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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1994, Az.: III ZR 37/93

Ablehnung von Bauvoranfragen; Genehmigungsfähigkeit; Schaden; Kausalität

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1994
Aktenzeichen
III ZR 37/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1995, 136 (amtl. Leitsatz)
  • BauR 1994, 801 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 1994, 471 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JurBüro 1994, 719 (Kurzinformation)
  • MDR 1994, 1120-1121 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 1171-1173 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 1467-1470 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 1858-1861 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1994, 301 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Lehnt die Behörde eine beantragte Bauvoranfrage zu mehreren Planungsvarianten mit unterschiedlicher baulicher Ausnutzung insgesamt ab, obwohl das Bauvorhaben jedenfalls nach einem der Vorschläge genehmigungsfähig gewesen wäre, so kann aus dem Umstand allein, daß die Antragsteller im Klageweg vorrangig auch die weiter gehende Planung verfolgt haben, nicht zwingend der Schluß gezogen werden, sie hätten von der Genehmigung einer Variante mit geringerer baulicher Ausnutzung nicht Gebrauch gemacht. Läßt ihr Verhalten im übrigen ihre ernsthafte Bereitschaft erkennen, sich jedenfalls auch mit einem Bauvorbescheid hinsichtlich der genehmigungsfähigen Planung zu begnügen, ist die Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich geworden, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie das Grundstück nicht unter Verwendung des Vorbescheids nach Ablauf einer zur Entscheidung über die Bauvoranfrage angemessenen Bearbeitungszeit veräußern konnten.

Tatbestand:

1

Der Kläger und seine Brüder, Dr. M. M. und K. M., sind Erben ihrer am 28. März 1983 verstorbenen Tante J. S. Zu dem Nachlaß gehörte das 2.553 qm große Grundstück B.-Straße in R.-H., das mit einem kleineren Wohnhaus und einem alten Wochenendhaus bebaut war. Im Namen der neuen Eigentümer wurden mehrere Bauvoranfragen gestellt, die in unterschiedlicher Ausgestaltung - ein bis drei Baukörper in zwei- oder dreigeschossiger Bauweise - eine stärkere als die bisherige bauliche Nutzung zum Ziele hatten. Hierbei handelte es sich um die Bauvoranfrage des Dipl.-Ing. L. vom 8. August 1983, die zwei Alternativen vorsah (Varianten 1 und 2), und um die Bauvoranfrage der Architekten T./H. vom 8. August 1983 (Variante 3), die durch einen alternativen Bebauungsvorschlag vom 2. November 1983 (Variante 4) ergänzt wurde.

2

Der Bezirksausschuß R.-H. sprach sich in seiner Sitzung vom 23. August 1983 mit Rücksicht auf den Baumbestand des Grundstücks und wegen des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs auf der B.-Straße gegen die geplante Bebauung aus. In mehreren Schreiben an die beklagte Stadt wandten sich Anfang November 1983 auch die Grundstücksnachbarn gegen das Bauvorhaben. Am 24. Januar 1984 beschloß der Rat der Beklagten die Aufstellung eines Bebauungsplanes und den Erlaß einer Veränderungssperre. Mit Bescheid vom 9. Februar 1984 setzte der Stadtdirektor die Entscheidung über die Zulässigkeit der von der Erbengemeinschaft geplanten Bebauung für einen Zeitraum von zwölf Monaten aus. Auf den Widerspruch der Erben hob der Stadtdirektor die Aussetzung mit Bescheid vom 1. Juni 1984 teilweise auf und erteilte einen positiven Vorbescheid zu der Bauvorlage vom 2. November 1983 (Variante 4), der jedoch verschiedene Beschränkungen enthielt. Gegen die vollständige Ablehnung der Bauvoranfragen L. und T./H. vom 8. August 1983 sowie gegen die Einschränkungen der genehmigten Bauvoranfrage vom 2. November 1983 legten die Erben am 12. Juni 1984 Widerspruch ein, den der Oberkreisdirektor des Kreises M. mit Bescheid vom 6. August 1984 zurückwies.

