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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1994, Az.: VIII ZR 165/93

Zahlungsklage; Wechselanspruch; Zwischenfeststellungsklage; Beweislast

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1994
Aktenzeichen
VIII ZR 165/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 125, 251 - 258
  • BB 1994, 963-964 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 2340 (Kurzinformation)
  • JR 1995, 157-159
  • JZ 1994, 918-920 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1995, 310-311 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1353-1354 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 901-903 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1994, 182
  • ZIP 1994, 562-564 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Macht der Kläger neben einer Zahlungsklage aus Wechselansprüchen mit der Zwischenfeststellungsklage das wirksame Zustandekommen des der Wechselbegebung zugrunde liegenden Kausalverhältnisses geltend, so ist der beklagte Wechselschuldner nicht nur gegenüber den Wechselansprüchen, sondern auch im Rahmen der Zwischenfeststellungsklage für das Nichtzustandekommen des Grundverhältnisses beweispflichtet.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, Inhaberin eines Vulkanisier-Maschinenhandels, lieferte an die Beklagte, die seinerzeit mit Reifen und Reifenzubehör handelte, mit Lieferscheinen vom 1. Juli 1986, 9. September 1986 und 14. November 1986 Geräte zur Herstellung runderneuerter Reifen. Aufgrund einer Vereinbarung vom 27. November 1986, deren Inhalt im einzelnen streitig ist, nahm die Klägerin 36 Wechsel zu je 3.700 DM an, die die Beklagte als Bezogene unterschrieb. Bis Februar 1989 zahlte die Beklagte einen Teilbetrag von 85.315, 38 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 21. August 1989 ließ sie die der Wechselbegebung zugrundeliegenden Kaufverträge nach dem Abzahlungsgesetz widerrufen. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus vier zwischen dem 27. März und dem 27. Juni 1989 vorgelegten, aber nicht eingelösten Wechseln auf Zahlung von 14.800 DM nebst Zinsen sowie Wechselkosten und -provision von zusammen 279, 05 DM in Anspruch. Sie hat über die Klagesumme ein Wechselanerkenntnisvorbehaltsurteil erwirkt. Im Nachverfahren streiten die Parteien darüber, ob der Klägerin ein Zahlungsanspruch zusteht.

2

Die Klägerin macht geltend, sie habe mit der Beklagten im Juni 1986 einen Kaufvertrag über 106.100 DM und im September und November 1986 zwei weitere Verträge über zusammen 13.000 DM geschlossen. Die Kaufpreise seien bar zu zahlen gewesen, eine Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Am 27. November 1986 sei die Gesamtforderung einvernehmlich auf 100.000 DM nebst 14 % Mehrwertsteuer reduziert worden, die die Beklagte alsbald in einem Betrag zu zahlen versprochen habe. Die Wechsel, deren Gesamtsumme von 133.200 DM sich aus der Hinzurechnung von Mehrwertsteuer und Zinsen zu dem Hauptbetrag ergebe, habe die Beklagte als Sicherheit gegeben. Die Beklagte hält dem entgegen, bei Lieferung seien bindende Kaufverträge noch nicht abgeschlossen worden, die Geräte hätten zunächst bei ihr gelagert werden sollen. Erstmals am 27. November 1986 hätten sich die Parteien auf einen Gesamtpreis von 100.000 DM, einen Teilzahlungszuschlag und auf Zahlung in 36 Monatsraten zu je 3.700 DM geeinigt. Der mangels Widerrufsbelehrung wirksame Widerruf dieses Abzahlungskaufs berechtige sie, gegenüber den Wechselansprüchen die Bereicherungseinrede zu erheben.

3

Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die mit der Anschlußberufung der Klägerin erhobene Zwischenfeststellungsklage festgestellt, daß die der Wechselbegebung zugrundeliegenden Kaufverträge der Parteien wirksam und nicht durch Widerruf gemäß §§ 1 b Abs. 2, 5 AbzG unwirksam geworden seien. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg.

