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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1992, Az.: VIII ZR 153/91

Volkseigene Betriebe; Vertragssystem; Sozialistische Wirtschaft; Beitritt; Zahlungsverweigerung; Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1992
Aktenzeichen
VIII ZR 153/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 653-656
  • DB 1993, 269-271 (Volltext mit amtl. LS)
  • DtZ 1993, 57
  • LM H. 3 / 1993 Art. 232 EGBGB 1986 Nr. 4
  • MDR 1993, 93-94 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 548-549 (Kurzinformation)
  • WM 1992, 2155-2157 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, A121-A122 (Kurzinformation)
  • ZIP 1992, 1797-1800 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auf vor dem 1.7.1990 zwischen ehemaligen Volkseigenen Betrieben (VEB) geschlossene Wirtschaftsverträge ist das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft (DDR-VG) auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik grundsätzlich weiter anzuwenden. Die Rechtsanwendung im Einzelfall hat sich an der seit dem 1.7.1990 im späteren Beitrittsgebiet geltenden marktwirtschaftlichen Ordnung auszurichten.

2. Der Schuldner, der die Abnahme einer ihm aufgrund eines Wirtschaftsvertrages zu liefernden Maschine vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig ablehnt und zugleich jede Zahlung verweigert, kann dem Schadensersatz nach § 104 I, II Nr. 4 DDR-VG verpflichtet sein.

Tatbestand:

1

Am 4. Oktober 1989 schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien als Wirtschaftseinheiten (Volkseigene Betriebe) der DDR einen Vertrag über die Lieferung einer von der Rechtsvorgängerin der Klägerin herzustellenden Hobelmaschine zu einem Preis von 969.000 Mark der DDR. Die Maschine sollte im IV. Quartal 1990 ausgeliefert werden. Mit Telex vom 23. Juli 1990 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie aufgrund der "gegenwärtigen Finanzsituation" gezwungen sei, den Vertrag zu stornieren. Die Klägerin antwortete der Beklagten am 27. Juli 1990, sie könne die Stornierung nur anerkennen, wenn die Beklagte ihr die bisher entstandenen Aufwendungen, die sie mit 616.000 Mark der DDR beziffere, bezahle. Dieser Forderung trat die Beklagte mit Schreiben vom 8. August 1990 entgegen. Der Vertrag müsse aufgehoben werden, weil er den gegenwärtigen Verhältnissen (Umstellung zur Marktwirtschaft) nicht mehr entspreche. Mit dem Außerkrafttreten des Vertragsgesetzes der DDR zum 1. Juli 1990 sei nicht nur die Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Aufwendungen, sondern auch die Grundlage für den Vertrag selbst entfallen. Im übrigen sei sie nicht in der Lage, derart hohe Aufwendungen zu begleichen.

2

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Aufwendungsersatz neu auf 272.717 DM berechnet und nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 15.460 DM zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 257.257 DM zu verurteilen. Das Kreisgericht Magdeburg gab der Klage, unter Abweisung im übrigen, in Höhe von 229.040 DM statt. Die Berufung der Beklagten wies das Bezirksgericht Magdeburg zurück. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

4

I. Das Berufungsgericht sieht in Übereinstimmung mit dem Kreisgericht die Anspruchsgrundlage der Klägerin in § 79 des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft (VertragsG) vom 25. März 1982 (GBl. DDR I 293 ff), dessen Anwendbarkeit es über den 30. Juni 1990 hinaus bejaht. Der Vertrag zwischen den Parteien sei von diesen gemäß §§ 78 Abs. 2, 28 Abs. 1 VertragsG wirksam aufgehoben worden. Die die Aufhebung verursachende Beklagte habe der Klägerin die in Vorbereitung der Vertragserfüllung entstandenen Kosten zu ersetzen. Das Angebot der Beklagten zur Vertragsaufhebung (Stornierung) in dem Telex vom 23. Juli 1990 sei von der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 1990 angenommen worden. Zwar habe die Klägerin die Vertragsaufhebung von der Bedingung der Zahlung eines Aufwendungsersatzes abhängig gemacht, diese Bedingung sei jedoch rechtlich irrelevant, weil der Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 79 VertragsG unter den Voraussetzungen des Zustandekommens der Vertragsaufhebung ohne weiteres gegeben sei. Auch die weiteren Handlungen der Klägerin, die in der Folgezeit für eine vertragsmäßige Lieferung nichts mehr getan, sondern eine Klage auf Aufwendungsersatz eingereicht habe, sprächen für ihren Willen, die von der Beklagten begehrte Vertragsaufhebung vorzunehmen.