3

Bereits am 12. Dezember 1983 hatte die Erbengemeinschaft eine Untätigkeits- und Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf gegen die beklagte Stadt anhängig gemacht. Durch Urteil vom 21. März 1985 hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Bescheid vom 1. Juni 1984 und den Widerspruchsbescheid teilweise auf und verpflichtete die Beklagte, die Bauvoranfrage vom 2. November 1983 (Variante 4) uneingeschränkt positiv zu bescheiden. Soweit der Kläger und seine Brüder die Bauvoranfragen L. und T./H. vom 8. August 1983 (Varianten 1 - 3) vorrangig weiterverfolgt hatten, wies es die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legten die Erben und die beklagte Stadt Berufung ein. Die Beklagte nahm ihre Berufung später zurück. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 22. Januar 1988 entsprechend dem von den Erben zuletzt gestellten Hauptantrag, die Bebauungsvariante 3 zu genehmigen. Daraufhin erteilte der Stadtdirektor der Beklagten mit Bescheid vom 16. März 1988 eine Baugenehmigung zu dem Bebauungsvorschlag Nr. 3. Die Eigentümer verkauften das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Dezember 1988 für 850.000 DM.

4

Im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft teilten sich die Erben die Schadensersatzansprüche/Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte im Verhältnis ihrer Erbanteile, so daß der Kläger einen Anteil der Forderung von 1/3 erwarb. Er verlangt in Höhe dieses Anteils Schadensersatz wegen der Verzögerung bei der Entscheidung über die Bauvoranfrage T./H. vom 8. August 1983 (Variante 3). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Erlaß eines Grundurteils (§ 304 ZPO).

6

I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Bediensteten der Beklagten ihre Amtspflichten dadurch schuldhaft verletzt haben (Art. 34 GG, § 839 BGB), daß sie den am 8. August 1983 beantragten Vorbescheid zu dem Bebauungsvorschlag T./H. (Variante 3) nicht in angemessener Frist erlassen, sondern erst aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1988 mit Bescheid vom 16. März 1988 die Baugenehmigung zu diesem Vorhaben erteilt haben.

7

a) Das Berufungsgericht legt die Senatsrechtsprechung zugrunde, wonach eine Verzögerung der Entscheidung über ein Baugesuch oder eine Bauvoranfrage und erst recht eine Ablehnung des Antrags eine Amtspflichtverletzung darstellen, wenn der Antrag des Bauwilligen in seinem Sinne entscheidungsreif ist (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Baugenehmigung 6 und GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff, Bausperre 6 = WM 1992, 1858 [BGH 11.06.1992 - III ZR 210/90]; Senatsbeschluß vom 23. Januar 1992 - III ZR 191/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Bauvorbescheid 2 = VersR 1992, 1354[BGH 23.01.1992 - III ZR 191/90] m.w.N.). Es nimmt an, bei angemessener Bearbeitungszeit für den von dem Kläger und seinen Brüdern erstrebten Bauvorbescheid hätte dem von den Architekten T./H. am 8. August 1983 eingebrachten Bebauungsvorschlag Nr. 3 Ende 1983/Anfang 1984 zugestimmt werden müssen.

8

Daß diese Bauvoranfrage genehmigungsfähig war, hat das Berufungsgericht zu Recht aus der Bindungswirkung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1988 im Verwaltungsrechtsstreit des Klägers und seiner Brüder gegen die Beklagte hergeleitet. In dieser Entscheidung gab das Oberverwaltungsgericht dem zuletzt als Hauptantrag gestellten Antrag der Erben statt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 1. Juni 1984 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises M. vom 6. August 1984 zu verpflichten, den Bebauungsvorschlag T./H. vom 8. August 1983 zu genehmigen. Aus der Bindungswirkung dieser Entscheidung für die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß (Senat BGHZ 119, 365, 368) folgt, daß von einer Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten auszugehen ist. Sie haben den am 8. August 1983 beantragten Vorbescheid zu der Variante 3, auf den die Erben einen Anspruch hatten, nicht in angemessener Frist erlassen.

9

b) Mit ihrer in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, das Berufungsgericht habe eine zu lange Bearbeitungszeit angesetzt und zu deren Beurteilung zu Unrecht § 287 ZPO statt § 286 ZPO herangezogen, vermag die Revision Rechtsfehler, die sich zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben, nicht aufzuzeigen.

10

Das Berufungsgericht verneint den Anspruch des Klägers ausdrücklich auch für den Fall, daß die Beamten den Vorbescheid bei pflichtgemäßem Handeln bereits im November 1983 hätten erteilen müssen. Zwar hat es der Aussage des Zeugen L. entnommen, die ursprüngliche Kaufinteressentin, die Firma W., habe sich etwa im September 1983 zurückgezogen. Da es aber zu Gunsten des Klägers unterstellt hat, 1983/1984 hätten andere Käufer bei Vorliegen eines Vorbescheides zu der Variante 3 denselben Kaufpreis wie die Firma W. bezahlt, ist die Frage, ob schon eine Bearbeitungsdauer über November 1983 hinaus unangemessen lang gewesen wäre, für seine Entscheidung ohne Bedeutung.

