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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1967, Az.: Ib ZR 169/65

Schuldbefreiende Wirkung einer Zahlung an einen nicht berechtigten Empfänger; Von der Bank zu tragendes Fälschungsrisiko; Pflicht des Kunden zur Ausschaltung von Gefahren durch Fälschung, Verfälschung und betrügerischer Manipulation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1967
Aktenzeichen
Ib ZR 169/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 25.02.1965

Fundstellen

  • DB 1967, 2023-2024 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 37-39 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Umständen der Bankkunde die ihm nach dem Girovertrag obliegende Sorgfaltspflicht verletzt und der Bank aus positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist (hier: Nichtanzeige des Verlustes von Reisepaß und Bankkundenkarte).

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Prof. Dr. Bökelmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das an Stelle der Verkündung am 25./26. Februar 1965 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die C. AG Zweigstelle M., M, straße, eröffnete dem Kläger auf dessen schriftlichen Antrag vom 9. August 1963 unter der Konto-Nr. 65 366 ein Kontokorrentkonto. Der Kläger gab in dem schriftlichen Antrag seine Anschrift mit "M., K.str. ...", aber keine Telefonnummer an, obwohl das Formular die Frage nach dem "Fernruf" enthielt. Er ersuchte in dem Antrag die Bank, ein Kontokorrentkonto zu errichten und von seiner nachstehenden Unterschrift Kenntnis zu nehmen. Der Kläger unterzeichnete den Antrag handschriftlich und wies sich der Bank gegenüber mit seinem Führerschein aus. Der schriftliche Antrag enthält unmittelbar vor der Unterschrift den Satz: "Für den Geschäftsverkehr gelten Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen".

2

Der Kläger zahlte bei der Kontoeröffnung DM 100,- ein. Er bekam ein Scheckheft.

3

Am 12. August 1963 zeigte der Kläger bei der Polizei den Verlust seines Reisepasses und seines Führerscheines an Am selben Tage bezahlte er auf sein Konto bei der Beklagten DM 3.940,- und am 16. August 1963 weitere DM 11.500,- in bar ein. Von dem Abhandenkommen seiner Papiere unterrichtete er die Bank nicht.

4

Am 5. September 1963 ging bei der Zweigstelle M.straße der Beklagten folgendes Telegramm ein:

"C. Zweigstelle M., M.straße - H.-S.straße betrifft Konto Nr. ...

bitte überweist telegrafisch DM 12.950,- zwölftausendneunhundertfünfzig auf meinen Namen an B. T. e B. in T. I. - Karl K.".

5

Die Beklagte ließ daraufhin durch ihre Auslandsabteilung in F. die "B. di T. e B." in T. anweisen, an Karl K. gegen Legitimation DM 12.950,- auszubezahlen.

6

Die angewiesene Bank zahlte am 6. September 1963 an einen Empfänger, der sich als Karl K. ausgab, nach Prüfung des von diesem vorgelegten deutschen Reisepasses den Gegenwert von DM 12.950,- aus. Der von dem Empfänger vorgelegte Reisepaß enthielt u.a. folgende Angaben:

"Karl K., geb. am 2.9.1930, Paß Nr. 5044673, ausgestellt in K. am 8.9.1953 unter der Nr. 8059/53 und verlängert vom Deutschen Konsulat in V. am 9.8.1963 bis 8.9.1968".

7

Tatsächlich hatte das Deutsche Generalkonsulat in V. einen für Karl K. ausgestellten Reisepaß Nr. 5044673 am 20. Juni 1958 nur bis zum 8. September 1963 verlängert.

8

Die Zweigstelle M.straße der Beklagten belastete das Konto des Klägers mit den von der italienischen Bank ausgezahlten DM 12.950, -. Am 9. September 1963 teilte der Kläger der Zweigstelle mit, daß er nicht in T. gewesen sei und auch keinen Überweisungsauftrag erteilt habe.

9

Die Beklagte weigerte sich, dem Kläger den in T. ausgezahlten Betrag wieder gutzuschreiben.