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Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern; das verhilft der Revision indessen nicht zum Erfolg.

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1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Bezirksgerichts. Seiner Entstehung nach handelt es sich bei dem von den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossenen Vertrag um ein Schuldverhältnis, dessen rechtliche Beurteilung den Vorschriften des Vertragsgesetzes zu folgen hatte (§§ 1, 2 VertragsG). Dabei ist es auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland geblieben.

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a) Der erkennende Senat ist nicht gehindert, Rechtsvorschriften, die ehemals in der gesamten DDR galten, auf Inhalt und Anwendbarkeit zu überprüfen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gemäß § 549 Abs. 1 ZPO die Revisibilität von Rechtsvorschriften der DDR verneint (BGH, Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR 21/52 = LM ZPO § 549 Nr. 23; Urteil vom 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/86 = WM 1986, 1115 unter II 2 a bb). Diese Rechtslage hat sich jedoch mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland geändert. Für die Revisibilität einer Rechtsvorschrift kommt es nicht darauf an, ob sie im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung noch gilt, sondern nur darauf, ob sie auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt anwendbar ist (BGHZ 24, 253, 255) und zwar über den Bezirk eines Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts) hinaus. Das trifft beispielsweise - wie im folgenden auszuführen sein wird - auf das Vertragsgesetz zu. Dessen Vorschriften - ebenso wie andere noch anwendbare der früheren DDR - sind daher revisionsrechtlich nicht mehr, wie vor dem Beitritt, analog ausländischem Recht zu behandeln, sondern wie partielles Bundesrecht bzw. sonstiges deutsches Recht, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts) erstreckt (ebenso Oetker, JZ 1992, 608, 613 f). Soweit aus der Entscheidung des Senats vom 29. Mai 1991 (VIII ZR 71/90 = WM 1991, 1558) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht mehr festgehalten.

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b) Das von den Parteien im Oktober 1989 begründete Schuldverhältnis unterlag im Zeitpunkt seiner Entstehung ausschließlich den Rechtsvorschriften der DDR, weil beide Vertragspartner dort ihren Geschäftssitz hatten und der Gegenstand des Vertrages keinen Bezug zum Recht der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Staates hatte. Anzuwenden war nach dem Inhalt des zwischen Volkseigenen Betrieben geschlossenen Wirtschaftsvertrages das Vertragsgesetz gemäß dessen § 1 und § 2. Daran hat sich auch durch die weitere Entwicklung nichts geändert.

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aa) Zwar wurde das Vertragsgesetz durch § 4 des Gesetzes über die Aufhebung bzw. Änderung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GAufhÄndG; GBl. DDR I 483) zum 1. Juli 1990 aufgehoben. Eine Übergangsregelung für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden waren (sog. Altfälle) ist nicht getroffen worden. Damit ist aber, entgegen der Auffassung der Beklagten (in diesem Sinne auch van Dorp, DB DDR-Report Nr. 17 vom 21. Dezember 1990, S. 183), eine weitere Anwendbarkeit des Vertragsgesetzes auf Altfälle über den 30. Juni 1990 hinaus nicht ausgeschlossen, Denn Schuldverhältnisse sind, bei Fehlen einer ausdrücklich entgegenstehenden Bestimmung, nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes gegolten hat. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz, der bei Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1900 - einer mit der Überleitung des Bundesrechts auf das Beitrittsgebiet gemäß Art. 8 Einigungsvertrag vergleichbaren Situation - in Art. 170 EGBGB seinen Niederschlag gefunden hat, wurde vom Bundesgerichtshof mehrfach anerkannt (BGHZ 10, 391, 394;  44, 192, 194  [BGH 18.10.1965 - II ZR 36/64]m.w.Nachw.). Von diesem Grundsatz geht ersichtlich auch die Regelung des Art. 232 § 1 EGBGB aus. Nach dieser Vorschrift bleibt das bisherige Recht, hier also das Vertragsgesetz, auf vor dem Beitritt begründete Schuldverhältnisse anwendbar.

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Ausdrücklich eingeschränkt ist die Fortdauer der Anwendbarkeit des Vertragsgesetzes auf Altfälle nur für Vertragsstrafen, die nach diesem Gesetz oder seinen Durchführungsverordnungen verwirkt wären. Sie sind gemäß § 4 Nr. 3 Satz 1 GAufhÄndG nach dem 30. Juni 1990 gerichtlich nicht mehr durchsetzbar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 113/91I ZR 113/91 = ZIP 1992, 1272 ff).