11

c) Ein Verschulden der für die Genehmigung zuständigen Bediensteten der Beklagten bejaht das Berufungsgericht mit der Begründung, diese hätten frühzeitig erkannt, daß eine zweigeschossige Bauausführung genehmigungsfähig gewesen sei, und sie seien sich darüber im klaren gewesen, daß sich die Bauvoranfrage gemäß dem Antrag T./H. vom 8. August 1983 auf eine zweigeschossige Wohnbebauung mit ausgebautem Dachgeschoß bezogen habe. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts nimmt die Revision als ihr günstig hin. Sie sind auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit seinen weiteren Erwägungen, die dem Vorhaben der Eigentümer entgegenstehenden Planungsabsichten der Gemeinde hätten in dem Zeitraum, der für eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Bauvoranfrage erforderlich und geboten gewesen sei, noch nicht ausreichend konkrete Gestalt angenommen, dementsprechend habe die Veränderungssperre vom 24. Januar 1984 einer positiven Entscheidung über die Voranfrage nicht entgegengestanden, so daß auch der Aussetzungsbescheid vom 9. Februar 1984 (§ 15 BBauG) nicht hätte erlassen werden dürfen, befindet sich das Berufungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 23. Januar 1992 aaO.).

12

2. Soweit das Berufungsgericht jedoch den Anspruch mit der Begründung abgelehnt hat, die Amtspflichtverletzung sei für den Schaden des Klägers nicht ursächlich gewesen, hält das Berufungsurteil den Rügen der Revision nicht stand.

13

a) Das Berufungsgericht vermochte sich bei der Feststellung des hypothetischen Geschehensablaufs im Falle eines rechtmäßigen Verhaltens der Beklagten, also bei einer Erteilung des positiven Vorbescheides spätestens Ende 1983/Anfang 1984, auch bei Berücksichtigung der Vorschrift des § 287 ZPO nicht davon zu überzeugen, daß es zu einem Verkauf des Grundstücks durch den Kläger und seine Brüder noch im Laufe des Jahres 1984 gekommen wäre. Es führt aus, insbesondere aus dem Vorgehen der Erben in dem Verwaltungsrechtsstreit, das in erster Linie auf die Zulassung einer dreigeschossigen Bebauung gerichtet gewesen sei, müsse der Schluß gezogen werden, daß diese auch bei einem positiven Vorbescheid Anfang 1984 das Grundstück nicht noch im Jahre 1984 veräußert, sondern stattdessen ihre dreigeschossige Planung weiterverfolgt hätten. Da aber Ende 1984 der Markt für Eigentumswohnungen zusammengebrochen sei, so daß das Grundstück praktisch unverkäuflich und unverwertbar gewesen sei, und sich die Lage erst im Dezember 1988 wieder verbessert habe, hätten die Erben bei einem rechtmäßigen Verhalten der Behörde denselben Schaden erlitten.

14

b) Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen greifen durch.

15

Das Berufungsgericht hat allerdings nicht verkannt, daß dem Kläger für die Frage, ob er und seine Brüder das Grundstück bei einer Genehmigung der Variante 3 im Jahre 1984 veräußert hätten und ihnen somit infolge der Pflichtverletzung der Genehmigungsbehörde ein Vermögensschaden entstande ist, die Vorschrift des § 287 ZPO zugute kommt, da es sich hierbei im Rahmen des § 839 BGB um eine Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität handelt (Senatsurteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 - NJW 1986, 2829, 2831; vgl. Senatsbeschluß vom 29. Juni 1989 - III ZR 206/88 - BGHR ZPO § 287 Tatsachenablauf 1; vgl. zu § 19 BNotO: BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91 - BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Kausalität 3 = NJW 1992, 3237, 3241 [BGH 09.07.1992 - IX ZR 209/91]). Auch ist zu berücksichtigen, daß das Revisionsgericht die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts nur darauf überprüfen kann, ob sie auf grundsätzlich falschen rechtlichen Überlegungen beruhen, entscheidungserhebliches Vorbringen außer acht lassen oder gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßen (Senatsurteil vom 22. Mai 1986 aaO.).

