Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1994, Az.: II ZB 7/94
Rechtsmittel; Prozeßbevollmächtigte; Datenerhebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1994
- Aktenzeichen
- II ZB 7/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1995, 277 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1994, 1248-1249 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 3101-3102 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Partei, die nicht selbst Rechtsanwalt ist, kann sich darauf verlassen, daß der ständig von ihr beauftragte zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Maßnahmen ergreift, die zur Einlegung des Rechtsmittels erforderlich sind und dabei auch hierfür notwendige Daten, soweit sie nicht aus dem Rechtsmittelauftrag ersichtlich sind, von sich aus erfragt.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, sechs Kraftfahrzeugbriefe an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte hat gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 29. Oktober 1993 zugestellte Urteil am 10. Dezember 1993 Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat sie unter Glaubhaftmachung vorgetragen: Sie habe mit Telefax vom 26. November 1993 ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beauftragt, "zunächst fristwahrend" Berufung einzulegen. Dieses Fax sei jedoch keinem der in der Sozietät der Prozeßbevollmächtigten tätigen Rechtsanwälte vorgelegt worden. Die Anwaltsgehilfin, die das Fax entgegengenommen habe, habe dieses zwar entsprechend einer allgemeinen Organisationsanweisung dem Bürovorsteher T. vorgelegt. Dieser habe es jedoch beiseite gelegt, ohne etwas zu veranlassen, und es dann vergessen, obwohl er die allgemeine Anweisung gehabt habe, eingehende Mandate zu Berufungseinlegungen sofort in den Fristenkalender einzutragen, etwa fehlende Daten telefonisch zu erfragen und sodann sogleich dem dienstältesten anwesenden Sozius vorzulegen. Warum er dies alles im vorliegenden Fall - zum ersten Mal in seiner 13-jährigen Tätigkeit als Anwalts- und Notargehilfe und langjähriger stellvertretender Bürovorstand in der Kanzlei - versäumt habe, sei nicht zu erklären; möglicherweise habe er das Auftragsschreiben trotz des eindeutigen Auftrags zur sofortigen Berufungseinlegung als bloße Mandatsankündigung aufgefaßt. Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, der aufgrund des Sendeprotokolls gewußt habe, daß das Telefax eingegangen sei, sei im Hinblick auf die zwischen ihr, der Beklagten, und den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestehende ständige Mandatsbeziehung davon ausgegangen, daß bei Unklarheiten zurückgefragt und etwa fehlende Daten telefonisch erfragt werden würden.
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beklagten ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie die Berufungsfrist ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden versäumt hat.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erschöpft sich die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen nicht in der rechtzeitigen Absendung des Auftragsschreibens; der Absender muß sich vielmehr vergewissern, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt (BGHZ 105, 116, 117 f.). Das gilt im Grundsatz auch, wenn die in erster Instanz unterlegene Partei selbst den Rechtsmittelauftrag erteilt. Anders ist es aber, wenn mit dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein abgesprochen ist, daß dieser Rechtsmittelaufträge der Partei annehmen, prüfen und ausführen werde; dann kann sich der Absender eines Schreibens zur Rechtsmittelbeauftragung - sei es die Partei selbst, sei es ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter - grundsätzlich darauf verlassen, daß der Auftrag den Anwalt der Rechtsmittelinstanz rechtzeitig erreicht und dieser den Auftrag ausführt (BGHZ 105, 116, 119; BGH, Beschl. v. 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90, NJW 1991, 3035, 3036). Dies gilt freilich wiederum nicht, wenn für den Absender Anhaltspunkte dafür bestehen, daß etwas nicht in Ordnung ist (vgl. auch Sen.Beschl. v. 19. Februar 1979 - II ZB 13/78, VersR 1979, 573).
Das Oberlandesgericht hat gemeint, für die Beklagte sei es zwingend geboten gewesen, sich vor Ablauf der Frist zu vergewissern, daß das Mandat übernommen worden sei; denn das Telefax vom 26. November 1993 habe nicht alle für die Einlegung der Berufung erforderlichen Daten enthalten, so daß die Rechtsmitteleinlegung ohne Rückruf des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gar nicht möglich gewesen sei. Damit hat das Oberlandesgericht jedoch die an die Beklagte zu stellenden Anforderungen überspannt. Für einen Rechtsanwalt mag anderes gelten; ein solcher ist ohnehin verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Rechtsmittelfrist für den zu beauftragenden nächstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1985 - I ZR 171/85, JZ 1986, 406). Eine Partei, die nicht selbst Rechtsanwalt ist, kann sich aber darauf verlassen, daß der ständig von ihr beauftragte zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Maßnahmen ergreift, die zur Einlegung des Rechtsmittels erforderlich sind. Die fehlenden Daten hätten hier zudem nicht nur bei der Beklagten selbst, sondern auch bei den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten oder möglicherweise bei dem im Telefax vom 26. November 1993 erwähnten Rechtsanwalt Dr. R. erfragt werden können, von dem nähere Informationen und Unterlagen angekündigt waren. Die Beklagte war deshalb nicht gehalten, besonders zu überwachen, ob die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sich rechtzeitig vor Fristablauf bei ihr meldeten. Daß in dem Telefax die Klägerin mit "Firma M.-B. AG" abweichend vom Rubrum des anzufechtenden Urteils ("Firma M. Aktiengesellschaft") angegeben war, ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts unschädlich. Die Bezeichnung im Urteil des Landgerichts wich nicht nur von der Klageschrift ab, sondern war auch, wie sich den Akten entnehmen läßt, objektiv falsch. Der Beklagten kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie im Auftragsschreiben für die Rechtsmitteleinlegung die Klägerin korrekt bezeichnet hat.
2. Auch die mit der Angelegenheit befaßten Rechtsanwälte trifft kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist. Den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten fällt das Versäumnis ihres Bürovorstehers nicht zur Last. Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hatten die Beklagte zusammen mit der Übersendung des Landgerichtsurteils auf den Ablauf der Berufungsfrist am 29. November 1993 hingewiesen; die Beklagte hatte sie, wie es im angefochtenen Beschluß richtig heißt, "aus der Verantwortung für die Fristenkontrolle entlassen". Dem zur Prüfung der Berufungsaussichten eingeschalteten D.er Rechtsanwalt Dr. R. hatte die Beklagte mitgeteilt, daß "man" - also in eigener Verantwortung - die fristwahrende Einlegung der Berufung veranlassen werde.