Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1994, Az.: 3 StR 361/92
Urteilsbegründung; Gleichartige Straftaten; Eindeutigkeit des Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 361/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1994, 910
Redaktioneller Leitsatz
Aus dem Urteil muß sich eine eindeutige Unterscheidung zwischen den Straftaten des Angeklagten, die abgeurteilt wurden, und anderen gleichartigen Straftaten ergeben.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (80 Einzelakte) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (200 Einzelakte) und mit Beischlaf zwischen Verwandten (150 Einzelakte), begangen in der Zeit von Ostern 1972 bis November 1987 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Während sich die Verfahrensrügen als offensichtlich unbegründet erweisen, hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht wegen einer - fortgesetzten - Tat hat daher keinen Bestand.
Die Annahme von Tatmehrheit führt zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung (§ 206 a StPO), soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes vor dem 6. Juli 1978 sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten vor dem 6. Juli 1983 verurteilt worden ist. Die zehnjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) der unter § 176 StGB fallenden Handlungen des Angeklagten und die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) der Taten nach §§ 174, 173 StGB ist erstmals durch die Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB am 6. Juli 1988 (Bd. I S. 19 d.SA) unterbrochen worden.
Die weitergehende Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand, weil die Feststellungen das Verhalten des Angeklagten wegen der verbliebenen in nicht verjährter Zeit begangenen Taten nur in wenigen Fällen so konkret bezeichnen, daß erkennbar wird, welche bestimmten Taten von dem Urteil erfaßt werden. Auch bei einer Mehrzahl gleichgelagerter oder ähnlicher Straftaten müssen sich diejenigen, derentwegen ein Angeklagter verurteilt wird, von anderen gleichartigen, die der Angeklagte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen (vgl. BGH NStZ 1992, 602). Die Verurteilung wegen Taten, die insgesamt nur vage umschrieben sind, ist, insbesondere dann, wenn der Angeklagte die Vorwürfe ganz oder teilweise bestreitet, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Bei unbestimmten Feststellungen zum Tatvorwurf besteht auch die Gefahr, daß der Tatrichter für die Verurteilung keine eindeutige Grundlage gewinnen konnte und sich von einer in ihren Grenzen unklaren Gesamtvorstellung hat leiten lassen. Im übrigen wird, je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf im Urteil mitgeteilt werden, auch fraglicher, ob der Richter von der Tat im Sinne des § 261 StPOüberzeugt sein kann (vgl. BGHSt 10, 137, 139; BGH StV 1991, 245; BGHR StPO § 267 I 1 Mindestfeststellungen 1, 3, 4; BGHR StGB vor § 1 Rechtsstaatsprinzip Feststellungen 3; BGH, Beschluß vom 25. März 1994 - 3 StR 18/94 und BGH, Beschluß vom 6. April 1994 - 2 StR 76/94). Deshalb bedarf es der Feststellung einer "Mindestzahl ihrer Begehung nach konkretisierter Einzeltaten innerhalb eines bestimmten Zeitraums (innerhalb einer bestimmten Woche, eines bestimmten Monats)" (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 unter IV 1 b aa, S. 32).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil hinsichtlich der noch nicht verjährten Taten nur insoweit, als festgestellt worden ist, daß der Angeklagte erstmals Mitte 1981 mit seiner Tochter, als diese etwa dreizehneinhalb Jahre alt war, geschlechtlich verkehrte und das Mädchen später einmal versuchte, sich gegen den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zur Wehr zu setzen. Im übrigen nennt das Urteil lediglich summarisch eine Vielzahl von Fällen, bei denen der Angeklagte in den folgenden Jahren mit seiner Tochter - jeweils während ihrer Regelblutung - den Beischlaf ausgeübt hat.
Soweit hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs, den der Angeklagte eine Woche nach einem Abtreibungsversuch an seiner Tochter im Jahre 1983 mit dieser ausführte, ein Vergehen gemäß §§ 174, 173 StGB ausreichend festgestellt ist - § 176 StGB kommt wegen Erreichens der Altersgrenze des Mädchens, das am 7. Dezember 1981 vierzehn Jahre alt geworden war, nicht mehr in Betracht -, kann wegen der bisherigen ungenauen zeitlichen Einordnung nicht ausgeschlossen werden, daß dieses Geschehen vor dem 6. Juli 1983 stattgefunden hat, die Straftat deshalb möglicherweise als verjährt anzusehen ist. Im übrigen vermögen die bisherigen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten nach § 173 StGB nur noch insoweit zu tragen, als festgestellt worden ist, daß der Angeklagte mit seiner Tochter zweimal im Dezember 1986 in der Wohnung, ferner im Januar 1987 nach einem Besuch der Tochter bei der Großmutter sowie einmal Ende August 1987 und im November 1987 jeweils samstags nach einer Rückkehr des Angeklagten von einer Geschäftsreise geschlechtlich verkehrt hat.
Der Senat hat eine Beschränkung des Schuldspruchs auf die ausreichend festgestellten Straftaten nicht vorgenommen. Angesichts der zahlreichen vom Landgericht allerdings nur pauschal mitgeteilten Fälle ist zu erwarten, daß in der neuen Hauptverhandlung ausreichend konkrete Feststellungen getroffen werden können.