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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.1994, Az.: 2 StR 466/94

Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Voraussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.09.1994
Aktenzeichen
2 StR 466/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 17783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 13.05.1994

Prozessführer

Werner Ambrosius E. aus W., geboren am ... 1939 in T.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 7. September 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Mai 1994 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tathergang aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts; er beanstandet, daß der Tatrichter von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen und stattdessen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet hat.

3

Die Revision ist begründet. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer ist alkoholabhängig (sog. Spiegeltrinker); seine Sucht hat - noch - nicht zu hirnorganischen Veränderungen geführt (UA S. 12, 13). Die verfahrensgegenständlichen Straftatbestände erfüllte der Beschwerdeführer im Zustande der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB; für diesen Zustand ursächlich waren Entzugserscheinungen (Halluzinationen) in Folge eines akuten deliranten Syndroms (UA S. 13).

Bei dieser Sachlage sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB nicht festgestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur bei Personen in Beracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 6 und 9). Grundsätzlich nicht anwendbar ist die Vorschrift in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder die Schuldunfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden Defekt herbeigeführt wurde, sondern letztlich durch den Genuß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 9, 12 und 13). Dabei reicht es aus, daß die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne von §§ 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12).

Daß beim Beschwerdeführer eine solche seelische Störung mit Krankheitswert, die zu seiner Alkoholsucht geführt hat, vorliegt, hat der Tatrichter nicht festgestellt. Ein solcher Sachverhalt läßt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Damit kommt die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

Dagegen sind die Voraussetzungen des § 64 StGB festgestellt. Der Beschwerdeführer hat den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und die Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gehen auf diesen Hang zurück. Die Erwägungen, aufgrund deren der Tatrichter von der Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß § 64 Abs. 2 StGB abgesehen hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das trifft insbesondere für die Überlegung zu, dem Beschwerdeführer fehle die Einsicht in die Notwendigkeit einer Entziehungsbehandlung, weil er seiner Alkoholproblematik unkritisch gegenüberstehe (US. 15). Das rechtfertigt nicht die Annahme, eine Entziehungsbehandlung erscheine von vornherein aussichtslos im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nur dann unterbleiben, wenn ein Erfolg der Therapie zweifelsfrei ausgeschlossen ist, nicht aber bereits, wenn das Ergebnis ungewiß ist (BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 - 4 StR 123/87). Therapieunwilligkeit allein vermag in aller Regel einen Erfolg der Entziehungsbehandlung nicht von vornherein auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85). Dies gilt insbesondere, wenn es sich - wie hier - um den ersten derartigen Therapieversuch handeln würde. Es ist gerade auch Teil einer solchen Therapie, bei dem Betroffenen erst die Einsicht in die Erforderlichkeit einer Entziehungsbehandlung zu wecken (BGH NStZ 1991, 126, 127) [BGH 22.11.1990 - 4 StR 431/90]."

4

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die zum äußeren Tathergang getroffenen Feststellungen (von UA S. 8 "am 27. Oktober 1992" bis UA S. 9 unten "Schnittwunde am Hals") werden von dem mit Recht gerügten Rechtsfehler nicht berührt und bleiben daher aufrechterhalten.

Jähnke
RiBGH Maier ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke
Niemöller
Gollwitzer
Detter