Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1994, Az.: VIII ZR 86/93
Lieferungsvertrag zwischen VEB-Betrieben vor Einführung der Deutschen Währungsunion und Marktwirtschaft; Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahme der Leistung nach § 104 Abs. 1 und 2 Nr. 4 VG; Rücktritt wegen Lieferverzuges nach§ 87 ALB/RGW bzw. § 101 VG; Vertragsaufhebung gem. § 78 Abs. 1 Nr. 4 VG ; Anspruch wegen Vertragsverletzung nach § 105 Abs. 3 VG aufgrund Bereiterklärung zur Verschiebung eines Liefertermins trotz bevorstehender Währungs- und Wirtschaftsunion
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1994
- Aktenzeichen
- VIII ZR 86/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 16973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Naumburg - 28.10.1992
Rechtsgrundlagen
- § 104 Abs. 1 VG
- § 104 Abs. 2 VG
- § 105 Abs. 3 VG
- § 101 VG
Prozessführer
LTH M., A. GmbH D.,
vertreten durch die Geschäftsführer H. und S., S. Straße ..., D.,
Prozessgegner
L., S. und B. GmbH M., A.-H. Weg ..., M.,
vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt H.,
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Oktober 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Rechtsvorgänger der Parteien, die VEB Rationalisierungsmittel- und Anlagenbau der Nahrungsgüterwirtschaft D. (in Zukunft: Klägerin), und die VEB Rationalisierungsmittel- und Anlagenbau der Nahrungsgüterwirtschaft M. (in Zukunft: Beklagte), haben am 6. Februar/26. März 1990 einen Wirtschaftsvertrag geschlossen, nach welchem die Klägerin an die Beklagte Ausrüstungen für Käsetechnologien mit einem "vorläufigen Gesamtwert" von 682.400 M/DDR zu liefern hatte; als Lieferzeit war das erste Halbjahr 1990 angegeben. Die Ausrüstungen, die für verschiedene Molkereien, darunter auch für die im Juli 1990 in Konkurs gefallene Molkerei A. bestimmt waren, bezog die Klägerin von dem AHB Fortschritt Landmaschinen Export-Import (in Zukunft: AHB), der seinerseits einen Importvertrag mit einem Hersteller in Ungarn geschlossen hatte.
Mit Schreiben vom 4. Juli 1990 teilte die Klägerin der Beklagten die sich nach Einführung der Währungsunion ergebenden neuen DM-Preise sowie als neuen Liefertermin das dritte Quartal 1990 mit. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juli 1990, daß infolge der neuen wirtschaftlichen Situation die Ausrüstungen des vorgenannten Wirtschaftsvertrages in ihren Molkereien nicht mehr benötigt würden; aus diesem Grunde storniere sie diesen Vertrag. Die Klägerin gab die Stornierungsbitte am 14. August 1990 an den AHB weiter, widersprach zugleich einer erneuten Verschiebung des Liefertermins vom dritten auf das vierte Quartal 1990 für die noch verbliebenen Ausrüstungen und forderte die Einhaltung des von ihr mit Fernschreiben vom 27. Juni 1990 bestätigten Liefertermins drittes Quartal 1990. Der AHB teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 11. September 1990 mit, daß die erbetene Stornierung wegen der bereits abgeschlossenen Produktion nicht mehr möglich sei.
Die Beklagte hat die Abnahme der an sie am 3. Januar 1991 angelieferten Ausrüstungen abgelehnt und sich auf eine Aufhebung des Wirtschaftsvertrages wegen Änderung des Bedarfs berufen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung des Kaufpreises für die nicht abgenommenen Ausrüstungsgegenstände in Höhe von zuletzt 337.435,47 DM nebst Zinsen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht, das auf die Rechtsbeziehungen der Parteien das Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl. DDR I S. 293 ff, in Zukunft: VG) anwendet, verneint zwar sowohl ein Rücktrittsrecht der Beklagten gemäß § 101 VG wegen Verlustes der wirtschaftlichen Zweckbestimmung wie auch eine Stornierung wegen Bedarfswegfalls nach § 78 Abs. 1 Nr. 4 VG, da dem § 5 Abs. 1 der 3. DVO zum Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl. DDR I 333 ff) entgegenstehe. Nach dieser Vorschrift dürften Einfuhrverträge nur dann aufgehoben werden, wenn völkerrechtliche oder internationale Wirtschaftsverträge nicht entgegenstehen. Ein solcher entgegenstehender Vertrag sei der Vertrag zwischen der Klägerin und dem AHB, der seinerseits in vertraglichen Beziehungen zu dem Exportbetrieb in Ungarn gestanden habe? eine rechtliche Handhabe, die Aufhebung des Vertrages des AHB mit dem ungarischen Exporteur herbeizuführen, habe der Klägerin nicht zugestanden. Auch ein Rücktrittsrecht nach § 87 ALB/RGW wegen Lieferungsverzugs sei nicht gegeben, da die Liefergegenstände am 3. Dezember 1990 am Grenzbahnhof angekommen seien und die Leistung damit noch innerhalb von vier Monaten nach dem bis zum 30. September 1990 verlängerten Liefertermin erbracht worden sei.
