Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1994, Az.: VIII ZR 50/93
Voraussetzungen der Beendigung der Unterbrechung der Verjährung durch einen Verfahrensstillstand; Voraussetzungen der Einreichung einer erforderlichen Anspruchsbegründung vor der Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht; Voraussetzung der Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1994
- Aktenzeichen
- VIII ZR 50/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 17409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 05.11.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1994, 1036-1037 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 889-890 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
HLS L. für M. mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Horst H. und Fritz G., F. straße ..., F. B.,
Prozessgegner
1. Wolfgang L., S. R. straße ..., L.,
2. Sachiko L., S. R. straße ..., L.,
Redaktioneller Leitsatz
Ruht ein Prozeß, weil die Parteien gerichtliche Auflagen nicht erfüllt haben, so hat dies für den Fall, daß das Gericht aufgrund eigener Untätigkeit die Ursache für den Stillstand gesetzt hat, nicht das Ende der Verjährungsunterbrechung zur Folge.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. November 1992 aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 als Leasingnehmer und die Beklagte zu 2 als Bürgin auf Zahlung rückständiger Leasingraten sowie auf Schadensersatz nach fristloser Kündigung zweier im Juni 1986 geschlossener Leasingverträge in Anspruch. Über den zunächst geforderten Betrag von 79.501,20 DM erwirkte die Klägerin gleichlautende Mahnbescheide des Amtsgerichts Stuttgart, die den Beklagten am 5. Dezember 1986 zugestellt wurden. Beide Beklagte legten alsbald Widerspruch ein. Die Klägerin reichte durch ihre Stuttgarter Anwälte unter dem 31. Juli 1987 beim Amtsgericht Stuttgart Anspruchsbegründungen mit Anlagen ein. Nach Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte am 12. August 1987 gab das Amtsgericht Stuttgart beide Sachen an das in den Mahnbescheiden bezeichnete Landgericht Kiel ab. Am 20. August 1987 verfügte der Berichterstatter, dem der Vorsitzende der Zivilkammer die Sache übertragen hatte, an dessen Stelle:
"Mitteilung an Rechtsanwälte (die S. Anwälte der Klägerin), daß Rechtsstreit an das hiesige Landgericht abgegeben ist und nunmehr ein Antrag durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt zu stellen ist."
Die Klägerin reagierte hierauf zunächst nicht. Erst mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1989 legitimierten sich die beim Landgericht Kiel zugelassenen Rechtsanwälte M. und B. als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, nahmen auf die Anspruchsbegründungen der Stuttgarter Anwälte der Klägerin Bezug und kündigten die dort formulierten Klageanträge an.
Das Landgericht hat der auf 65.476,49 DM nebst Zinsen ermäßigten Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sowohl die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf rückständige Leasingraten als auch Schadensersatzansprüche infolge vorzeitiger Beendigung der Leasingverträge der zweijährigen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB unterliegen, daß die Verjährungsfrist zunächst nicht in Lauf gesetzt worden ist, weil die Verjährung schon vor dem Schluß des Jahres 1986 (§§ 198, 201 BGB) durch die Zustellung der Mahnbescheide unterbrochen worden ist (§ 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) und daß die Unterbrechung der Verjährung ungeachtet der nicht "alsbald" (§ 696 Abs. 3 ZPO) erfolgten Abgabe an das Landgericht Kiel jedenfalls bis zum 20. August 1987 angedauert hat. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision ausdrücklich gebilligt.
II.