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bb) Zu beachten ist allerdings, wie die Revision der Beklagten zutreffend hervorhebt, daß sich die DDR in dem Staatsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (Verfassungsgesetz der DDR vom 21. Juni 1990, WWSUVtr; GBl. DDR I 331) in Anlehnung an das Grundgesetz eine der sozialistischen Planwirtschaft fundamental entgegengesetzte, den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft verpflichtete Wirtschaftsverfassung gegeben hat. In Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages ist bestimmt worden, daß Vorschriften der Verfassung der DDR, die der freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundordnung entgegenstehen, nicht mehr angewendet werden. Ferner bestimmt Art. 4 Abs. 1 Halbs. 2 des Staatsvertrages, daß das Recht der DDR nur noch nach Maßgabe der in Art. 2 Abs. 1 genannten Grundsätze auszulegen und anzuwenden ist. Es kann daher kein Zweifel sein, daß die Wirtschaftsverfassungsgrundsätze des Staatsvertrages auch über dem fortgeltenden einfachen Recht der DDR, also auch über dem Vertragsgesetz, stehen. Ob eine Bestimmung des Vertragsgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit tragenden Grundsätzen des Staatsvertrages nicht mehr anwendbar ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall,

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2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich über die einverständliche Aufhebung des Vertrages geeinigt, hält indessen den Angriffen der Revision nicht stand.

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a) Die tatrichterliche Auslegung individuell formulierter Willenserklärungen unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung nur darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, oder wesentlicher, vom Berufungsgericht festgestellter Auslegungsstoff nicht in die rechtliche Würdigung einbezogen wurde (st.Rspr. des BGH; z.B. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 = NJW-RR 1991, 562, 563 unter 3 a). Die Nachprüfung ergibt hier, daß die von den Vorinstanzen aus den beiderseitigen Schreiben gezogene Folgerung, die Parteien hätten sich über eine Aufhebung des Vertrages geeinigt, denkgesetzlich nicht haltbar ist. Der aus dem Telex vom 23. Juli 1990 erkennbare Wille der Beklagten ging dahin, den Vertrag ohne Zahlung eines Aufwendungsersatzes aufzulösen. Wenn demgegenüber die Klägerin in dem Schreiben vom 27. Juli 1990 die Stornierung des Vertrages von der Zahlung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 616.000 Mark der DDR abhängig machte, hat sie deutlich zu erkennen gegeben, daß sie nur dann vom Vertrag Abstand nehmen wolle, wenn ihr die bislang angefallenen Kosten bezahlt würden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Auslegung der Willenserklärungen komme es nicht auf diese Forderung der Klägerin an, trifft nicht zu. Die Zahlung von Aufwendungsersatz ist nicht notwendige Folge jeder Vertragsaufhebung. Vielmehr räumt § 79 Abs. 1 Satz 2 VertragsG den Vertragspartnern die Möglichkeit ein, die sanktionslose Aufhebung eines Vertrages zu vereinbaren (Komm, z. VertragsG, Autorenkollektiv Enzmann u.a. 1985 Rdnr. 2. 1 zu § 79). Nur dahin ging der Wille der Beklagten, wie sie ausdrücklich in ihrem Schreiben vom 8. August 1990 erklärt hat.

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Liegt damit eine mit dem Angebot der Beklagten auf sanktionslose Stornierung des Vertrages übereinstimmende Annahme der Klägerin nicht vor, so haben sich die Parteien über einen wesentlichen Umstand der Vertragsaufhebung, nämlich die Rechtsfolgen hieraus, nicht geeinigt.

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b) Die Beklagte hat auch nicht etwa, wie die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung behauptet, die Vertragsaufhebung in der Berufungsinstanz zugestanden (§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO). Sie hat in der Berufungsbegründung lediglich ihren erstinstanzlichen Standpunkt wiederholt, der Vertrag sei wegen Aufhebung des Vertragsgesetzes zum 1. Juli 1990 und wegen grundlegender Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr bindend gewesen. Damit hat sie zu erkennen gegeben, daß nach ihrer Auffassung eine dem Vertragsgesetz folgende einverständliche Aufhebung des Vertrages weder möglich noch notwendig war, um sich von ihren Pflichten lösen zu können. Auch hat sie die auf eine einverständliche Vertragsaufhebung gerichteten Feststellungen im Urteil des Kreisgerichts angegriffen.

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II. Der auf Ersatz ihr durch die Stornierung der Beklagten entstandenen Kosten gerichtete Anspruch der Klägerin erweist sich im Ergebnis dennoch als begründet.