5

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

6

Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Bereicherungseinrede berufen, weil das der Wechselbegebung zugrundeliegende Kausalgeschäft nicht unwirksam sei. Auf die nach der Darstellung der Klägerin im Vergleichswege getroffene Stundungsabrede sei das Abzahlungsgesetz nicht anwendbar. Weder durch die Aussagen der von dem Senat vernommenen Zeugen noch aufgrund der von der Beklagten vorgetragenen Indizien sei deren Behauptung erwiesen, die Parteien hätten Ratenzahlung vereinbart. Das gehe zu Lasten der Beklagten, die die Beweislast für diejenigen Tatsachen treffe, auf denen eine persönliche Einwendung aus dem der Wechselbegebung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis beruhe. Das würde selbst dann gelten, wenn die Klägerin nicht aus den Wechseln, sondern aus dem Grundgeschäft geklagt hätte, weil die Beklagte nach ihrer Behauptung den Kaufgegenstand bei Abschluß des Vertrages bereits in Besitz gehabt habe; in diesem Fall sei das mündlich abgeschlossene Abzahlungsgeschäft wirksam, weil der Käufer hinreichend dadurch geschützt sei, daß er gemäß § 1 a Abs. 3 AbzG nur den Barpreis schulde. Deshalb sei auch die nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässige Feststellungsklage der Klägerin begründet.

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II. Zu Recht und ohne Angriff der Revision geht das Berufungsgericht davon aus, daß die von der Klägerin behauptete nachträgliche Vereinbarung der Stundung des in einem Betrag zu zahlenden Kaufpreises nicht zur Anwendung des Abzahlungsgesetzes führt (z.B. MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, 2. Aufl., § 1 AbzG Rdnr. 17; Soergel/Hönn, BGB, 12. Aufl., § 1 AbzG Rdnr. 11; vgl. auch BGH, Urteile vom 15. November 1978 - VIII ZR 290/77 = WM 1979, 73 unter 3, vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83 = WM 1985, 24 unter VIII 2 a und vom 16. November 1987 - II ZR 131/87 = WM 1988, 249 unter 1 a a.E.) und daher dem Erfolg der Zahlungs- und der Zwischenfeststellungsklage nicht entgegensteht. Dagegen hätte die von der Beklagten geltend gemachte Teilzahlungsabrede die Widerruflichkeit der kaufvertraglichen Willenserklärung der Beklagten (§ 1 b Abs. 1 AbzG) und mangels erteilter Widerrufsbelehrung die Wirksamkeit des von ihr vor vollständiger Entrichtung des Kaufpreises (§ 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG) erklärten Widerrufs selbst dann zur Folge, wenn das Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages dessen Zustandekommen gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 1 AbzG nicht hinderte (dazu Senatsurteil vom 11. Mai 1977 - VIII ZR 32/76 = WM 1977, 866 unter II 2 a und b). Denn auch wenn die Vorschrift des § 1 a Abs. 3 AbzG eingreift, läßt dies das Widerrufsrecht des Käufers nach § 1 b AbzG unberührt (BGH, Urteile vom 16. November 1987 aaO unter 2 b und vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 145/88 = WM 1990, 315 unter II 1 a bb). Träfe daher die Behauptung der Beklagten zu, so stünde ihr gegen die Wechselansprüche eine persönliche Einwendung zu (arg. Art. 17 WG) und die Zwischenfeststellungsklage wäre mangels wirksamen Zustandekommens des der Wechselbegebung zugrundeliegenden Kausalverhältnisses abzuweisen.

8

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich die Richtigkeit des Vortrages der Beklagten nicht feststellen, beanstandet die Revision nicht. Sie wendet sich allein gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Unaufklärbarkeit gehe zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. Diese Ansicht ist indessen im Ergebnis zutreffend.

