Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1989, Az.: III ZR 206/88
Amtspflichtverletzung; Verkehrsunfall; Vernichtung des Zettels mit der Anschrift des Schädigers seitens eines Polizeiobermeisters; Verursachung von Beweisschwierigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 206/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 14682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 25.07.1988 - AZ: 7 U 52/88
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Innenminister, dieser
vertreten durch den Polizeipräsidenten in Köln, W. 1, K.
Prozessgegner
Manfred S., B. Straße 104, K.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 29. Juni 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Grundurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 1988 - 7 U 52/88 - wird nicht angenommen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 62.198 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß Polizeibeamte des beklagten Landes ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt haben, wird jedenfalls insoweit von den Feststellungen getragen, als der Polizeiobermeister Sch. den ihm von einem Sanitäter übergebenen Zettel mit der Anschrift des Schädigers nach wenigen Tagen vernichtete.
Dies wird von der Revision hingenommen und läßt auch Rechtsfehler nicht erkennen.
2.
Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein Schaden entstanden ist, läßt - entgegen der Auffassung der Revision - keine Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß dem unbekannt gebliebenen Unfallgegner eine fahrlässige Körperverletzung zur Last fällt, der Kläger deshalb gegen diesen einen Ersatzanspruch hat, den er mangels Kenntnis des Schädigers nicht durchsetzen kann. Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob der Schädiger in der Lage gewesen wäre, den Anspruch des Klägers zu befriedigen, gehe zu Lasten des beklagten Landes, weil insoweit Feststellungen nur wegen der Amtspflichtverletzungen der mit der Sache befaßten Polizeibeamten nicht getroffen werden könnten. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.
a)
Von dem Verschulden des Schädigers hat das Berufungsgericht sich "eine praktisch brauchbare Gewißheit" verschafft, die es durch die "theoretische Möglichkeit", daß der Schädiger durch Einwirkung eines Dritten ohne eigenes Verschulden auf den Abhang geraten sei, nicht in Frage gestellt sieht.
Ob bei pflichtmäßigem Verhalten des Polizeibeamten ein Verschulden des Schädigers an dem Unfall hätte festgestellt werden können, ist nach § 287 ZPO zu beurteilen, denn es handelt sich hier nicht um das Verhalten des Polizeibeamten, sein Verschulden und die Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht, sondern um die für den Kläger eingetretenen nachteiligen Folgen (vgl. BGH Urteil vom 28. April 1982 - IVa ZR 8/81 - VersR 1982, 756). Der Umstand, daß es sich hier nicht um die Schätzung der Schadenshöhe, sondern um die Feststellung eines schadensbegründenden Tatsachenablaufs handelt, steht der Anwendung des § 287 ZPO nicht entgegen (BGH Urteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - JZ 1971, 228, 229). § 287 ZPO befreit den Richter im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität von der Einhaltung der strengen allgemeinen Beweisregeln insofern, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten leichter ausschließen kann; wie weit die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO reichen, kann nur im Blick auf die konkret vorliegende Amtspflichtverletzung beantwortet werden (Senatsurteil vom 8. Dezember 1977 - III ZR 46/75 - VersR 1978, 281).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung war das Berufungsgericht rechtlich nicht gehindert, die "theoretische Möglichkeit" eines anderen Tatsachenablaufs bei der Gewinnung seiner Überzeugung von dem Verschulden des Schädigers zu vernachlässigen.
b)
Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß ein pflichtgemäßes Verhalten des Polizeibeamten zur Feststellung der Person geführt hätte, durch deren Anprall der Kläger zu Boden gerissen und verletzt worden ist.