16

Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht bei der Annahme, die Erben hätten das Grundstück im Jahre 1984 nicht veräußert, auch wenn die Voranfrage bezüglich des Bebauungsvorschlags T./H. vom 8. August 1983 (Variante 3) positiv beschieden worden wäre, sie hätten vielmehr auf jeden Fall die Durchsetzung einer dreigeschossigen Bebauung verfolgt, entscheidungserheblichen Tatsachenstoff unberücksichtigt läßt (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hätte eine derartige Absicht der Erben nicht allein ihrem Vorgehen in dem Verwaltungsrechtsstreit und dem Umstand, daß sie die am 1. Juni 1984 mit Beschränkungen genehmigte Variante 4 nicht ausgenutzt haben, entnehmen dürfen, ohne auch den Inhalt der von der Revision herangezogenen Schreiben zu würdigen, die sämtlich für eine Kompromißbereitschaft der Erben auf der Grundlage der Bebauungsvariante 3 sprechen und ihr Verhalten in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in einem anderen Licht erscheinen lassen.

17

c) Auszugehen ist davon, daß die Erben die Variante 3 eingebracht haben, weil die zuständigen Bediensteten der Beklagten die beiden Alternativen der Voranfrage L. in den Vorgesprächen abgelehnt hatten. Der Kläger und seine Brüder wollten mit dem Vorschlag T./H. vom 8. August 1983 auf die Vorstellungen der Beklagten eingehen und eine Bebauung jedenfalls auf der Grundlage dieser Planung erreichen. Die Revision bezieht sich in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Eingabe vom 26. November 1983 und auf das Widerspruchsschreiben vom 20. Februar 1984, aus denen hervorgeht, daß die Klägerseite mit der Variante 3 den Wünschen der Beklagten entgegenkommen und daran ihr Bauvorhaben ausrichten wollte.

18

Die Absicht, nach der Variante 3 zu bauen, wenn sie.genehmigt werden würde, gaben die Erben zu keiner Zeit auf, auch wenn. sie mit ihrer Untätigkeits- und Verpflichtungsklage zunächst in erster Linie eine dreigeschossige Bebauung erstrebten. Die Revision verweist auf die Schreiben des Klägers und seiner Brüder vom 12. April.1984, 24. Februar 1984 und 14. März 1984, in denen sämtlich zum Ausdruck gebracht wird, daß ihrem Anliegen mit einer Bebauungsgenehmigung zu der Variante 3, auch bei nur zweigeschossiger Bauweise, Genüge getan wäre. Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 13. Februar 1984 über die Besprechung vom 2. Februar 1984, an der unter anderem der Kläger und sein Architekt H. teilnahmen, geht hervor, daß gegenüber den bereits vorliegenden Kompromißplanungen weitere Zugeständnisse verlangt wurden, wobei den Erben seitens der Beklagten nicht einmal in Aussicht gestellt werden konnte, daß nicht noch zusätzliche Reduzierungswünsche geäußert werden würden. Schließlich ist in dem Schreiben der Klägerseite vom 8. Februar 1984 von dem "zu Kompromißzwecken vorgelegten, bereits überarbeiteten Entwurf" des Architekten die Rede, und am Ende dieses Schreibens heißt es:

19

"Wir appellieren an die Einsicht aller Beteiligten, unser von den Hauptgemeindebeamten wiederholt bestätigtes Baurecht zumindest in der zweigeschossigen Bauweise endlich zu akzeptieren, damit der Verzug beendet und weiterer Schaden vermieden wird. Hiermit meinen wir den Schaden im politischen wie auch im wirtschaftlichen Bereich.

20

Wir haben unseren Architekten, Herrn H., gebeten, jede wünschenswerte weitere Klärung herbeizuführen."

21

Aus dem gesamten Inhalt der Bauakten geht das Bemühen der Erben hervor, zu einem annehmbaren Kompromiß, notfalls sogar noch unterhalb der Variante 3, zu gelangen. In seiner Widerspruchsbegründung vom 12. Juni 1984 bezüglich des Vorbescheides vom 1. Juni 1984 spricht der Kläger unter anderem davon, er und seine Brüder hätten mit der Einreichung der Bauvorlage H. "alles getan, um der Stadt einen Kompromiß anzubieten" und sie würden "gern einen allseits tragfähigen Kompromiß noch immer ansteuern".

