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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1994, Az.: 2 StR 76/94

Tatgeschehen; Rechtsstaatlichkeit; Verurteilung; Schriftsatz; Einlassung; Zeugenvernehmung; Verteidiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1994
Aktenzeichen
2 StR 76/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1994, 449 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1994, 468

Redaktioneller Leitsatz

1. Gibt der Verteidiger in seinem Schriftsatz Angaben des Angeklagten wieder, so müssen diese durch eine Zeugenvernehmung des Verteidigers in die Verhandlung eingeführt werden; etwas anderes gilt nur, wenn der Angeklagte keinen Widerspruch gegen die Verlesung erhebt.

2. Es verstößt gegen rechtsstaatliche Grundsätze, einen Angeklagten allein aufgrund eines unzureichend beschriebenen Tatgeschehens zu verurteilen.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Z. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Außerdem wurden gegen beide Angeklagte Maßregeln nach §§ 69 ff StGB angeordnet.

2

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, - wobei der Angeklagte K. den wegen Betrugs ergangenen Schuldspruch nicht angreift und auch gegen den Schuldspruch wegen Erwerbs und Abgabe von Betäubungsmitteln keine Einwendungen erhebt.

3

II. Die Revisionen führen bei beiden Angeklagten zur Begrenzung des Schuldumfangs sowie zur Aufhebung der Strafaussprüche; beim Angeklagten K. kann allerdings die wegen Betrugs verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben.

4

III. 1. Dem Angeklagten Z. wird angelastet, als Kurier für den Angeklagten K. zwischen dem 28. Februar und dem 26. März 1992 insgesamt in vier Teilakten einer fortgesetzten Handlung Betäubungsmittel gegen Entgelt transportiert, bzw. in einem Falle - am 5. März 1992 - vergeblich zu einem solchen Rauschgifttransport für den Angeklagten K. nach Amsterdam gefahren zu sein (UA S. 53). Außerdem soll der Angeklagte mehrfach seine Dienste als Rauschgiftkurier vergeblich angeboten haben.

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2. Durch die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung fehlerfrei belegt ist aber nur der Transport von Rauschgift in zwei Einzelfällen sowie eine Fahrt nach Amsterdam, bei der das Treffen mit dem Rauschgiftlieferanten nicht zustande kam:

6

a) Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 33/35) holte der Angeklagte Z. am 28. Februar 1992 aus dem in der Wohnung der Mitangeklagten P. abgestellten Koffer "eine bestimmte Menge Betäubungsmittel", um sie dem besonders verfolgten M. zu überbringen. Auf welche Beweismittel das Landgericht diese Feststellungen stützt, wird im Urteil nicht ausdrücklich angegeben. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann jedoch noch entnommen werden, daß die Strafkammer diese Feststellungen jedenfalls aufgrund der der Verwertung aufgezeichneten Telefonate treffen konnte.

7

b) Am nächsten Tage holte der Angeklagte Z. ein Päckchen Kokain in Amsterdam ab und brachte es in die Wohnung der Mitangeklagten P. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Landgerichts im wesentlichen aus den Angaben der Mitangeklagten P.

8

c) Auf deren Angaben stützt sich auch die Feststellung, daß der Angeklagte ein weiteres Mal vergeblich versuchte, Betäubungsmittel aus den Niederlanden zu holen und anschließend das dafür vorgesehene Geld zurückbrachte.

9

d) Worauf die Annahme beruht, daß der Angeklagte Z. noch eine weitere Kurierfahrt nach Amsterdam unternahm und sich in weiteren Fällen als Rauschgiftkurier anbot, läßt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen nicht entnehmen.

10

Der Senat hat deshalb den Schuldumfang auf die gemäß 2 a bis c fehlerfrei festgestellten Fälle beschränkt.

11

Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist der Angeklagte hier nicht beschwert.

12

Die Beschränkung des Schuldumfangs führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Angeklagten Z.. Der Maßregelausspruch kann bestehen bleiben.

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IV. 1. a) Dem Angeklagten K. wird zum einen vorgeworfen, von Anfang Oktober 1991 bis April 1992 in der Wohnung der Mitangeklagten P. in einem dort abgestellten Koffer ein Rauschgiftdepot unterhalten zu haben. Für dieses habe er entweder selbst oder der gesondert verfolgte M. jede Woche einmal aufgesucht, um Betäubungsmittel zu entnehmen oder dort zu lagern. In dem Koffer hätten sich in der genannten Zeit mindestens zwei bis drei Platten Haschisch mit einem Gesamtgewicht von mindestens 250 g, 180 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 76 % Kokainhydrochlorid, etwa 400 Ekstasy-Tabletten sowie Heroin in einer Menge, die der Größe eines Tischtennisballes entspricht, befunden. Das Kokain habe der Angeklagte K. für seinen eigenen Konsum und den Konsum seiner damaligen Lebensgefährtin erworben. Mit dem anderen Rauschgift habe er Handel getrieben.

14

b) Außerdem soll der Angeklagte K. im November 1992 als Mittäter am Verkauf von 257 g Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 190,6 g Kokainhydrochlorid beteiligt gewesen sein.