10

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte und deren Erfüllungsgehilfin hätten ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Die Beklagte hätte sich nicht mit einem Telegramm aus dem Ausland und mit der Vorlage einer Legitimation begnügen dürfen, sondern rechtzeitig Nachforschungen anstellen müssen. Die Beamten in T. hätten bei sorgfältiger Prüfung des ihnen vorgelegten Reisepasses auch erkennen können, daß die Verlängerung des Passes bis 8. September 1968 den deutschen Paßvorschriften widersprochen habe.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 12.950,- nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

14

Sie hat vorgetragen, sie und ihre Erfüllungsgehilfin hätten ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Telefonische Geldüberweisungen seien banküblich. Die Bank in T. habe den von dem Empfänger vorgelegten Reisepaß sorgfältig geprüft. Die Kenntnis der deutschen gesetzlichen Bestimmungen über die Verlängerung von Reisepässen könne von den italienischen Bankbeamten nicht verlangt werden.

15

Ihr, der Beklagten, stehe außerdem ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in Hohe der Klageforderung zu, mit dem aufgerechnet werde. Der Kläger habe die Auszahlung des Betrages dadurch verschuldet, daß er den Verlust seines Reisepasses und das gleichzeitige Abhandenkommen der ihm von der Filiale ausgehändigten, die Kontonummer enthaltenden Kundenkarte nicht alsbald gemeldet habe.

16

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

17

In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage um einen Teilbetrag von DM 2.500,- für Verdienstausfall auf DM 15.450,- nebst 4 % Zinsen aus DM 12.950,- seit Klagezustellung und aus DM 2.500,- seit der Klageerhöhung erhöht.

18

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

19

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag aus dem zweiten Rechtszug weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

20

I.

1.)

Das Berufungsgericht kommt in seiner Hauptbegründung zu dem Ergebnis, die Umstände des Falles reichten zwar nicht für die Feststellung aus, daß das Geld in T. auf Veranlassung des Klägers abgehoben worden sei; zugunsten des Klägers müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß die Beklagte an den nichtberechtigten Empfänger geleistet habe. Trotzdem habe die Zahlung schuldbefreiende Wirkung gehabt, weil weder der Beklagten noch ihrer Erfüllungsgehilfin in T. eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last falle. Dies folgert das Berufungsgericht aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Inhalt des Bankvertrages geworden sind. Die Zahlungsleistung auf Grund eines Akkreditivs, Kreditbriefs oder sonstigen Ersuchens, also auch einer telegrafischen Geldanforderung, sei in Ziff. 5 Abs. 2 AGB geregelt. Die Bank dürfe hiernach, und zwar nach den Sinn der Bestimmung mit befreiender Wirkung, an denjenigen zahlen, den sie nach sorgfältiger Prüfung seines Ausweises als empfangsberechtigt ansehe.

21

2.)

Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.

22

a)

Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht zwar an, die Beklagte habe, falls nicht etwas anderes vereinbart gewesen sei, nur an den berechtigten Gläubiger, also an den Kläger, oder an einen von diesem ermächtigten Dritten mit schuldbefreiender Wirkung zahlen können. Denn die Bank trägt grundsätzlich das Fälschungsrisiko (RGZ 56, 410, 411; 160, 310, 312; BGH WM 1966, 396, 397; Schlegelberger-Hefermehl, HGB 4. Aufl. Anm. 28 Anhang zu § 365).

23

b)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte von diesem hier in Betracht kommenden Fälschungsrisiko aber nicht durch die auf den Girovertrag anzuwendenden allgemeinen Geschäftsbedingungen freigezeichnet.