Der Beklagten stehe jedoch gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Nichtabnahme der Leistung nach § 104 Abs. 1 und 2 Nr. 4 VG wegen Vertragsverletzung der Klägerin ein Anspruch nach § 105 Abs. 3 VG in gleicher Höhe zu, der zur Abweisung des Klagbegehrens führe. Die Klägerin habe schuldhaft infolge ihrer Zustimmung zur Verschiebung des Liefertermins auf das dritte Quartal 1990 eine Lage herbeigeführt, die einen Rücktritt wegen Lieferverzuges nach § 87 ALB/RGW unmöglich gemacht habe. Wenn sie sich gegen diese Verschiebung des Liefertermins gewandt hätte, wäre ein Rücktritt vom Vertrag rechtswirksam gewesen, da dann bei der Lieferung im Dezember 1990 ein viermonatiger Lieferverzug vorgelegen hätte. Die Klägerin habe mindestens fahrlässig einer Verschiebung des Liefertermins zugestimmt. Ab Februar 1990 habe sich der Zusammenbruch der sozialistischen Planwirtschaft und die Einführung der Marktwirtschaft im Gefolge der bevorstehenden Währungsunion abgezeichnet. Die Klägerin habe gewußt, daß mehrere Molkereien derartige Molkereiausrüstungen nicht mehr abnehmen konnten. Angesichts dieser wirtschaftlichen Umbruchssituation habe es zu den vertraglichen Obliegenheiten der Klägerin gehört, nicht ohne Beteiligung der Beklagten sich mit einer Verschiebung des Liefertermins auf das dritte Quartal 1990 einverstanden zu erklären. Den sich aus § 105 Abs. 3 VG ergebenen Schadensersatzanspruch könne sie dem Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegenhalten.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Zutreffend unterstellt das Berufungsgericht die Rechtsbeziehungen der Parteien dem Vertragsgesetz vom 25. März 1982, das weiterhin auf die von seinem Geltungsbereich erfaßten Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind, anwendbar bleibt.
2.
Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß weder die Beklagte von dem Wirtschaftsvertrag vom 6. Februar/26. März 1990 wirksam gemäß § 101 VG zurückgetreten noch eine Vertragsaufhebung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 VG erfolgt ist. Der Rücktritt scheiterte daran, daß der mit dem ungarischen Hersteller geschlossene Importvertrag entgegenstand. Eine Vertragsaufhebung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil § 78 Abs. 1 Nr. 4 VG nicht auf den individuellen Bedarf des einzelnen Betriebes, sondern auf den gesamtvolkswirtschaftlichen Bedarf abstellt. Dann aber kann die Klägerin gemäß § 37 Abs. 1 VG von der Beklagten weiterhin Zahlung des Kaufpreises als Gegenleistung verlangen. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung kommt hingegen nicht in Betracht. da der in § 104 Abs. 2 Nr. 4 VG geregelte Tatbestand der Nichtabnahme der Leistung voraussetzt, daß der Auftraggeber - etwa nach § 78 VG - berechtigt ist, den Vertrag nicht zu erfüllen, jedenfalls aber die Nichtdurchführung des Vertrages beiderseits klar ist (Senatsurteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 153/91 = DtZ 1993, 57 unter II 1 a; siehe auch Enzmann u.a., Kommentar zum Vertragsgesetz, 2. Aufl., § 104 Rdnr. 2.4). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch, da die Klägerin Zahlung des Kaufpreises verlangt, nicht gegeben.
3.
Gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Klägerin kann sich die Beklagte nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf einen Schadensersatzanspruch nach § 105 Abs. 3 VG in gleicher Höhe berufen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihre im Verhältnis zur Beklagten bestehenden vertraglichen Pflichten nicht dadurch verletzt, daß sie sich gegenüber dem AHB mit einer Verschiebung des Liefertermins vom ersten Halbjahr 1990 auf das dritte Quartal 1990 einverstanden erklärt hat. Da der ungarische Hersteller die Ausrüstungsgegenstände nicht rechtzeitig liefern konnte, geschah dies zum Zwecke der Durchführung der geschlossenen Verträge, deren Erfüllung bei bestehender Planwirtschaft grundsätzlich im Interesse aller Vertragsbeteiligten lag. Aus dem Sachverhalt ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Klägerin bei der von ihr akzeptierten Verschiebung des Liefertermins Ende Juni 1990 bereits bekannt war, die Beklagte sei wegen Bedarfswegfalls an der Lieferung der streitgegenständlichen Ausrüstungsgegenstände nicht mehr interessiert. Wie die Beklagte vorträgt, hat sie selbst erst bei der Beratung mit der Molkerei A. in der Zeit vom 11. Juli bis 15. Juli 1990 von deren Stornierungsverlangen erfahren und dieses sodann mit Schreiben vom 16. Juli 1990 der Klägerin weitergeleitet. Wenn auch die Klägerin, wie ihr an den AHB gerichtetes Schreiben vom 17. April 1990 ergibt, wußte, daß andere Molkereien für sie bestimmte Ausrüstungen nicht mehr abnehmen wollten, konnte sie hieraus jedoch nicht schließen, daß auch die Molkerei A. zur Abnahme der Lieferungen nicht mehr bereit war und deshalb ein Interesse daran hatte, jede Möglichkeit wahrzunehmen, um sich von den Vertragspflichten zu lösen. Hierfür reichte der Umstand, daß sich ab Frühjahr 1990 der Zusammenbruch der sozialistischen Planwirtschaft und die Einführung der Marktwirtschaft abzeichnete, nicht aus. Vielmehr konnte die Klägerin bis zum Erhalt konkreter gegenteiliger Hinweise darauf vertrauen, daß die verkauften Ausrüstungsgegenstände von der Beklagten abgenommen würden und ihr ein etwaiger Bedarfswegfall angezeigt würde. Das entspricht einer nach Lage der Dinge vertragsgerechten Risikoverteilung, zumal die Beklagte der Gefahr eines Bedarfswegfalls bei den Zuteilungsempfängern der Molkereiausrüstungen näherstand als die Klägerin. Einen solchen Hinweis hat die Klägerin jedoch erstmals mit Schreiben der Beklagten vom 16. Juli 1990 erhalten, als die Verschiebung des Liefertermins auf das dritte Quartal 1990 bereits erfolgt war.
4.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
Der Rechtsstreit ist auch nicht zu einer abschließenden Entscheidung reif, da die Höhe des verlangten Kaufpreises noch weiterer Klärung bedarf. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung des ihr von dem AHB in Rechnung gestellten Betrages von 327.607,26 DM zuzüglich einer Provision von 3 %, insgesamt einen Betrag von 337.435,47 DM, wobei nach ihrem Vortrag die Provision bereits Bestandteil des vertraglich vereinbarten Preises im Verhältnis zur Beklagten gewesen ist. Der Kaufpreis der für die Molkerei A. bestimmten Ausrüstungsgegenstände betrug jedoch nach dem Wirtschaftsvertrag vom 6. Februar/26. März 1990 661.800 M/DDR, so daß sich bei einer Umstellung von 2:1 ein Kaufpreis von 330.900,00 DM ergibt.
Darüber hinaus kommt eine Neufestsetzung des Kaufpreises gemäß § 32 Abs. 2,00 DMBilG in Betracht, weil der Wirtschaftsvertrag vom 6. Februar/26. März 1990 am 1. Juli 1990 noch nicht von beiden Seiten erfüllt war (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 238/92 = NJW 1993, 1387 unter A II 2 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 122, 32 ff[BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92] vorgesehen) und das ursprüngliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung durch die Währungsumstellung dann erheblich verschoben ist, wenn die nach dem Währungsstichtag zu liefernden Waren einen Marktpreis haben, der niedriger ist als die sich aus der Umstellung ergebende Forderung (Budde/Geißler/zur Lippe in Budde/Forster, DM-BilanzG, 1991, § 32 Rdnr. 20). Ein solcher Fall, in welchem der Beklagten ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist, läge dann vor, wenn die Beklagte für die gelieferten Ausrüstungen einen Kaufpreis von 337.435,47 DM bezahlen müßte, der Verkehrswert sich indessen, wie sie behauptet hat, lediglich auf 3.000,00 DM bis 6.000,00 DM beliefe (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1993 a.a.O. unter A II 2 c). Die erforderliche Neufestsetzung des Kaufpreises unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien hat das Berufungsgericht selbst vorzunehmen, nachdem in der klageweisen Geltendmachung des Kaufpreises die Verweigerung der Anpassung der Gegenleistung zu sehen ist (Senatsurteil vom 10. März 1993 a.a.O. unter A II 3 a).
Dr. Zülch,
Dr. Hübsch,
Ball,
Wiechers