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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1994, Az.: XI ZR 238/93

Sparkassenkunde; Sorgfaltspflicht; Aufbewahrung vorcodierter Überweisungsformulare; Mißbrauch durch falschen Boten; Aufsicht über Boten; Abstrakte Verzugsschadensberechnung; Diskontsatz plus 5%

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1994
Aktenzeichen
XI ZR 238/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 478-479 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 519-520 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1995, 37-38 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1995, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 3344-3346 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 58-60 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 2073-2075 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1995, 80
  • ZIP 1994, 1761-1763 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, A129-A130 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Pflicht von Sparkassenkunden zur sorgfältigen Aufbewahrung vorcodierter Überweisungsformulare umfaßt nur Vordrucke, die mit ihrem Willen, zumindest aber mit ihrem Wissen in ihren Machtbereich gelangt sind.

2. Ein Bote, der von sich aus vorcodierte Überweisungsvordrucke anfordert und zur Fälschung von Überweisungsaufträgen mißbraucht, handelt nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Kontoinhabers.

3. Eine girovertraglich geschuldete Nebenpflicht des Kontoinhabers, eine Aushilfskraft mit gelegentlicher Botenfunktion nicht eine Woche lang unbeaufsichtigt zu lassen, ist nicht anzuerkennen.

4. Handelsunternehmen können eine abstrakte Berechnung von Verzugsschäden nicht nach der Formel "Diskontsatz plus 5 %" vornehmen.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem gefälschten Überweisungsauftrag.

2

Die Klägerin, eine Computerhandelsgesellschaft, unterhält bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto. Vereinbart sind u.a. die "Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr (Fassung Januar 1985)". Darin heißt es:

3

"2. Überweisungsvordrucke und Sammelauftragsformulare sind sorgfältig aufzubewahren. ...

4

10. Alle Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Sonderbedingungen durch Abhandenkommen, mißbräuchliche Verwendung, Fälschung und Verfälschung von Überweisungsvordrucken, Sammelaufträgen und Empfangsbescheinigungen ergeben, trägt der Kontoinhaber. Die Sparkasse haftet im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens nur in dem Maße, als sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat."

5

Am 22. Oktober 1991 erhielt die Beklagte auf einem Vordruck mit vorcodierter Kontonummer der Klägerin den Auftrag, 160.000 DM auf das ebenfalls bei ihr geführte Konto der Frau A., einer Aushilfskraft der Klägerin, zu überweisen. Der Vordruck, den die Beklagte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Frau A. ausgehändigt hatte, trägt eine gefälschte Unterschrift der einzelzeichnungsberechtigten Prokuristin der Klägerin.

6

Zwei Tage nach Auftragsausführung hob die Überweisungsempfängerin den gutgeschriebenen Betrag ab und tauchte unter. Sie war erst seit etwa drei Wochen bei der Klägerin tätig und seit dem 19. Oktober 1991 für eine Woche in deren Büro allein anwesend.

7

Die Beklagte behauptet, Frau A. sei ihr von der Klägerin als Botin vorgestellt worden.

8

Das Landgericht hat der Klage auf Wiedergutschrift von 160.000 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, auf den ausgeurteilten Betrag 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. Januar 1992 zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist nur insoweit begründet, als der Klägerin mehr als 5% Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag zuerkannt worden sind.

10

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 1994, 153 ff. veröffentlicht ist, hat im wesentlichen ausgeführt:

11

Die Klagehauptforderung ergebe sich aus §§ 667, 675 BGB. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags trage die Beklagte. Der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung bestehe nicht. Ein Verstoß der Klägerin gegen die Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr liege nicht vor. Die Fälschung des Überweisungsauftrags sei dadurch ermöglicht worden, daß die Beklagte codierte Vordrucke an Frau A. ausgehändigt habe. Deren Handlungen könnten der Klägerin nicht über § 278 BGB zugerechnet werden. Die Klägerin habe sich ihrer nicht zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der Beklagten bedient. Auch ihre Pflicht, Fälschungen so weit wie möglich zu verhindern, habe die Klägerin nicht verletzt. Frau A. habe für eine Woche im Büro allein gelassen werden dürfen. Auch für die Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB sei damit kein Raum.

12

Der geltend gemachte Zinsanspruch folge aus § 286 Abs. 1 BGB. Der entgangene Zinsgewinn der Klägerin könne unter Orientierung an § 11 Abs. 1 VerbrKrG auf 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geschätzt werden.

13

II. Die Klagehauptforderung hat das Berufungsgericht zu Recht für gegeben erachtet.

14

1. Der geltend gemachte Anspruch auf Wiedergutschrift des Überweisungsbetrages folgt aus §§ 675, 667 BGB. Die Beklagte hat das Konto der Klägerin insoweit zu Unrecht belastet. Mangels eines Überweisungsauftrags der Klägerin steht der Beklagten ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB nicht zu. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags trägt nach der gesetzlichen Regelung die Beklagte (ständ. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 20. Juli 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281; Senatsurteil vom 30. Juni 1992 - VI ZR 145/91, WM 1992, 1392, 1393 [BGH 30.06.1992 - XI ZR 145/91]; BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1422) [BGH 31.05.1994 - VI ZR 12/94].

