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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1991, Az.: V ZR 215/90

Hausverkauf; Feuchter Kellerraum; Zugesicherte Mangelfreiheit; Zugesicherte Eigenschaft; Arglistiges Verschweigen; Mangel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1991
Aktenzeichen
V ZR 215/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • IBR 1992, 250 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW-RR 1992, 333-334 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Verkauft jemand ein Haus mit feuchten Kellerräumen, so ist fraglich, wann eine zugesicherte Mangelfreiheit angenommen werden kann und wann ein arglistiges Verschweigen des Mangels.