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1. Hinsichtlich der mit der Zahlungsklage geltend gemachten Wechselansprüche trifft die Beklagte die Beweislast für das Nichtzustandekommen des Grundgeschäfts. Denn wegen der abstrakten Natur der Wechselforderung hat der Wechselschuldner nach ständiger Rechtsprechung zu beweisen, daß das Kausalgeschäft nicht besteht und daher der Hingabe des Wechsels keine Verpflichtung zur Zahlung der Wechselsumme zugrundeliegt (z.B. BGH, Urteile vom 7. Oktober 1974 - II ZR 119/73 = WM 1975, 10 unter III und vom 30. Mai 1988 - II ZR 307/87 = WM 1988, 1435, 1436; zur Scheckforderung vgl. auch Senatsurteil vom 22. September 1993 - VIII ZR 255/92 = WM 1993, 2005 unter II 1 m.Nachw.). Da der Beklagten dieser Nachweis nicht gelungen ist, mußte sie zur Zahlung von 14.800 DM nebst Zinsen und Nebenforderungen verurteilt werden.

10

2. Auch der Zwischenfeststellungsklage hat das Berufungsgericht zu Recht stattgegeben.

11

a) Die auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage (dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 1960 - III ZR 80/58 = ZZP 74 (1961), 226 unter 1) liegen vor. Sie ist zwar im Wechselprozeß unzulässig (z.B. Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., § 256 Rdnr. 28), nicht aber im Nachverfahren, in dem die Beschränkungen der §§ 592, 595 Abs. 1, 597 Abs. 2 ZPO entfallen (Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 280 Anm. B I e 1). Auch die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit des streitigen Rechtsverhältnisses für die Hauptsacheentscheidung ist gegeben. Zwar besteht zwischen dem Wechselanspruch und dem der Wechselbegebung zugrundeliegenden Kausalverhältnis keine eigentliche Präjudizialität in dem Sinne, daß das Rechtsverhältnis ein notwendiges Element für den in der Hauptentscheidung enthaltenen Subsumtionsschluß darstellt (dazu z.B. MünchKommZPO-Lüke, § 256 Rdnr. 80). Für die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage genügt es jedoch, daß das Nichtbestehen des Kausalverhältnisses einen Einwand oder eine Einrede gegenüber dem Hauptanspruch begründet (Wieczorek aaO Anm. B II a 1 unter Hinweis auf RG SeuffArch 74 Nr. 150). Das im Rahmen der Zwischenfeststellungsklage zu klärende Rechtsverhältnis - nämlich das Zustandekommen bzw. Nichtzustandekommen des Kausalverhältnisses als Voraussetzung einer persönlichen Einwendung der Beklagten gegen die Wechselansprüche - hat zwischen den Parteien auch noch über den gegenwärtigen Streitstand hinaus Bedeutung (dazu z.B. RGZ 170, 328, 330; BGHZ 69, 37, 42;  83, 251, 255),  [BGH 23.03.1982 - K ZR 5/81]weil die Klägerin noch weitere nicht eingelöste Wechsel der Beklagten in Händen hat.

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b) Die Zwischenfeststellungsklage ist auch begründet. Denn auch insoweit ist die Beklagte hinsichtlich der von ihr behaupteten Teilzahlungsabrede beweisbelastet.

13

aa) Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte - wie das Berufungsgericht meint - auch gegenüber einer Kaufpreisklage der Klägerin das Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung beweisen müßte (so z.B. MünchKomm-H.P. Westermann aaO § 1 AbzG Rdnr. 36, § 433 BGB Rdnr. 72; Palandt/Putzo, BGB, 49. Aufl., Einl. z. AbzG Anm. 2 b cc (4); Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 1. Aufl., § 271 Rdnr. 2; dagegen geht es in der vom Berufungsgericht zitierten Kommentierung bei Baumgärtel aaO Bd. 4, § 1 AbzG Rdnr. 6 - wie die Bezifferung an dieser Stelle belegt - allein um die Vorschrift des § 1 a Abs. 3 AbzG und nicht um die Widerruflichkeit nach § 1 b AbzG, für die die Besitzerstellung des Käufers keine Bedeutung hat) oder ob in diesem Falle die Klägerin - wofür die Revision eintritt - beweispflichtig für das Zustandekommen eines Bargeschäfts ist (so im Anschluß an das zu § 1 a AbzG ergangene Senatsurteil vom 18. November 1974 - VIII ZR 125/73 = WM 1975, 27 unter II 2 und zumeist ohne Differenzierung zwischen der Lage bei § 1 a und § 1 b AbzG die überwiegende Meinung, z.B. OLG Karlsruhe WM 1993, 1130 [OLG Karlsruhe 12.02.1993 - 14 U 115/92]; LG Tübingen NJW 1990, 1185 [LG Tübingen 29.01.1990 - 1 S 352/89]; Staudinger/Köhler, BGB, 12. Aufl., § 433 Rdnr. 66; Soergel/Hönn aaO § 1 AbzG Rdnr. 21; Erman/Weitnauer/Klingsporn, BGB, 8. Aufl., Vorbem. I vor § 1 AbzG Rdnr. 14; Keßler in RGRK-BGB, 12. Aufl., Einl. AbzG Rdnr. 19; Reich in AK-BGB, § 1 AbzG Rdnr. 4; Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., § 1 AbzG Rdnr. 228; Baumgärtel aaO § 1 AbzG Rdnr. 3; Baumgärtel/Strieder aaO 2. Aufl., § 271 Rdnr. 2).