15

2. Nr. 10 der Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr verlagert dieses Risiko zwar auf den Kontoinhaber, wenn die Fälschung durch Nichtbeachtung der Sonderbedingungen ermöglicht worden ist und die Sparkasse kein Verschulden trifft. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, so daß die streitige Frage, ob Nr. 10 der Sonderbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält (vgl. dazu OLG Düsseldorf WM 1990, 1818, 1819 [OLG Düsseldorf 12.07.1990 - 6 U 254/89]; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 369), offenbleiben kann.

16

Anders als die Revision meint, hat die Klägerin insbesondere Nr. 2 der Sonderbedingungen nicht verletzt. Die Pflicht der Klägerin zur sorgfältigen Aufbewahrung kann nur Überweisungsvordrucke umfassen, die mit ihrem Willen, zumindest aber mit ihrem Wissen oder dem eines Kontobevollmächtigten in ihren Machtbereich gelangt sind. Das ist bei dem zur Fälschung benutzten vorcodierten Vordruck nicht der Fall.

17

Er wurde von der Beklagten an Frau A. ausgehändigt. Diese war ihr nach ihrem Vorbringen, von dem in der Revisionsinstanz auszugehen ist, als Botin der Klägerin vorgestellt worden. Als solche war Frau A. zwar berechtigt, von der Klägerin bestellte vorcodierte Überweisungsvordrucke für diese in Empfang zu nehmen, nicht aber für die Klägerin solche Formulare anzufordern. Die Anforderung vorcodierter Überweisungsvordrucke enthält eine Willenserklärung. Eine solche Erklärung, die gegebenenfalls Gebühren auslöst, kann nur der Kontoinhaber oder ein Vertreter, nicht aber ein Bote wirksam abgeben. Sparkassen verlangen dementsprechend vor Aushändigung vorcodierter Überweisungsvordrucke ebenso wie bei Scheckformularen vielfach einen vom Kontoinhaber oder -bevollmächtigten unterzeichneten Auftrag. Eine solche Handhabung ist auch deshalb sinnvoll, weil Überweisungsaufträge auf vorcodierten Vordrucken häufig maschinell bearbeitet werden und eine Prüfung der Unterschrift des Auftraggebers aus Kostengründen nicht immer wie geboten vorgenommen wird. Es liegt deshalb im eigenen Interesse der Sparkassen, vorcodierte Überweisungsvordrucke immer nur aufgrund eines nachweisbaren Auftrags eines Kontobevollmächtigten auszugeben.

18

Einen solchen Auftrag der Klägerin hat das Berufungsgericht unbeanstandet nicht festgestellt. Dies geht zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten. Auf Nr. 2 und 10 der Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr kann sie sich deshalb nicht mit Erfolg berufen.

19

3. Entgegen der Ansicht der Revision wird die Klageforderung auch nicht durch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (dolo petit, qui petit, quod statim redditurus est) oder ein Mitverschulden der Klägerin ganz oder teilweise entkräftet. Zwar wäre die Klägerin der Beklagten schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre girovertragliche Pflicht verletzt hätte, die Gefahr einer Fälschung so weit wie möglich auszuschalten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1967 - Ib ZR 169/65, WM 1967, 1142, 1143; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 - Ib ZR 168/85, WM 1968, 214, 216; BGH, Beschluß vom 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM 1985, 511). Gegen diese Pflicht hat sie jedoch nicht verstoßen.

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a) Ein Organisationsverschulden der Klägerin liegt, anders als die Revision meint, nicht vor. Eine girovertraglich geschuldete Nebenpflicht des Kontoinhabers, eine untergeordnete Aushilfskraft mit gelegentlicher Botenfunktion nicht eine Woche lang unbeaufsichtigt zu lassen, besteht nicht. Von einer solchen Angestellten geht, jedenfalls wenn Scheck- und Überweisungsvordrucke sorgfältig verwahrt sind, in aller Regel keine durch Beaufsichtigung zu beherrschende Gefahr für den Zahlungsverkehr aus. Das Risiko ist hier erst dadurch geschaffen worden, daß die Beklagte Frau A. ohne Auftrag und ohne Wissen der Klägerin mit deren Kontonummer versehene Überweisungsvordrucke ausgehändigt hat. Mit einem solchen Fehlverhalten der Beklagten mußte die Klägerin indes nicht rechnen.

21

Außerdem hätte sie nicht einmal durch Beurlaubung von Frau A. während der einwöchigen Abwesenheit ihres Geschäftsführers und ihrer Prokuristin die Möglichkeit gehabt, eine Schädigung der Beklagten zu verhindern. Vorcodierte Überweisungsvordrucke hätte sich Frau A. auch dann von der Beklagten aushändigen lassen können. Überdies steht nicht fest, daß sie sich den zur Fälschung benutzten Vordruck nicht bereits vor der Abwesenheit ihrer Vorgesetzten beschafft hat. Daß Frau A. als gelegentliche Bankbotin anhand von Überweisungsaufträgen Kenntnis von der Unterschrift der Prokuristin sowie anhand abgeholter Kontoauszüge auch vom Stand des Kontos erhielt, war nicht zu verhindern. Es kann danach keine Rede davon sein, daß die Fälschung des Überweisungsauftrags durch einen der Klägerin vorzuwerfenden Organisationsmangel begünstigt geworden ist.