Das Berufungsgericht hält die eingeklagten Ansprüche gleichwohl für verjährt, weil der mit Ablauf des 20. August 1987 eingetretene und mehr als zwei Jahre andauernde Stillstand des Prozesses (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB) darauf zurückzuführen sei, daß der Prozeß von der Klägerin nicht betrieben worden sei (§ 213 i.V.m. §§ 212 a, 211 Abs. 2 BGB). Das Landgericht habe mit der Verfügung des Berichterstatters der Zivilkammer vom 20. August 1987 seine prozessuale Förderungspflicht in vollem Umfang erfüllt. Da die Klage gegen beide Beklagte bereits von den S. Anwälten der Klägerin eingehend begründet worden sei und es keinen Grund zu der Annahme gegeben habe, diese Klagebegründung habe vor dem Landgericht Kiel nicht mehr gelten sollen, sobald sich ein hier zugelassener Anwalt legitimiert und einen Klageantrag angekündigt haben würde, habe es der in § 697 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Maßnahmen oder auch nur einer Fristsetzung für die Erledigung der Verfügung des Berichterstatters vom 20. August 1987 nicht bedurft. Jene Verfügung habe daher inhaltlich die gerichtliche Förderungspflicht voll ausgefüllt mit der Folge, daß nunmehr die Klägerin "am Zuge" gewesen sei. Eine Förderung des Verfahrens durch Terminsanberaumung sei prozessual ausgeschlossen gewesen, solange ein Antrag eines beim Landgericht Kiel zugelassenen Anwalts nicht vorgelegen habe. Erst nach Eingang des Schriftsatzes der Rechtsanwälte M. und B. vom 29. Dezember 1989 habe das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen und den Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung setzen dürfen. Zu diesem Zeitpunkt sei indessen bereits Verjährung eingetreten gewesen.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB beendet ein Verfahrensstillstand die Unterbrechung der Verjährung nur dann, wenn er auf einer Vereinbarung der Parteien beruht oder dadurch eintritt, daß der Prozeß von den Parteien nicht betrieben wird. Keine Anwendung findet die Bestimmung dagegen, wenn das Gericht den Stillstand des Prozesses herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 19. September 1978 - VI ZR 141/77 = VersR 1978, 1142 unter II 2 a). Das ist auch dann der Fall, wenn die Parteien gerichtliche Auflagen nicht befolgen und das Gericht daraufhin pflichtwidrig nichts unternimmt (BGH a.a.O.; MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., § 211 Rdnr. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 211 Rdnr. 4). Ob der Stillstand des Prozesses die Unterbrechung der Verjährung beendet hat, hängt mithin nicht allein davon ab, ob der anstelle des Vorsitzenden der Zivilkammer handelnde Berichterstatter mit der Verfügung vom 20. August 1987 der Prozeßförderungspflicht des Gerichts in vollem Umfang genügte und nunmehr die Klägerin "am Zuge" war. § 211 Abs. 2 BGB greift vielmehr schon dann nicht ein, wenn der Verfahrensstillstand darauf zurückzuführen ist, daß der Vorsitzende (oder der Berichterstatter) der Zivilkammer pflichtwidrig untätig geblieben ist, nachdem die Klägerin auf die Verfügung des Berichterstatters vom 20. August 1987 binnen angemessener Frist nicht reagiert hatte.
2.
Letzteres ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall.
a)
Wie zu verfahren ist, wenn die nach § 697 Abs. 1 ZPO erforderliche Anspruchsbegründung bereits vor der Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht durch den Kläger/Antragsteller selbst oder - wie hier - durch einen beim Streitgericht nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt eingereicht worden ist, ist in der Zivilprozeßordnung nicht geregelt. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte sowie im Schrifttum wird die Frage vornehmlich unter dem Aspekt behandelt, ob nach der Abgabe des Verfahrens an ein Landgericht dem Beklagten wirksam eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt werden kann, bevor ein bei diesem Gericht zugelassener Rechtsanwalt den Anspruch - mindestens durch Bezugnahme auf die bereits vorhandene Anspruchsbegründung - begründet hat. Zum überwiegenden Teil wird dies mit Hinweis darauf verneint, daß der Anspruch nach § 697 Abs. 1 ZPO in einer der Klageschrift entsprechenden Form begründet werden muß (OLG Karlsruhe NJW 1988, 2806 [OLG Karlsruhe 10.12.1987 - 9 U 49/87]; OLG Schleswig MDR 1988, 151 [OLG Schleswig 30.10.1987 - 14 U 38/86]; OLG Düsseldorf MDR 1983, 942 [OLG Düsseldorf 20.05.1983 - 25 U 88/83]; Schmidt NJW 1982, 811 f; Zinke NJW 1983, 1081, 1086; MünchKomm-Holch, ZPO, § 697 Rdnr. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 697 Rdnr. 5). Nach dieser Auffassung hätte die Klägerin nach Eingang der Akten beim Landgericht Kiel unter Fristsetzung gemäß § 697 Abs. 1 ZPO zur Anspruchsbegründung aufgefordert werden müssen (so ausdrücklich OLG Karlsruhe sowie Schmidt, jeweils a.a.O.). Nach der Gegenmeinung (OLG Köln NJW 1981, 2265 [OLG Köln 11.02.1981 - 2 U 58/80]; Hirtz NJW 1981, 2234 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 81/77]; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 697 Rdnr. 2, 3; AK-ZPO-Menne, § 697 Rdnr. 5) bleibt die beim Mahngericht eingereichte Anspruchsbegründung dagegen auch nach Abgabe des Verfahrens an ein Landgericht in dem Sinne wirksam, daß dem Beklagten unter Zustellung der Anspruchsbegründung sogleich eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden kann. In diesem Sinne wird vielfach auch das Senatsurteil BGHZ 84, 136, 139 f [BGH 24.05.1982 - VIII ZR 181/81] (= LM ZPO § 697 Nr. 5 mit Anmerkung Skibbe) verstanden.
