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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1994, Az.: I ZR 23/92
„Verteileranlage im Krankenhaus“

Hörfunksendung; Krankenhausfunk; Übertragung geschützter Werke; Einwilligung des Urhebers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1994
Aktenzeichen
I ZR 23/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15180
Entscheidungsname
Verteileranlage im Krankenhaus
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1994, 797-798 (Volltext mit amtl. LS) "Verteileranalge im Krankenhaus"
  • LM H. 1 / 1995 § 20 UrhG Nr. 4
  • MDR 1994, 1103-1104 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 1328 (Volltext mit amtl. LS) "Verteileranlage im Krankenhaus"

Amtlicher Leitsatz

Werden Hörfunksendungen geschützter Werke mittels einer Verteileranlage in die Patientenzimmer eines Krankenhauses übertragen, ist die Einwilligung der Urheberberechtigten erforderlich.

Tatbestand:

1

Die Klägerin (GEMA) ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte. Sie ist aufgrund vertraglicher Absprachen ermächtigt, auch die Rechte der Verwertungsgesellschaften VG Wort, der GVL, der VG Bild-Kunst und der GÜFA wahrzunehmen.

2

Die Klägerin hat dem Beklagten, der in A. das L. Hospital betreibt, durch Vertrag vom 26./27. November 1973 gestattet, bei der Weiterübertragung von Hörfunksendungen durch eine eigene Vermittlungszentrale an 225 Eigenhörstellen in den Patientenzimmern des Krankenhauses "den von der Klägerin jeweils verwalteten Bestand an gesetzlich geschützten Tonwerken" zu nutzen. Als Vergütung wurde ein jährlicher Pauschalbetrag vereinbart.

3

Soweit es in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung ist, hat die Klägerin mit ihrer Klage die aufgrund des Vertrages für die Zeit vom 1. April 1986 bis 31. März 1990 geschuldeten Beträge (1.155,60 DM) nebst Zinsen geltend gemacht.

4

Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, aufgrund der Neufassung des § 52 UrhG durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1137) sei die Geschäftsgrundlage für den im Jahr 1973 geschlossenen Vertrag entfallen, da es sich bei der Weiterübertragung von Hörfunksendungen in die Patientenzimmer um Veranstaltungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG handele.

5

Das Landgericht (LG Köln ZUM 1992, 51) hat der auf Zahlung von 8.668,22 DM gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, wendet sich der Beklagte nur noch gegen seine Verurteilung aufgrund der dargelegten Ansprüche der Klägerin und beantragt dementsprechend, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Beklagte über den Betrag von 7.512,62 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8. Oktober 1990 hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist, und insoweit die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Geschäftsgrundlage für den im Jahr 1973 geschlossenen Vertrag aufgrund der Neufassung des § 52 UrhG durch die Urheberrechtsnovelle 1985 nicht entfallen sei. Krankenhauspflege - wie im L.-Hospital des Beklagten - sei nicht als Wohlfahrtspflege im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG anzusehen. Da die Höhe der Forderung nicht mehr bestritten werde, sei der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zuzusprechen.

8

II. 1. Der Beklagte macht mit seiner Revision allein noch geltend, die Parteien hätten sich bei Abschluß des Vertrages vom 26./27. November 1973 in einem gemeinschaftlichen Irrtum darüber befunden, daß die Weitergabe von Hörfunksendungen durch eine Vermittlungszentrale an sogenannte Eigenhörstellen vom Urheberrechtsschutz erfaßt werde. Da es sich bei der Vergütungspflicht um einen für die Willensbildung beider Vertragsparteien wesentlichen Umstand gehandelt habe, seien die Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage anwendbar.

9

2. Mit diesem Vorbringen kann der Beklagte keinen Erfolg haben. Wie der Bundesgerichtshof - nach Ergehen des Berufungsurteils - in seinem Urteil vom 8. Juli 1993 "Verteileranlagen" (I ZR 124/91, GRUR 1994, 45, 46 [BGH 08.07.1993 - I ZR 124/91], zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden hat, wird die zeitgleiche Weiterübertragung von Rundfunksendungen urheberrechtlich geschützter Musikwerke über Verteileranlagen mit Eigenempfangsstellen vom Senderecht erfaßt. Es liegt insoweit eine Werknutzung durch öffentliche Wiedergabe vor, durch die das Werk mit Hilfe einer "ähnlichen technischen Einrichtung" im Sinne des § 20 UrhG einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

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Dem Eingreifen des Senderechts steht nicht entgegen, daß die Verteileranlage des Beklagten nur einen nichtöffentlichen Empfang in den einzelnen Patientenzimmern ermöglichen soll. Es genügt, daß der Empfängerkreis, der durch die Eigenhörstellen Zugang zu den Hörfunksendungen erhält, insgesamt - unter Anwendung des § 15 Abs. 3 UrhG - als eine Öffentlichkeit anzusehen ist (vgl. BGHZ 36, 171, 181 f. - Rundfunkempfang im Hotelzimmer I (noch zum Literatururhebergesetz); BGH, Urt. v. 7.6.1984 - I ZR 57/82, GRUR 1984, 734, 735 - Vollzugsanstalten; BGH GRUR 1994, 45, 46 [BGH 08.07.1993 - I ZR 124/91] - Verteileranlagen; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, § 15 Rdn. 29, m.w.N.).

11

Dem Vorbringen der Revision, die Parteien seien bei Vertragsschluß gemeinsam zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Weiterübertragung von Hörfunksendungen durch die Verteileranlage im Krankenhaus des Beklagten vergütungspflichtig sei, kann daher kein Erfolg beschieden sein.

12

3. Die Vergütungspflicht für die streitgegenständliche Werknutzung entfällt auch nicht im Hinblick auf die Schranken des Urheberrechts in § 52 UrhG. Dies gilt bereits deshalb, weil in § 52 Abs. 3 UrhG bestimmt ist, daß diese Vorschrift auf Funksendungen - zu denen auch die zeitgleiche Weiterübertragung von Hörfunksendungen an eine Öffentlichkeit durch eine Verteileranlage gehört - nicht anwendbar ist (vgl. BGH GRUR 1994, 45, 47 [BGH 08.07.1993 - I ZR 124/91] - Verteileranlagen). Im übrigen wäre § 52 Abs. 1 UrhG hier auch deshalb nicht anzuwenden, weil bei dieser Vorschrift von einem engen Veranstaltungsbegriff auszugehen ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner - nach der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts verkündeten - Entscheidung "Altenwohnheim II" (BGHZ 116, 305, 307) [BGH 12.12.1991 - I ZR 210/89] ausgeführt hat, werden durch § 52 Abs. 1 UrhG nur Einzelveranstaltungen aus besonderem Anlaß von der Vergütungspflicht freigestellt, nicht aber regelmäßige Werkwiedergaben, insbesondere tägliche Dauernutzungen.

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III. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.