Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1994, Az.: LwZR 8/93
Revision; Beschwerfestsetzung; Streitwert; Bemessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1994
- Aktenzeichen
- LwZR 8/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- LM H. 11 / 1994 § 546 ZPO Nr. 148
- MDR 1995, 196 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2900 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat das OLG sachlich sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten entschieden, den Wert der Beschwer ohne nähere Aufschlüsselung auf über 60.000,- DM festgesetzt und mit dem Interesse des Klägers begründet, so liegt eine Beschwerfestsetzung für den Beklagten nicht vor mit der Folge, daß sie insoweit vom Revisionsgericht nachgeholt werden kann.
Gründe
I. Die Kläger haben dem Beklagten 20 ha landwirtschaftliche Flächen verpachtet, die sie vorher von ihm gekauft hatten. Die auf diesen Ländereien liegende Milchquote sollte nach dem Inhalt des Pachtvertrages mitverpachtet sein. Im Jahre 1991 verpflichtete sich der Beklagte gegen eine sogenannte Milchrente, die Milcherzeugung auf allen von ihm bewirtschafteten Flächen aufzugeben. Die Kläger nehmen den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung sowie Zahlung in Anspruch. Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen
1. zur Auskunft darüber,
a) welche Milchanlieferungsmenge ihm von den Klägern mitverpachtet worden sei,
b) wann und in welcher Höhe er die Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben hat,
c) welche Zahlungen er vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft für die Aufgabe der Milcherzeugung auf den verpachteten Flächen erhalten hat;
2. die vom Bundesamt erhaltenen Beträge nebst Zinsen zu zahlen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Beklagten durch Teil- und Grundurteil zur Auskunftserteilung verurteilt und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Grundurteil aufgehoben, die Auskunftsansprüche zu 1 b und 1 c abgewiesen und im übrigen (Auskunftsanspruch Ziff. 1 a) die Berufung zurückgewiesen sowie im Tenor seines Urteils ausgesprochen, der Wert der Beschwer übersteige 60.000 DM.
II. Die Revision ist unzulässig, weil die Beschwer des Beklagten aus dem angefochtenen Urteil 60.000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 1 ZPO). Sie ist deshalb zu verwerfen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG i.V.m. § 554 a ZPO).
Das Revisionsgericht ist zwar an eine Beschwerfestsetzung des Oberlandesgerichts gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO), eine solche Festsetzung für den Beklagten liegt jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht hat sachlich sowohl gegen den Kläger (Aufhebung des Grundurteils und Abweisung der Auskunftsansprüche zu 1 b und 1 c) als auch gegen den Beklagten (Bestätigung des Auskunftsanspruchs Ziff. 1 a) entschieden. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, die Beschwer für die Parteien jeweils gesondert festzusetzen (vgl. MünchKomm-ZPO/Walchshöfer § 546 Rdn. 28; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 546 Rdn. 27; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 546 Rdn. 11). Daran fehlt es. Die Wertfestsetzung im Urteilstenor nimmt eine solche Differenzierung nicht vor. Sie kann auch aus den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnommen werden. Durch das Urteil ist in der Hauptsache der Kläger beschwert, weil das ihm günstige Grundurteil aufgehoben und die Auskunftsansprüche zu 1 b und 1 c abgewiesen worden sind. Die Ausführungen des Berufungsgerichts am Ende seines Urteils beziehen sich ersichtlich auf den Streitwert und knüpfen dabei ausschließlich an das Interesse des Klägers an. Davon zu unterscheiden ist aber die davon unabhängige Frage, in welcher Höhe der Beklagte hier beschwert ist (st. Rspr. des BGH vgl. z.B. nur Beschl. v. 8. Juli 1987, IVb ZB 3/87, BGHR ZPO vor § 1, Rechtsmittel, Beschwer 2).
Fehlt es mithin an einer Beschwerfestsetzung für den Beklagten, so kann der Senat dies nachholen (vgl. auch Zöller/Schneider, ZPO 18. Aufl. § 546 Rdn. 19). Die Sachlage ist mit dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Fall vergleichbar, in dem das Oberlandesgericht eine einheitliche Beschwerfestsetzung für vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche vorgenommen hatte und der Bundesgerichtshof mangels näherer Aufschlüsselung ebenfalls keine Bindungswirkung annahm mit der Folge, daß er eine eigenständige Festsetzung für zulässig und geboten hielt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. November 1990, VI ZR 117/90, NJW 1991, 847).
Der Beklagte ist nur in Höhe des zugesprochenen Auskunftsanspruchs beschwert. Es kann offen bleiben, ob sich die Beschwer des Beklagten allein nach den zur Auskunftserteilung notwendigen Kosten, insbesondere dem insoweit notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand, beurteilt (so die st. Rspr. des BGH vgl. BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 1, 2, 4, 6). Auch wenn man im vorliegenden Fall einen Zuschlag für das Abwehrinteresse des Beklagten mitberücksichtigt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß seine Beschwer 60.000 DM übersteigt. Der Beklagte hat nach Hinweis auf die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung auch eine 60.000 DM übersteigende Beschwer weder näher dargelegt noch glaubhaft gemacht (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13. November 1980, IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.