Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1994, Az.: 3 StR 18/94
Anforderungen; Feststellungen; Serienstraftat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 18/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dresden
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1994, 605-606 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2557-2558 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1994, 352-353 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1994, 361-362
Redaktioneller Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für Feststellungen bei Serienstraftaten
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 21 Fällen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die ihm zur Erziehung anvertraute, am 16. Januar 1978 geborene M. im Februar 1990 vergewaltigt, indem er das sich wehrende Mädchen mit überlegener Kraft überwältigte, es mit der Faust auf den Kopf schlug, ihm Nase und Mund zuhielt und den Geschlechtsverkehr ausführte. Am 7. August 1992 hat er M., die unbekleidet aus der Dusche kam, auf das Bett geschubst, ihre Abwehrversuche mit körperlicher Überlegenheit und Schlägen gegen den Kopf unterbunden, sein Glied in ihre Scheide eingeführt, dann sie gezwungen, sein Glied in den Mund zu nehmen, und schließlich wieder den Geschlechtsverkehr bis kurz vor dem Samenerguß, der auf das Bettlaken erfolgte, ausgeführt. Wegen dieser nach § 267 Abs. 1 StPO ordnungsgemäß festgestellten Taten hat das Landgericht Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten gemäß §§ 177, 176, 174 StGB und von zwei Jahren und sechs Monaten gemäß §§ 177, 178, 174 StGB verhängt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung bezüglich dieser beiden Taten hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im übrigen hat das Urteil wegen unzureichender Feststellungen keinen Bestand. Denn in den weiteren 25 Fällen der Vergewaltigung in der Zeit von März 1990 bis Juli 1992 geben die Urteilsgründe nicht in ausreichender Weise die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 StPO). Schon das führt zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und einer Schutzbefohlenen.
Das Landgericht sieht den Angeklagten, der die Taten bis auf etwa zehn Fälle gewaltfreien Geschlechtsverkehrs bestritten und Schläge ausschließlich aus erzieherischen Gründen, jedoch niemals im Zusammenhang mit sexuellen Kontakten eingeräumt hat, durch M. Zeugenaussage als überführt an und legt dar, daß es - mit Ausnahme einiger Monate im Jahr 1990 - nach der ersten Tat im Februar 1990 "mindestens einmal im Monat zu weiterem Geschlechtsverkehr" zwischen beiden gekommen sei. "Häufig" habe M. sich gewehrt; im übrigen habe sie, wie der Angeklagte gewußt habe, den Geschlechtsverkehr "nur unter dem Eindruck der körperlichen Überlegenheit und entweder der im jeweiligen Fall vom Angeklagten verabreichten Schläge wegen oder aufgrund der Fortwirkung ihr in früheren Fällen zugefügten Hiebe" geduldet.
Der Angeklagte habe an verschiedenen Orten "sein Glied meist seitlich oder auf (dem) Mädchen liegend" in dessen Scheide eingeführt; "gelegentlich" sei der Geschlechtsverkehr von hinten oder auf dem Angeklagten sitzend vollzogen worden. Zweimal habe der Samenerguß innerhalb der Scheide stattgefunden; danach habe er M. aufgefordert, sofort zur Schwangerschaftsvorbeugung zu duschen. "Bevorzugt" sei es zu sexuellen Handlungen gekommen, wenn der Angeklagte Streit mit einer seiner Lebensgefährtinnen gehabt habe. Er habe M. unter Vorwänden, wie die Katze sei draußen oder sie solle Kaffee kochen, in sein Schlafzimmer geholt.