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2. Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als es um seine Beteiligung an dem Verkauf von 257 g Kokain im November 1992 geht und soweit dem Angeklagten angelastet wird, im Jahre 1992 mit 250 g Haschisch und 400 Stück Ekstasy-Tabletten sowie mit einer Menge Heroin, die der Größe eines Tischtennisballes entspricht, Handel getrieben zu haben:

16

a) Die Beteiligung an dem Verkauf von 257 g Kokain hat der Angeklagte im wesentlichen eingeräumt. Die Feststellung, daß der Angeklagte an diesem Verkauf nicht nur als "Überwacher", sondern als "Geschäftsherr" mitbeteiligt war, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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b) Rechtsfehlerfrei festgestellt hat das Landgericht auch, daß der Angeklagte im Jahre 1992 in dem genannten Koffer in der Wohnung der Mitangeklagten P. das oben genannte Rauschgift aufbewahrte und damit Handel getrieben hat, wobei er in dem oben unter III 2 a bis c festgestellten Umfang auch den Angeklagten Z. als Kurier einsetzte.

18

c) Daß der Angeklagte auch im Jahre 1991 in dem genannten Koffer Rauschgift aufbewahrte und damit Handel trieb, ist indessen nicht hinreichend mit konkreten Tatsachen belegt.

19

Eine Verurteilung wegen eines nur vage beschriebenen Tatgeschehens ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Der Angeklagte kann sich gegen derart pauschal erhobene Vorwürfe nur schwer verteidigen. Bei unbestimmten Feststellungen zum Tatvorwurf besteht auch die Gefahr, daß der Tatrichter für die Verurteilung keine eindeutige Grundlage gewinnen konnte und sich von einer in ihren Grenzen unklaren Gesamtvorstellung leiten ließ. Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, desto fraglicher wird es, ob der Tatrichter von der Tat im Sinne des § 261 StPOüberhaupt überzeugt sein kann (BGHR StPO § 267 I Satz 1 Mindestfeststellungen 1, 2, 3, 4; BGHR StGB § 266 Mindestfeststellungen 1; BGHR StGB v. 1/Rechtsstaatsprinzip - Feststellungen 3).

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So ist im vorliegenden Falle denn auch nicht dargelegt, worauf das Landgericht seine Überzeugung stützt, der Angeklagte habe im Jahre 1991 in zahlreichen Fällen mit Betäubungsmitteln Handel getrieben. Die Mitangeklagte P., auf deren Angaben sich das Landgericht weitgehend beruft, befand sich nach den Feststellungen des Urteils nahezu während des gesamten für 1991 angenommenen Tatzeitraums im Krankenhaus oder in Belgien.

21

d) Der Senat hat den gegen den Angeklagten zu erhebenden Schuldvorwurf wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln deshalb auf die unter IV 2 a und b genannten Vorwürfe begrenzt. Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist auch der Angeklagte K. nicht beschwert.

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Diese Begrenzung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Maßregelausspruch wird hierdurch nicht berührt.

23

V. Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten K. ist zu bemerken:

24

1. Die Rüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 250 Satz 2 StPO eine schriftliche Erklärung des Verteidigers über Angaben der Mitangeklagten verwertet, ist schon nicht zulässig erhoben. Die Revision verschweigt, daß sich die Mitangeklagte P. nach der Verlesung dieser Angaben zur Sache äußerte.

25

Schriftsätzliche Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben eines Angeklagten wiedergibt, sind in der Regel nicht als schriftliche Erklärung des Angeklagten verlesbar, wenn es um die Feststellung geht, ob der Angeklagte das schriftlich Niedergelegte geäußert hat. In diesem Fall ist der Verteidiger, der die Äußerung niedergelegt hat, über seine Wahrnehmung bei der Unterredung mit dem Angeklagten zu vernehmen (BGHR StPO § 250 Satz 2 schriftliche Erklärung 2).

26

Werden hingegen schriftliche Äußerungen eines Angeklagten in seiner Anwesenheit verlesen und widerspricht der Angeklagte nicht, so steht der Verwertung dieser Angaben nichts im Wege. Die Revision hätte deshalb vortragen müssen, wie sich die Angeklagte P. hier verhalten hat.

27

2. Der Angeklagte K. macht mit der Aufklärungsrüge geltend, das Landgericht habe durch Einholung einer Auskunft der Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie in Aachen aufklären müssen, wann die Mitangeklagte P., in deren Wohnung der Koffer abgestellt worden war, sich in dieser Klinik aufhielt. Es hätte sich dann herausgestellt, daß die Mitangeklagte vom 19. August bis zum 10. Dezember 1991 dort stationär behandelt wurde. Das Landgericht hat zwar eine entsprechende Anfrage an die Klinik gerichtet, die Antwort, die einen Tag nach der Urteilsverkündung einging, aber nicht berücksichtigen können. Hätte die Strafkammer die Auskunft abgewartet und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dann hätte sie nicht aufgrund der Aussage der Mitangeklagten P. zu der Feststellung gelangen können, daß der Angeklagte seit Oktober 1991 in dem Koffer Rauschgift aufbewahrte und wöchentlich einmal Betäubungsmittel von dort abholte oder hinbrachte. Denn die Mitangeklagte P., die sich zu Weihnachten 1991 noch zwei Wochen lang in Belgien aufgehalten habe, habe in diesem Falle im Jahre 1991 keine Wahrnehmungen im Sinne der genannten Feststellungen machen können.

28

Es kann offen bleiben, ob diese Rüge begründet wäre, denn sie kann zu keiner weiteren Aufhebung des Urteils führen als die Sachrüge. Die Wahrnehmungen, die die Zeugin im Jahre 1992 gemacht hat und die vom Angeklagten K. im wesentlichen - was den Besitz von Betäubungsmitteln betrifft - bestätigt werden, sind von dieser Verfahrensrüge nicht betroffen.

29

Die Verurteilung des Angeklagten K. in dem nunmehr eingeschränkten Umfang beruht jedenfalls nicht auf der geltend gemachten Verletzung der Aufklärungspflicht.