14

bb) Unabhängig von dieser Frage ist die Beklagte beweispflichtig vielmehr schon deshalb, weil die Beweislastverteilung im Rahmen der Zwischenfeststellungsklage keine andere sein kann als bei der Hauptsacheklage. Das hat seinen Grund in Zweck und Natur der Zwischenfeststellungsklage: Sie soll, da die Rechtskraft der Entscheidung des Hauptprozesses nur den Klageanspruch und nicht das präjudizielle Rechtsverhältnis ergreift, die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung auf den Grund der Klage ermöglichen (z.B. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1954 - I ZR 169/53 = LM ZPO § 280 Nr. 4 unter II; BAG NJW 1966, 1140; Schneider MDR 1973, 270, 271) und so die Entscheidung einer Frage, die in dem Urteil über die Hauptsache ohnehin zu treffen ist, auch für das vorgreifliche Rechtsverhältnis nutzbar machen (BGH, Urteile vom 27. Oktober 1960 aaO unter 4 und vom 21. Februar 1992 - V ZR 273/90 = NJW 1992, 1897 unter I 1). Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage der Klägerin ist mithin nicht das Bestehen des Kausalverhältnisses schlechthin, sondern nur in seiner Vorgreiflichkeit für die Hauptsache, also in seiner Bedeutung für eine persönliche Einwendung der Beklagten gegenüber den Wechselansprüchen der Klägerin. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Einwendung aber trifft stets die Beklagte als Wechselschuldnerin, gleichviel, ob über diese Frage im Rahmen einer Leistungsklage, einer positiven Zwischenfeststellungsklage oder einer negativen Zwischenfeststellungswiderklage zu entscheiden ist. Denn diese Verteilung der Beweislast ergibt sich aus dem materiellen Recht, nämlich als Folge der abstrakten Natur der Wechselforderung, und ist grundsätzlich unabhängig von der prozessualen Form, in der die Sachauseinandersetzung dem Gericht unterbreitet wird, oder der Parteirolle im Prozeß (z.B. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 117 III 2 d S. 677; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 173 ff; Baltzer, Die negative Feststellungsklage aus § 256 I ZPO, 1980, S. 177 ff). Der "Gleichlauf" der Beweislastverteilung hat zur Folge, daß sich die Entscheidung über die Hauptsache und diejenige über die Zwischenfeststellung auch nicht widersprechen können (vgl. dazu Zöller/Greger aaO Rdnr. 31).

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Dem Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage und der für sie geltenden Beweislastverteilung entspricht die Rechtskraftwirkung der Zwischenfeststellung: Sie reicht nicht weiter, als die Vorgreiflichkeit des festgestellten Rechtsverhältnisses für die Hauptsache geht, und schneidet daher der Beklagten die Berufung auf das Nichtzustandekommen des Kausalverhältnisses nur gegenüber künftigen Wechselklagen der Klägerin, nicht aber gegenüber einer Kaufpreisklage aus dem Kausalverhältnis selbst ab.