Diese zusammenfassenden Feststellungen und Abstraktionen zu den im Tatbild und Handlungsablauf ersichtlich durchaus unterschiedlichen Straftaten lassen individualisierbare Verbrechen der Vergewaltigung nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verurteilung nur zulässig, wenn das strafbare Verhalten des Angeklagten so konkret bezeichnet wird, daß erkennbar ist, welche bestimmten Taten von der Verurteilung erfaßt werden (BGHR StPO § 267 I 1 Mindestfeststellungen 1). Ein Schuldspruch wegen einer oder mehrerer Taten, die nach Ort und Zeit oder Anlaß der Begehung nicht näher bestimmt und auch hinsichtlich des Tatherganges nur vage beschrieben sind, ist, insbesondere wenn der Angeklagte die Vorwürfe bestreitet, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Könnte eine Verurteilung auch auf vage Feststellungen gestützt werden, so wurde der Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt. Im übrigen wird, je weniger konkrete Tatsachen über den einzelnen Schuldvorwurf bekannt sind, auch fraglicher, ob der Richter von der Tat im Sinne des § 261 StPOüberhaupt überzeugt ist (BGHR aaO. Mindestfeststellungen 3 m.w.Nachw.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Tatvorwurf Vorgänge betrifft, die sich ausschließlich zwischen dem - sie bestreitenden - Angeklagten und dem Opfer abgespielt haben (BGHR aaO.). Hinzu kommt, da eine finale Verknüpfung zwischen Gewalt und den zahlreichen sexuellen Handlungen zwar behauptet, aber nicht belegt ist. Erforderlich ist die Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Angeklagte gegen sein Opfer in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr Gewalt anwendete oder es bedrohte und daß das Opfer in anderen Fällen unter dem Eindruck der früheren Gewalt oder Drohungen von einer Gegenwehr absah (vgl. BGHR aaO. Mindestfeststellungen 2). Konkrete Tatsachen, die ein Fortwirken früherer Gewalt oder Drohung als konkludente Drohung belegen, hat das Landgericht nicht in ausreichendem Maße festgestellt. Das gilt um so mehr, als gerade in einer Beziehung aufgrund "väterlicher" Autorität nicht auszuschließen ist, daß die Hingabe auf Drohungen mit Zuwendungsentzug oder mit Heimunterbringung oder auf einer Ausgeh- oder Fernseherlaubnis, einem Geschenk oder sonstigen Umständen beruht.
Der Senat braucht über die Anforderungen an die Sachdarstellung von Serientaten zum Nachteil desselben Kindes nicht abschließend zu befinden; die Probleme der Stoffülle und der Beweisschwierigkeiten sind ihm bewußt. Grundsätzlich läßt sich aber im Hinblick auf eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Verurteilung eines bestreitenden Angeklagten auch unter Berücksichtigung der Belange des Opferschutzes sagen, daß die Straftaten soweit möglich zu individualisieren und - wie bei anderen Tatbeständen auch einzeln nacheinander in ihrem konkreten Ablauf festzustellen sind, so, wie sie die jugendliche Zeugin unabhängig von der zeitlichen Einordnung schildert und wie sie sich nach der Beobachtung des Senats auch aus aussagepsychologischen Begutachtungen ergeben.
Im Vordergrund der Sachverhaltsermittlung stehen nicht Tatfrequenzen ("mindestens einmal im Monat"), die ein jugendliches Tatopfer ohnehin kaum annähernd zuverlässig bekunden kann, sondern konkrete Lebenssachverhalte. Diese sind in ihren unterschiedlichen Handlungsabläufen vom Ausgangspunkt an (Streit mit der Lebensgefährtin, Katze draußen, Kaffee kochen) mit den unterschiedlichen Details zur Tatausführung und zum Tatort, mit den Komplikationen (Störung, Samenerguß in die Scheide) jeweils als einzelne Straftaten in dem gegebenen Tatzeitraum, notfalls auch ohne genauere zeitliche Einordnung, unter Beachtung des Zweifelgrundsatzes festzustellen und abzuurteilen. Nicht die Frage, "wie oft hat er das getan", ist in erster Linie entscheidend, sondern die verschiedenen konkreten Tatbilder, die dem Opfer vor Augen stehen oder noch erinnerlich sind, in ihrer Individualität. Es kommt grundsätzlich nicht auf eine geschätzte und dann heruntergerechnete Anzahl von Straftaten an, sondern auf all das, was mit der für eine Urteilsgrundlage erforderlichen Überzeugungskraft für jede einzelne Straftat bekundet wird. Der Richter darf sich nicht von einer Gesamtvorstellung des strafbaren Verhaltens in einem Zeitraum bestimmen lassen, sondern muß von der Tatbestandserfüllung und dem konkreten Schuldumfang bei jeder individuellen Straftat überzeugt sein. Zusammenfassende Darstellungen im Urteil vermögen eine solche richterliche Überzeugung in der Regel nicht zu vermitteln; die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes einer jeden Straftat ist dann revisionsgerichtlich nicht mehr nachprüfbar (BGH NStZ 1993, 35; BGHR StPO § 267 I 1 Mindestfeststellungen 1 - 4 und Sachdarstellung 6, BGHR StGB § 176 I Mindestfeststellungen 1, 2).