägers ist auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend weiter angenommen hat, durch rechtzeitige Klageerhebung unterbrochen worden, weil die Zustellung der Klage an die Beklagte am 24. Juni 1992 nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt und damit eine Unterbrechung der Verjährung nicht bereits mit Einreichung der Klage am 15. April 1992 eingetreten ist.

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a) Nach dem Sinn und Zweck der in § 270 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung soll die Partei nach Einführung der Amtszustellung auch in Anwaltsprozessen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil derartige Verzögerungen außerhalb ihres Einflußbereichs liegen. Hingegen sind der Partei Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung hätten vermeiden können. Nach feststehender Rechtsprechung ist daher eine Klage dann im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO "demnächst" zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Als geringfügig in diesem Sinne sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen. Eine Zeitspanne von mehr als zwei Wochen, um die sich die Klagezustellung durch leichte Fahrlässigkeit des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten verzögert, wird hingegen nicht mehr als geringfügig und damit unschädlich behandelt (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 = FamRZ 1988, 1154 unter b = BGHR ZPO § 270 Abs. 3 "demnächst 2"; BGH, Beschluß vom 1. Juli 1992 - XII ZB 82/91 = NJW-RR 1992, 1346 [BGH 01.07.1992 - XII ZB 82/91] unter II 3 a; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92 = FamRZ 1994, 299 unter 1; siehe auch MünchKomm/ZPO-Lüke, § 270 Rdnr. 44 ff; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl. § 270 Rdnr. 7).

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b) Ein solcher Fall ist hier gegeben.

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aa) Zwar durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, wie auch das Berufungsgericht annimmt, die gerichtliche Kostenanforderung, die ihm am 29. April 1992 zugegangen ist, abwarten, bis er den für die Zustellung erforderlichen Kostenbetrag einzahlte; da für den Feststellungsantrag der Streitwert erst festgesetzt werden mußte, war dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers schon aus diesem Grunde eine vorherige Einzahlung des erforderlichen Prozeßkostenvorschusses nicht möglich (vgl. BGHZ 69, 361, 363 f; BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 = NJW 1986, 1347, 1348; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92 aaO.; siehe auch MünchKomm/ZPO-Lüke § 270 Rdnr. 54; Zöller/Greger § 270 Rdnr. 8).

13

bb) Wie die Vorinstanzen weiter zutreffend angenommen haben, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, für dessen Verhalten der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, in zumindest leicht fahrlässiger Weise zu einer - nicht nur geringfügigen - Verzögerung der Zustellung der Klageschrift dadurch beigetragen, daß er auf dem von ihm unterzeichneten Schriftsatz vom 29. April 1992 mit dem Stempelaufdruck über die eingezahlten Gerichtskosten ein falsches Aktenzeichen angegeben hat; dadurch gelangte dieser Schriftsatz nicht zu den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, so daß die Zustellung der Klage an die Beklagte zunächst unterblieb. Entgegen der Ansicht der Revision führt die Tatsache, daß auch die Geschäftsstelle des Gerichts fahrlässig zu der Zustellungsverzögerung beigetragen hat, indem der Schriftsatz vom 29. April 1992 ausschließlich im Hinblick auf das angegebene Aktenzeichen und ohne Beachtung der richtigen Parteienbezeichnung in der Akte 10 O 157/92 abgeheftet wurde, nicht dazu, daß das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten des Klägers außer Betracht zu bleiben hat (zum Zusammentreffen von Behörden- und Parteiverschulden bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Senatsbeschluß vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 = VersR 1994, 75 m.w.Nachw.; s. auch BGH, Urteil vom 5. April 1990 - VII ZR 215/89 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 5; BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 4). Da die Regelung des § 270 Abs. 3 ZPO die Partei lediglich vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen schützen soll, die außerhalb ihrer Einflußsphäre liegen, sie hingegen für Verzögerungen verantwortlich bleibt, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung hätten vermeiden können, kann ihr eine Zustellungsverzögerung nur dann nicht angelastet werden, wenn diese ausschließlich auf dem Geschäftsablauf bei Gericht beruht. Dies gilt hingegen nicht mehr, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter durch ihr - wenn auch nur leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. In diesem Fall liegt eine bei gewissenhafter Prozeßführung vermeidbare Verzögerung vor, die es verbietet, § 270 Abs. 3 ZPO zu Lasten der berechtigten Interessen der Gegenpartei und der Notwendigkeit einer möglichst baldigen Klärung der Rechtslage anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 aaO.; siehe auch MünchKomm/ZPO-Lüke, § 270 Rdnr. 51). Daß im vorliegenden Fall in der Geschäftsstelle der Schriftsatz vom 29. April 1992 nach dem Aktenzeichen eingeordnet worden ist, ist naheliegend und kann den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht entlasten. Durch die Angabe des unrichtigen Aktenzeichens auf dem Schriftsatz vom 29. April 1992 hat er schuldhaft den ersten Ursachenbeitrag zu der Fehlleitung des Schriftsatzes und damit verzögerten Klagezustellung gesetzt, der es nicht mehr rechtfertigt, ihm die Rechtswohltat des § 270 Abs. 3 ZPO zugute kommen zu lassen.

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cc) Eine weitere, für die verzögerte Klagezustellung ursächliche Pflichtverletzung hat das Berufungsgericht zu Recht darin gesehen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, als ihm anläßlich seines Telefonanrufs am 11. Mai 1992 von der Geschäftsstellenbeamtin mitgeteilt wurde, daß der Kostenvorschuß bislang nicht eingezahlt worden sei, erwiderte, der Vorschuß sei durch Bareinzahlung entrichtet worden, ohne darauf hinzuweisen, daß ein Schriftsatz vom 29. April 1992 mit Stempelaufdruck über die gezahlten Gerichtskosten eingereicht worden war. Hierdurch wurde die Geschäftsstellenbeamtin veranlaßt, von einer Nachforschung nach dem Zahlungseingang einstweilen abzusehen, weil, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nach ihren Worten "es ... derzeit bei der Gerichtskasse etwas länger" dauerte. Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hingegen darauf hingewiesen, daß die Einzahlung des Vorschusses durch Stempelaufdruck auf dem Schriftsatz vom 29. April 1992 quittiert worden war, wäre die Geschäftsstellenbeamtin diesem Hinweis, wie das Berufungsgericht annehmen durfte, nach dem mutmaßlichen Verlauf der Dinge sofort nachgegangen, weil ein Schriftsatzlauf von einer derartigen Dauer ungewöhnlich gewesen wäre.

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c) Die Zustellung der Klage, die bei gewissenhafter Prozeßführung ca. eine Woche nach der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 29. April 1992 erfolgt wäre, hat sich demnach durch die Nachlässigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers um rund einen Monat und zwei Wochen verzögert. Ein solcher Zeitraum kann nicht mehr als geringfügig und damit unbeachtlich angesehen werden (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 aaO.; vgl. auch MünchKomm/ZPO-Lüke, § 270 Rdnr. 47 m.w.Nachw.). Dann war aber die Klagzustellung am 24. Juni 1992 nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO, so daß der Gewährleistungsanspruch des Klägers zu Recht als verjährt abgewiesen worden ist.