22

Das Berufungsgericht hätte nicht, ohne all diese Schriftstücke in seine Würdigung einzubeziehen, zu der Überzeugung gelangen dürfen, daß die Eigentümer nur noch eine dreigeschossige Bebauung angesteuert haben und auch bei positiver Bescheidung der Voranfrage 3 die Planungen L. in ihren beiden Alternativen streitig weiterverfolgt hätten. Aus ihren Schreiben ergibt sich darüber hinaus eindeutig, daß es ihnen nicht entscheidend um eine dreigeschossige Bebauung ging, sondern daß sie bereit waren, sich damit zu begnügen, die Variante 3 - gleichgültig, ob sie im baurechtlichen Sinne als zwei- oder als dreigeschossig gelten sollte - zu verwirklichen. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, daß sich der Kläger und seine Brüder für den Fall der Genehmigung einer nur zweigeschossigen Bauweise Entschädigungsansprüche vorbehalten haben.

23

e) Zu Recht rügt es die Revision als Verstoß gegen Erfahrungssätze, daß das Berufungsgericht allein aus der Antragstellung der Kläger in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die zunächst in erster Linie auf eine Verwirklichung des Bebauungsvorschlags L. gerichtet war, auf ein Fehlen der Bereitschaft geschlossen hat, das Grundstück bei einem positiven Bescheid bezüglich der Variante 3 alsbald zu verwerten. Dagegen sprechen nicht nur ihre parallel laufenden Bemühungen um eine entsprechende Einigung mit der Beklagten (vgl. oben). Auch die Äußerungen der Kläger im Verwaltungsrechtsstreit selbst stützen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Die Revision verweist zutreffend auf den Schriftsatz vom 22. März 1984, worin es zur Erläuterung der Klageanträge heißt:

24

"Mit der Durchführung des Bauvorhabens gemäß einer der zulässigen Planungsvarianten erledigen sich im Umfang der Ausschöpfung des Baurechts die übrigen Alternativen von selbst".

25

Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, daß die Erben möglicherweise aus taktischen Überlegungen in dem Rechtsstreit zunächst weitergehende Positionen verfolgt haben, um die Behörde zu einem Einlenken hinsichtlich des Bebauungsvorschlags H. zu bewegen.

26

Schließlich hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens zu einem Zeitpunkt, als ihnen erst der Vorbescheid zu der Variante 4, der mit erheblichen Auflagen versehen war, vorgelegen hat und sie nur ein ihnen günstiges, noch nicht rechtskräftiges, von der Beklagten sodann zunächst auch mit der Berufung angefochtenes Verwaltungsgerichtsurteil zu der Variante 4 - ohne Auflagen - in Händen hatten, nur noch die Planung gemäß der Variante 3 weiterverfolgt und auf die Verwirklichung der Alternativen 1 und 2 der Planung L. verzichtet haben.

27

f) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß es nach der Lebenserfahrung nicht gegen Verkaufsabsichten der Eigentümer im Hinblick auf die Variante 3 spricht, wenn sie den positiven Bescheid vom 1. Juni 1984 bezüglich der Variante 4 nicht ausgenutzt haben.

28

Dieser Vorbescheid war mit gewichtigen Auflagen versehen. Unter anderem war für einen der vorgesehenen beiden Baukörper nur eine eingeschossige Bebauung gestattet. Ferner sollten nur 13 bis 15 Wohneinheiten zulässig sein. Diese Auflagen gingen auch wesentlich über die Bedingungen hinaus, die der Planungsausschuß des Rates der Beklagten am 18. Januar 1984 in vier Punkten als Voraussetzung für eine Zustimmung zu der Variante 3 aufgestellt hatte und mit denen die Klägerseite ausweislich des Schreibens vom 14. März 1984 einverstanden gewesen wäre. Im übrigen wich der geänderte Vorschlag vom 2. November 1983 selbst schon in erheblichem Umfang zu Lasten der Eigentümer von dem Bebauungsvorschlag gemäß der Variante 3 ab, auf dessen Genehmigung sie einen Anspruch hatten.

29

g) Zu Recht rügt die Revision, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der wirtschaftlichen Bedeutung einer baulichen Ausnutzung für die Entscheidung der Frage, ob die Erben sich mit der Planungsvariante 3 begnügt hätten, nichts Entscheidendes hergeben. In diesem Zusammenhang verweist die Revision zudem auf das Vorbringen des Klägers, bei Ausführung der Variante 3 mit zwei Vollgeschossen wäre sogar die in dem Entwurf des Kaufvertrages mit der Firma W. als Grundlage für den Preis von 1.500.000 Mio DM vorgesehene Nettowohnfläche von 1.800 qm erreicht worden und ein Rücktrittsrecht hätte erst bei einer Ermäßigung der Nettowohnfläche auf eine Größe bestanden, die nur einen Kaufpreis von unter 1.250.000 DM gerechtfertigt hätte. Es bestand demnach für den Kläger und seine Brüder auch objektiv ein erhebliches Interesse daran, eine Planung entsprechend der Variante 3 verwirklichen zu können.