24

Ziff. 5 AGB beschränkt die Haftung der Bank, falls sie Urkunden entgegenzunehmen, auszuliefern oder die Legitimation eines Empfangsberechtigten auf Grund eines Ausweises zu prüfen hat. In allen Alternativen der Ziff. 5 AGB ist aber Voraussetzung, daß die Bank im Auftrage des Kunden tätig wird, daß sie also in seinem Auftrag Urkunden entgegennimmt oder ausliefert oder Geldbeträge auszahlt. Ist die Bank dagegen auf Grund eines gefälschten Auftrags tätig geworden, dann hat sie regelmäßig das Risiko selbst zu tragen, es sei denn, daß den Kunden ein Verschulden trifft und dieser aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verpflichtet ist, der Bank den ihr entstandenen Schaden zu ersetzen (BGH WM 1966, 396, 397; Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 17, Ausgabe 1966 Anm. 4 in Verbindung mit Anm, 3 zu Ziff. 5 AGB - S. 13/14 Anm. 3 und 4 d, S. 372).

25

c)

Eine entscheidungserhebliche Freizeichnung enthält auch nicht Ziff. 8 AGB, die Übermittlungsfehler, z.B. Verstümmelung von Worten durch technische Mängel des Fernsprechers, falsche Telegrammabschriften, Mißverständnisse, d.h. Irrtümer der empfangenden Stelle betrifft (Schütz a.a.O. Anm. 2 zu Ziff. 8 - S. 15), aber nicht für Fälschungen gilt.

26

d)

Die Beklagte hat daher durch die Auszahlung an den Nichtberechtigten nicht mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger geleistet.

27

II.

Gleichwohl wird das Urteil durch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts getragen. Das Berufungsgericht führt insoweit aus, die Klage sei auch dann abzuweisen, wenn sich die Beklagte zu ihrer Entlastung nicht auf Ziff. 5 Abs. 2 AGB berufen könne. In diesem Falle stehe der Beklagten gegen den Kläger eine Schadensersatzforderung in Höhe der Klageforderung zu, mit der sie aufgerechnet habe.

28

1.)

Der Kläger habe, so fährt das Berufungsgericht fort, nach der glaubhaften Aussage des als Zeugen vernommenen Bankdirektors Kalusche dessen Frage nach der Kundenkarte damit beantwortet, es sei möglich, daß er die Kundenkarte ebenfalls mit dem Paß verloren habe. Er habe diese Möglichkeit sogar praktisch als einzigen Grund hingestellt. Im selben Termin habe der Kläger persönlich erklärt, er habe die Kundenkarte bis heute nicht gefunden. Daraus ergebe sich, daß der Kläger von der Zweigstelle der Beklagten eine Kundenkarte erhalten habe.

29

Ob der Kläger ungefähr gleichzeitig mit dem Verlust seines Passes auch das Abhandenkommen der Kundenkarte festgestellt oder letztere nur seitdem nicht mehr gefunden habe, könne auf sich beruhen. Denn auch im letztgenannten Falle habe er damit rechnen müssen, daß er gleichzeitig mit dem Paß auch die Kundenkarte verloren habe. Der gleichzeitige Verlust des Passes und der Kundenkarte habe den Kläger dazu veranlassen müssen, den Verlust dieser Ausweispapiere der Bank unverzüglich zu melden, um einen Mißbrauch der Papiere durch einen unbefugten Dritten auszuschließen. Daß die Gefahr eines Mißbrauchs bestanden habe, liege auf der Hand. Der Reisepaß sei ein im In- und Ausland allgemein anerkannter Personalausweis, der u.a, auch im Bankverkehr als Legitimationspapier für die Empfangnahme von Geld eine allgemein anerkannte Rolle spiele. Eine besondere Bedeutung habe daneben vor allem aber die Kundenkarte. Daß ein unberechtigter Dritter am Bankschalter oder durch einen an den Bankkunden gerichteten Bankbrief den Namen der Bankzweigstelle und die Kontonummer des Bankkunden erfahre, sei zwar möglich; denkbar unwahrscheinlich sei es aber, daß der Nichtberechtigte ungefähr gleichzeitig auch in den Besitz des Reisepasses gelange, der ihm die Verfügung über das Bankkonto ermögliche. Die Lebenserfahrung spreche daher dafür, daß nur das ungefähr gleichzeitige Auffinden des Passes und der Kundenkarte den Dritten instandsetze, über das Bankkonto zu verfügen, Gerade der ungefähr gleichzeitige Verlust des Passes und der Kundenkarte hätte daher den Kläger veranlassen müssen, den Verlust dieser Papiere unverzüglich der Bankzweigstelle zu melden, um einen Mißbrauch auszuschliessen. Diese Verpflichtung hätte sich dem Kläger aber geradezu zwingend aufdrängen müssen, als er am 16. August 1963 bei der Bank weitere DM 11.500,- einbezahlt habe.