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1. a) Ähnlich der Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, nach der eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor Fälligkeit einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung auslösen kann (vgl, hierzu z.B. BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 = NJW 1982, 2316 unter II 1; Urteil vom 20. Januar 1969 - VII ZR 79/66 = LM BGB § 326 (G) Nr. 1 unter III; MünchKomm-Roth, BGB, 2. Aufl., Rdnr. 146 f zu § 242; MünchKomm-Emmerich, BGB, 2. Aufl., Rdnr. 120 ff vor § 275) bestimmt § 104 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VertragsG, daß ein Vertragspartner dem anderen Vertragsstrafe zu zahlen und den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen hat, wenn er seine Leistungspflicht nicht erfüllt, insbesondere die Leistung nicht abnimmt. Unter Nichtabnahme wird auch die Erfüllungsverweigerung verstanden, sofern nach dem auf die Erklärung der Erfüllungsverweigerung folgenden Verhalten des zunächst leistungswilligen Vertragspartners klar ist oder als übereinstimmend gelten muß, daß der Vertrag nicht mehr durchgeführt werden soll (Komm. z. VertragsG aaO. Rdnr. 24 zu § 104; Entscheidung des Zentralen Vertragsgerichts Az: 26 AB 565/68, veröffentlicht in der Zeitschrift Vertragssystem Nr. 6/1969 S. 357). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wenn sich die Parteien - wie dargelegt - auch nicht über die Aufhebung des Vertrages einig waren, so bestand und besteht Übereinstimmung dahin, daß eine Durchführung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt.

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b) Die Beklagte hat für die unberechtigte Erfüllungsverweigerung auch einzustehen. Das Vertragsgesetz geht von dem Prinzip der materiellen Verantwortlichkeit aus (§§ 15, 82 VertragsG). Danach hatten Wirtschaftseinheiten Pflichtverletzungen, ohne daß es auf die Feststellung eines individuellen Verschuldens ankäme, zu vertreten (Komm. z. VertragsG aaO. Anm. 1 zu §§ 15, 82). Diese Regelung entspricht dem Grundsatz, daß eine Vertragspartei für ihre Leistungsfähigkeit einzustehen hat.

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c) Die Revision ist der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund der wirtschaftlichen Umwälzungen im Jahre 1990 von jeder Zahlungspflicht befreit. Die Vorinstanzen hätten rechtsfehlerhaft die Anwendbarkeit der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint. Beide Vertragspartner seien bei Vertragsschluß von gleichbleibenden politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Da sich diese Erwartung nicht erfüllt habe, vielmehr eine grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eingetreten sei, mit der Folge, daß die Beklagte durch die Umstrukturierung ihres Hauptbetriebs in M., insbesondere die Herauslösung ihres Betriebs aus dem ehemaligen Kombinat verbunden mit dem Verlust ihres Betriebsleiters, in eine die Vertragserfüllung unmöglich machende finanzielle Situation gekommen sei, müsse von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgegangen werden, der zu einer für die Beklagte folgenlosen Vertragsaufhebung führe.

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Hiermit bleibt die Revision ohne Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision vorgetragenen Umstände allein die Einrede des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründen könnten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte eine Anpassung nicht zu einer Herabsetzung der Zahlungspflicht der Beklagten unter den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei (s.u. 2) zuerkannten Betrag führen.

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d) Damit ist die Beklagte gemäß § 104 VertragsG zum Schadensersatz verpflichtet. Die von der Vorschrift in erster Linie vorgesehene Rechtsfolge der Zahlung einer Vertragsstrafe kann, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe eine solche entstanden wäre, nicht mehr eintreten, weil etwa verwirkte Vertragsstrafen gemäß § 4 Nr. 3 Satz 1 GAufhÄndG vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I 483 f) nach dem 1. Juli 1990 nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 aaO.). Statt dessen ist der von der Vertragsverletzung betroffene Partner berechtigt, den Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen (§ 4 Nr. 3 Satz 2 GAufhÄndG).

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2. Die Schadenshöhe hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit 229.040 DM festgesetzt. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 287 ZPO hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es komme gemäß §§ 107 Abs. 4, 106 Abs. 3 VertragsG eine Herabsetzung des zuerkannten Schadensersatzes in Betracht, gibt der festgestellte Sachverhalt hierfür keinen zureichenden Anhaltspunkt. Die in Zusammenhang mit dem Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorgebrachten Umstände reichen für eine Herabsetzung nicht aus.