Soweit es um die Aufbewahrung des von dem Sanitäter der Polizei übergebenen Zettels mit Namen und Anschrift des Schädigers geht, kann dies nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden; dafür, daß etwa die Angaben auf dem Zettel unzutreffend gewesen wären und die Ermittlung des Schädigers nicht ermöglicht hätten, fehlt jeder Anhalt.
c)
Rechtlicher Nachprüfung hält das Berufungsurteil auch insoweit stand, als das Berufungsgericht die Unmöglichkeit, sicher festzustellen, daß der Schädiger in der Lage gewesen wäre, den Ersatzanspruch des Klägers zu befriedigen, zu Lasten des beklagten Landes gehen läßt.
Bei der Beurteilung dieser Frage ist zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des § 287 ZPO auch dazu bestimmt ist, Unbilligkeiten zu mildern, die sich aus der Beweislast des Geschädigten für den Ursachenzusammenhang ergeben können. Das bedeutet zwar nicht, daß die Unaufklärbarkeit einer Frage niemals zu seinen Lasten gehen dürfe; vielmehr muß nach dem Sinn der Vorschrift für einzelne Fallgruppen verschieden beurteilt werden, wie weit die Beweiserleichterung im einzelnen geht. Darüber hinaus kann es geboten sein, dem Kläger sogar einen Teil des Beweisrisikos abzunehmen und ihn dem Beklagten aufzuerlegen, wenn dieser die Beweisschwierigkeiten des Klägers pflichtwidrig verursacht hat (Senatsurteil vom 8. Dezember 1977 a.a.O. S. 284). Ist die Beweislage des Geschädigten durch eine Fürsorgepflicht seines Dienstherrn entscheidend verschlechtert worden, so können die Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast gehen (Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - VersR 1983, 489, 490).
Allerdings ist nicht jede Pflichtwidrigkeit, die zur Unaufklärbarkeit des Schadenshergangs führt, dem Schädiger anzulasten. Es gibt keine allgemeine Regel des Inhalts, daß das Aufklärungsrisiko demjenigen voll zur Last fällt, der es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat (BGHZ 61, 118, 121; BGH Urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82 - VersR 1984, 40, 41). Anderes kann jedoch in Betracht kommen, wenn eine Pflicht zur Gefahrenabwehr gezielt auf Erhebungen zur Aufhellung eines unklaren Zustandes gerichtet ist (BGH Urteil vom 7. Juni 1988 - VI ZR 91/87 - BGHR BGB vor § 1/Beweislast Produzentenhaftung 1). Ist ein Beamter in diesem Sinne zur Erhebung und Sicherung der Befunde hinsichtlich eines Unfallvorganges verpflichtet, dann verändert es seine materielle Pflichtenstellung nicht, sondern bestätigt sie, wenn der für seine Amtspflichtverletzung haftenden Körperschaft, weil er diese Pflicht zur Befundsicherung verletzt hat, im Prozeß die Beweislast dafür auferlegt wird, daß die pflichtgemäße Befunderhebung nicht zu durchsetzbaren Ersatzansprüchen des Unfallopfers gegen den Schädiger geführt hätte.
Im vorliegenden Fall gilt dies schon deshalb, weil das Oberlandesgericht bisher nur über den Grund des geltend gemachten Anspruchs entschieden hat und es nach der Lebenserfahrung nahe liegt, daß der Schädiger - aus eigenen Kräften oder durch eine Haftpflichtversicherung - zumindest einen Teil des dem Kläger entstandenen Schadens hätte ersetzen können.
3.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Kausalität der den Polizeibeamten zur Last gelegten Amtspflichtverletzungen für den Schaden des Klägers bejaht hat.
4.
Auch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Ersatzanspruch gegen den Sanitäter ist nicht ersichtlich. Dieser hat den Zettel mit den von ihm aufgenommenen Personalien des Schädigers der Polizei übergeben. Daß er dabei nur angeben konnte, daß es sich um einen Unfallbeteiligten handele, nicht aber, ob es der Schädiger oder der Geschädigte war, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger dar, die den Sanitäter zum Schadensersatz verpflichten könnte.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 62.198 DM.
Kröner,
Engelhardt,
Rinne,
Wurm