30

Wenn der Kläger das Verschwinden seines Passes und der Kundenkarte der Bankzweigstelle der Beklagten rechtzeitig angezeigt hätte, dann hätte die Beklagte die Auszahlung der DM 12.950,- an den Nichtberechtigten in T. "gegen Legitimation" wegen des zu befürchtenden Mißbrauchs des verlorenen Passes nicht veranlaßt.

31

Wenn der Auszahlung dieses Geldbetrages die erfüllende Wirkung abzusprechen wäre, stünde der Beklagten demnach wegen grober Sorgfaltsverletzung des Klägers eine Schadensersatzforderung gegen diesen zu, die sich mit der Klageforderung decken würde. Letztere wäre durch die Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung erloschen.

32

2.)

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.

33

a)

Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß Bank und Kunde auf Grund des Girovertrages zur Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet sind. Treu und Glauben im Verkehr einer Bank mit ihren Kontokorrentkunden erfordern, daß beide Teile innerhalb dieses Verkehrs alles vermeiden, wodurch der andere geschädigt werden kann (RG Bankarchiv 28, 258). Dazu gehört auch die Pflicht des Kunden, nach Maßgabe seiner Einsicht (vgl. BGH BB 1960, 721) die Gefahren von Fälschung, Verfälschung und betrügerischen Manipulationen soweit wie möglich auszuschalten. Verletzt der Giro-Kunde die ihm insoweit obliegenden Sorgfaltspflichten,dann haftet er der Bank für den dieser entstehenden Schaden aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, bei einem Mitverschulden der Bank unter Heranziehung des § 254 BGB (RGZ 56, 410, 411; Schlegelberger-Hefermehl a.a.O.; lang, Verteilung des Risikos bei gefälschten Überweisungsaufträgen, Sparkasse 1961, 187; Schütz, Die Sorgfaltspflicht des Bankkunden JR 1960, 444).

34

b)

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Feststellung der Tatumstände, aus denen das Berufungsgericht eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Sorgfaltspflicht herleitet, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht folgert aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Bankdirektors K. in Verbindung mit der Äußerung des Klägers, dieser habe von der Zweigstelle der Beklagten eine Kundenkarte erhalten. Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich, sie verstößt weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze.

35

Auch die weitere Folgerung des Berufungsgerichts, der Kläger habe Paß und Kundenkarte gleichzeitig verloren, begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, Das Berufungsgericht hält es zwar für möglich, daß ein Dritter durch den Bankbrief die Zweigstelle und die Kontonummer des Klägers erfahren haben könnte, schließt es aber als höchst unwahrscheinlich aus, daß dieser Dritte ungefähr gleichzeitig in den Besitz des Passes gekommen sei. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

36

Das gilt auch für die weiteren Ausführungen, in denen das Berufungsgericht zu Gunsten des Klägers unterstellt, er habe seit dem Verlust des Passes seine Kundenkarte nicht mehr gefunden, sei also in diesem Zeitpunkt noch nicht sicher gewesen, sie verloren zu haben.

37

c)

Es stellt entgegen der Auffassung der Revision keine Überspannung der dem Kläger als kaufmännischen Angestellten obliegenden Sorgfaltspflicht dar, wenn das Berufungsgericht dem Kläger die Überlegung zumutet, er habe von diesem Zeitpunkt (d.h. von dem Verlust des Reisepasses und von dem Nichtauffinden der Kundenkarte) an einmal mit dem Verlust der Kundenkarte und deshalb insbesondere wegen des gleichzeitigen Verlustes des Reisepasses mit der Gefahr des Versuchs eines Nichtberechtigten rechnen müssen, über das Konto zu verfügen, zumal in dem Augenblick, als er am 16. August bei der Bank weitere DM 11.500,- eingezahlte. Schließlich mußte sich der Kläger sagen, daß er für die Bank telefonisch nicht erreichbar war. Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht in dem Unterlassen einer Anzeige von dem Verlust des Reisepasses und von dem möglichen Verlust der Kundenkarte an die Zweigstelle der Beklagten eine Verletzung der dem Kläger aus dem Girovertrag der Beklagten gegenüber obliegenden Sorgfaltspflicht sieht.