30

3. Auch den Anspruch des Klägers aus § 39 Abs. 1 lit. b OBG NW, der nach der Rechtsprechung des Senats bei rechtswidriger Nichterteilung eines Vorbescheides in Betracht zu ziehen ist (Senatsurteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92 - VersR 1993, 966, 968 f, für BGHZ 122, 317 vorgesehen, m.w.N.), hätte das Berufungsgericht demnach nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, das Verhalten der Ordnungsbehörde habe nicht zu dem Schaden geführt, den der Kläger ersetzt verlange.

31

II. Nach alledem muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Der Senat kann bereits jetzt ein Grundurteil erlassen (§ 304 ZPO). Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch zu, dessen Höhe im einzelnen noch aufzuklären sein wird.

32

1. Da es zu der Entscheidung der Frage, ob der Kläger und seine Brüder das Grundstück bei rechtzeitigem Erhalt des Bauvorbescheides zu der am 8. August 1983 beantragten Planung H./T. alsbald verwertet hätten, keiner Ermittlungen mehr bedarf und auch weiteres tatsächliches Vorbringen hierzu nicht mehr zu erwarten ist, kann der Senat die entsprechenden Feststellungen selbst treffen. Wie dargetan, ist dem gesamten Tatsachenstoff zu entnehmen, daß sich die Erben mit einer Genehmigung der Variante 3 begnügt und das Grundstück bei einem rechtzeitigen positiven Vorbescheid zu dem Bauvorhaben noch im Laufe des Jahres 1984 zum Verkauf angeboten hätten (§ 287 ZPO, § 252 BGB). Es ist davon auszugehen, daß ihnen eine Veräußerung, wenn auch möglicherweise unterhalb eines Preises von 1,5 Mio DM, angesichts des bis zum Jahresende 1984 noch intakten Marktes für Eigentumswohnungen gelungen wäre. Für die Möglichkeit, das Grundstück noch im Laufe des Jahres 1984 gewinnbringend zu verkaufen, kommt ihnen nämlich die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO.).

33

Eine Veräußerung des Grundstücks wäre auch an forstrechtlichen Belangen nicht gescheitert. Soweit die Durchführung des Bauvorhabens einer Waldumwandlungsgenehmigung (§ 39 Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen - LFoG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, GVBl. Nordrhein-Westfalen S. 546) bedurft hätte, hätte ein Erwerber mit einer Ermessensausübung in seinem Sinne sicher rechnen können (§ 39 Abs. 2 LFoG). Das Grundstück war bereits mit einem Wohnhaus und einem Wochenendhaus bebaut. Da das Bauvorhaben zudem nach der Planung T./H. vom 8. August 1983 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig war, weil es sich in die nähere Umgebung eingefügt hat, hätte der Erwerber ausnahmsweise einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung gehabt (vgl. jetzt auch § 43 Abs. 1 Buchst. a LFoG).

34

2. Der Anspruch des Klägers auf 1/3 des der Erbengemeinschaft entstandenen Schadens mindert sich nicht aus dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens der Erben an dem schadenstiftenden Geschehen (§ 254 Abs. 1 BGB). Wie dargetan, haben diese die Beklagte nicht darüber im unklaren gelassen, daß sie sich trotz der Einbringung der Bauvoranfrage L. mit einer Genehmigung der Planung T./H. vom 8. August 1983 begnügen würden. Sie haben durch ihr Verhalten nicht dazu beigetragen, die Entscheidung der Beklagten zu dieser Variante über den von dem Berufungsgericht als angemessen angenommenen Bearbeitungszeitraum hinaus zu verzögern.

35

III. Der Senat holt die nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gebotene Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nach (BGHZ 101, 134, 141; BGH, Urteil vom 13. April 1992 - II ZR 105/91 - BGHR ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1 Prozeßvoraussetzung, fehlende 1 = NJW 1992, 2099, 2100 [BGH 13.04.1992 - II ZR 105/91] m.w.N.) und verweist den Rechtsstreit, da eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht nicht sachdienlich erscheint (§ 540 ZPO), zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs und über die Kosten der Rechtsmittelzüge an das Landgericht zurück.