Welche dieser Auffassungen den Vorzug verdient, bedarf keiner Entscheidung, denn die Verfahrensweise des Landgerichts war in jedem Falle fehlerhaft. Hielt es in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung die von den Stuttgarter Anwälten der Klägerin eingereichte Anspruchsbegründung für nicht ausreichend, wofür der Berichterstattervermerk vom 20. August 1987 spricht, so hätte es der Klägerin unter Fristsetzung nach § 697 Abs. 1 ZPO aufgeben müssen, den Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Hielt es eine Fristsetzung nach § 697 Abs. 1 ZPO für entbehrlich, so hätte der Vorsitzende alsbald Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen müssen. Weder das eine noch das andere ist geschehen. Schon darin liegt ein Verstoß gegen die Prozeßförderungspflicht des Gerichts.
b)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Terminsanberaumung sei "prozessual ausgeschlossen" gewesen, solange nicht ein beim Landgericht Kiel zugelassener Rechtsanwalt für die Klägerin einen Antrag angekündigt habe, ist weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbaren. § 697 Abs. 2 ZPO in der auf den Streitfall anwendbaren, bis zum Inkrafttreten des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geltenden Fassung schrieb die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gerade auch für den Fall vor, daß der Kläger der Aufforderung nach § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., den im Mahnverfahren rechtshängig gemachten Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, nicht nachkam und keinen Antrag ankündigte. Das Gesetz bezweckte in seiner damaligen Fassung somit die zügige Einleitung und Durchführung des streitigen Verfahrens selbst für den Fall, daß der Kläger untätig blieb. Dieses gesetzgeberische Anliegen erforderte die Terminsanberaumung in gleicher Weise für den hier gegebenen Fall, daß der Kläger die Aufforderung unbeachtet ließ, sich durch einen zugelassenen Anwalt zu dem beabsichtigten Antrag und zur Übernahme der bereits vorhandenen Anspruchsbegründung zu äußern. Eine ganz andere, vom Berufungsgericht zu Unrecht hiermit vermengte Frage ist es, ob vor dem Eingang einer solchen Erklärung dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt werden durfte. Daß die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hiervon nicht abhing, folgt zwingend daraus, daß § 697 Abs. 2 a.F. ZPO sie gerade auch für den Fall vorschrieb, daß die angeforderte Anspruchsbegründung, auf die der Beklagte hätte erwidern können, ausblieb.
III.
Da der über mehr als zwei Jahre andauernde Stillstand des Prozesses auf pflichtwidriger Untätigkeit des Gerichts beruht, dauert die Unterbrechung der Verjährung der eingeklagten Mietzins- und Schadensersatzansprüche noch an (§ 211 Abs. 1 BGB). Das Berufungsurteil kann mithin keinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend, denn das Berufungsgericht hat zu Grund und Höhe der eingeklagten Ansprüche - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Aus diesem Grunde ist dem Revisionsgericht eine eigene Sachentscheidung nicht möglich. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 ZPO).
Dr. Zülch
Dr. Hübsch
Ball
Wiechers