38

d)

Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Auffassung der Revision die Frage behandelt, ob diese Verletzung der dem Kläger obliegenden Sorgfaltspflicht den eingetretenen Schaden verursacht hat; das Berufungsgericht führt insoweit aus, die Gefahr eines Mißbrauchs des Passes und der Kundenkarte durch Nichtberechtigte habe auf der Hand gelegen, und weiterhin, wenn der Kläger den Verlust der Bank angezeigt haben würde, dann hätte die Beklagte nicht eine Auszahlung gegen Legitimation angeordnet. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verletzung der dem Kläger obliegenden Sorgfaltspflicht sei für den Schaden ursächlich gewesen.

39

3.

a)

Auch soweit die Revision die Auffassung vertritt, die Beklagte müsse entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts den Schaden jedenfalls überwiegend selbst vertreten (§§ 254, 278 BGB;, kann sie keinen Erfolg haben.

40

Hinsichtlich eines in Betracht zu ziehenden Verschuldens der Beklagten führt das Berufungsgericht aus, telegrafische Geldanforderungen und Überweisungen, auch ins Ausland, seien banküblich. Sie seien der Beklagten bei sorgfältiger Prüfung des Ausweises des Empfängers durch Ziff, 5 Abs. 2 AGB auch ausdrücklich gestattet. Irgendwelche Gründe, die den Verdacht hätten rechtfertigen können, es handle sich bei dem Absender des Telegramms um einen Nichtberechtigten, seien nicht ersichtlich gewesen. Der Kassierer der Bankzweigstelle, der Kaufmann Friedrich D., habe bei seiner Vernehmung ausdrücklich und glaubhaft bestritten, daß er auf die telegrafische Anforderung hin mißtrauisch geworden sei und ein solches Mißtrauen geäußert habe. Der Name des Kontoinhabers, die Bankzweigstelle und die Kontonummer seien richtig angegeben gewesen. Der Kläger habe es ferner unbestritten gelassen, daß die Bank nur für einen Kunden seines Namens ein Kontokorrentkonto führe. Die Gefahr einer Verwechslung habe unter diesen Umständen nicht bestanden. Über den Verlust der Ausweispapiere sei die Beklagte nicht unterrichtet gewesen.

41

Der Kläger habe in seinem schriftlichen Kontoeröffnungsantrag trotz der vorgedruckten Frage keine Telefonnummer angegeben. Er sei unstreitig im Telefonbuch nicht eingetragen gewesen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, für die Aufnahme einer etwaigen Telefonnummer in den schriftlichen Kontoeröffnungsantrag Sorge zu tragen. Der Beklagten könne daher nicht entgegengehalten werden, daß sie sich vor der Ausführung der telegrafischen Anforderung telefonisch mit dem Kläger hätte in Verbindung setzen müssen.

42

Die Beklagte habe die italienische Bank ausdrücklich angewiesen, an K. nur gegen Legitimation zu zahlen. Die italienische Bank habe den ihr vorgelegten Reisepaß, wie aus ihrer Strafanzeige an das Polizeipräsidium T., und aus ihrem Schreiben an die Beklagte vom selben Tage hervorgehe, auch sorgfältig geprüft. Es sei glaubhaft, daß die italienische Bank keine Unstimmigkeiten habe feststellen können. Der Kläger habe selbst nicht behauptet, daß die offenbar verfälschte Paßverlängerung oder das Lichtbild dem italienischen Bankbeamten hätten auffallen und die Bank von der Geldauszahlung abhalten müssen. Die Kenntnis der deutschen Paßverlängerungsbestimmungen habe von den italienischen Bankbeamten nicht erwartet werden können. Somit habe weder die Beklagte noch deren Erfüllungsgehilfin ihre Sorgfaltspflicht verletzt.