22

b) Die Unterschriftsfälschung selbst ist der Klägerin auch nicht gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM 1985, 511). Gleiches gilt entgegen der Ansicht der Revision für das der Fälschung vorangegangene Fehlverhalten von Frau A.

23

Nach § 278 Satz 1 BGB hat ein Schuldner für schuldhaftes Verhalten einer Hilfsperson einzustehen, soweit es in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem.Rahmen hat er auch für strafbares Verhalten seiner Hilfspersonen zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandeln, um eigene Vorteile zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 92/88, WM 1990, 98, 99 [BGH 19.10.1989 - III ZR 92/88]; Senatsurteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1914 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 133/91, WM 1993, 658, 659). Zugewiesen war Frau A. nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt u.a. die Aufgabe, Bankpost bei der Beklagten in Empfang zu nehmen und zur Klägerin zu bringen. Diese Aufgabe umfaßte die Erfüllung der girovertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur sorgfältigen Aufbewahrung abgeholter vorcodierter Überweisungsvordrucke von der Übernahme bei der Beklagten bis zur Ablieferung bei der Klägerin. Das gilt allerdings nur, soweit die Klägerin eine solche Verpflichtung hatte. Deren Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung umfaßt, wie dargelegt, indes nur Überweisungsvordrucke, die mit ihrem Willen, zumindest aber mit ihrem Wissen oder dem eines Kontobevollmächtigten in ihren Machtbereich gelangt sind. Dazu gehört der von Frau A. eigenmächtig angeforderte und später zur Fälschung benutzte vorcodierte Vordruck nicht.

24

Zwar schließt eigenmächtiges Handeln einer Hilfsperson eine Haftung des Geschäftsherrn nicht aus (vgl. BGHZ 31, 358, 366). Voraussetzung ist jedoch, daß das Handeln im Rahmen seines Pflichtenkreises liegt. Zur selbständigen Anforderung vorcodierter Überweisungsvordrucke war Frau A. jedoch, wie dargelegt, nicht berechtigt. Ihr Fehlverhalten ist danach nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Beklagten erfolgt.

25

III. Den geltend gemachten Zinsanspruch hat das Berufungsgericht zu Unrecht in vollem Umfang für begründet erachtet. Verzugszinsen kann die Klägerin nur in Höhe von 5% beanspruchen.

26

1. § 11 Abs. 1 VerbrKrG und das Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91 (WM 1992, 566, 567 [BGH 18.02.1992 - XI ZR 134/91] = NJW 1992, 1620, 1621), an denen sich das Berufungsurteil bei seiner Verzugsschadensschätzung orientiert hat, betreffen die Berechnung von Verzugsschäden von Kreditinstituten. Zugrunde liegt dieser Berechnung die aus Erhebungen des Gesetzgebers gewonnene Erkenntnis, daß ein Zins in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank im Regelfall den Wiederanlagezins nicht überschreitet, den eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Verzugsschaden ersetzt verlangen kann (BGHZ 115, 268, 273) [BGH 08.10.1991 - XI ZR 259/90].

27

Für den Verzugsschaden der Klägerin ist diese Erkenntnis ohne Bedeutung. Die Klägerin ist keine Bank, sondern eine Computerhandelsgesellschaft. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beruht deshalb auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.

28

2. Die angefochtene Entscheidung läßt sich insoweit auch mit anderer Begründung nicht halten. Die Klägerin hat zu ihrem mit der Anschlußberufung geltend gemachten Zinsanspruch lediglich vorgetragen, daß sie den streitigen Betrag entweder gewinnbringend im kaufmännischen Geschäftsverkehr investiert oder zinsbringend angelegt hätte. Dieses Vorbringen erlaubt keine Schätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO, daß der Klägerin ein die gesetzlichen Zinsen von 5% (§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB) übersteigender Gewinn entgangen ist. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, welchen Gewinn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mindestens hätte erwarten können, wenn sie den Betrag im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs investiert hätte (§ 252 Satz 2 BGB). Insbesondere ist nicht vorgetragen, daß diese Rendite nicht niedriger gewesen wäre als die aus einer Anlage in festverzinslichen Anleihen oder auch nur in Festgeld. Einen entsprechenden allgemeingültigen Erfahrungssatz gibt es nicht. Es ist deshalb nicht möglich, der Klägerin entgangene Festgeldzinsen als Mindestschaden zuzuerkennen.

29

3. Begründet ist der geltend gemachte Zinsanspruch danach nur in Höhe von 5% (§§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, 352 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die auf Wiedergutschrift des belasteten Betrages gerichtete Hauptforderung steht bei einem Girokonto einem Geldanspruch gleich.