43

b)

Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Für die vom Berufungsgericht angenommene Banküblichkeit von telegrafischen Überweisungsaufträgen, die von der Revision nicht angegriffen wird, spricht auch Ziff. 8 Abs. 2 AGB, wonach die Bank sich vorbehält, aus Gründen der Sicherheit des Geschäftsverkehrs bei telegrafisch eingehenden Aufträgen vor Ausführung auf Kosten des Kunden telegrafisch oder telefonisch eine Bestätigung einzuholen.

44

Auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts über die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung des Auftrages durch die Beklagte sind frei von Rechtsirrtum. Insoweit hätte das Berufungsgericht auch auf den Umstand hinweisen können, daß an den Kontoinhaber persönlich ausgezahlt werden sollte und daher ein Risiko nur in der Prüfung der Legitimation des Empfängers liegen, mithin in dem telegrafischen Auftrag selbst kein das Risiko erhöhendes Moment gesehen werden konnte. Dementsprechend lautete die Anweisung an die auszahlende Bank. Insoweit hat auch die Revision keine Bedenken geäußert.

45

c)

Ein weiterer Angriff der Revision richtet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die italienische Bank habe die Legitimation des Empfängers ordnungsgemäß geprüft. Die Revision ist der Auffassung, die italienische Bank habe in drei Punkten ihre Sorgfaltspflicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten verletzt: Sie habe 1. die Verletzung der deutschen Paßbestimmungen übersehen, 2. die Identität des Paßbildes verkannt, 3. die Identität der Unterschrift verkannt. Auch diese Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die Bank darf nach Ziff. 5 Abs. 2 AGB an den zahlen, den sie nach sorgfältiger Prüfung seines Ausweises als empfangsberechtigt ansieht. Maßstab ist insoweit die Sorgfalt eines ordentlichen, im Bankfach tätigen Kaufmanns; danach ist weder von der Beklagten noch auch von ihrer Erfüllungsgehilfen eine über den Rahmen der Kaufmannseigenschaft hinausgehende Sachkunde zu verlangen, also weder die Sachkunde eines Schriftsachverständigen noch die eines anderen Sachverständigen auf dem Gebiet des Erkennens von Fälschungen (vgl. RGZ 100, 31, 34). Der mit der Prüfung des Ausweises betraute Bankangestellte muß den Grad von Verständnis für die Beurteilung der Echtheit eines Ausweises, dessen Inhalt und der Identität der den Ausweis vorlegenden Person haben, der bei einem Angehörigen des Handelsstandes in Banksachen vorauszusetzen ist (vgl. Lang a.a.O. S. 189). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze kann in der Annahme des Berufungsgerichts, die Kenntnis der deutschen Paßvorschriften habe von den italienischen Bankbeamten nicht erwartet werden können, kein Rechtsfehler gesehen werden. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Mangel dieser Kenntnis der italienischen Bankbeamten der Beklagten auch nicht als eigenes Verschulden angelastet werden. Dabei kann unentschieden bleiben, ob von den Bankangestellten im Inland eine solche Kenntnis verlangt werden kannte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Anweisung "gegen Legitimation" habe die Beklagte jedenfalls die ihr insoweit obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

46

Auch die auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts, es sei glaubhaft, daß die italienische Bank keine Unstimmigkeiten zwischen Paßinhalt und dem diesen Paß vorlegenden Empfänger habe feststellen können, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte trifft daher kein mitwirkendes Verschulden, das zu einer Teilung des Schadens führen könnte.

47

III.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß der Kläger auch keinen Schadenersatzanspruch wegen Verdienstausfalls gegen die Beklagte hat.

48

IV.

Da die Revision nach alledem in keinem Punkt Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Pehle
Sprenkmann
Mösl
Alff
Bökelmann