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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1954, Az.: I ZR 169/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1954
Aktenzeichen
I ZR 169/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 24.06.1953

Prozessführer

der Offenen Handelsgesellschaft in Firma C.H. B. Sohn, Ni. a.Rh.,

Prozessgegner

Dr. Helmut L., c/o Frederic E. Wi. Street, N. Y. USA,

Amtlicher Leitsatz

Für eine Zwischenfeststellungsklage ist dann kein Raum, wenn durch die Entscheidung über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden. Besteht indessen die Möglichkeit, daß aus dem streitigen Rechtsverhältnis noch andere Ansprüche als die mit der Hauptklage verfolgten erwachsen sind, so kann die Zwischenfeststellungsklage erhoben werden. - (Bestätigung von RGZ 170, 328 [330]; OGHBrZ JR 1951, 382).

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Juni 1953 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auch der Teil des Klageantrages Ziff 2 b (Schriftsatz der Klägerin vom 27. Oktober 1953 [act. 445]) abgewiesen worden ist, der sich nicht auf Nor-Produkte des Methylaminoaethanolphenols bezieht. In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz wird dem Berufungsgericht übertragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des im gleichen Rechtsstreit ergangenen Urteils des Senats vom heutigen Tage - I ZR 23/53 - verwiesen.

2

Nach weiterer Beweisaufnahme über die Frage der Homologie zwischen Methylaminoaethanolphenol und den zugehörigen Nor-Körpern hat das Oberlandesgericht den Klageantrag zu 2 b, über den durch das Teilurteil vom 21. November 1952 noch nicht erkannt worden ist, abgewiesen und auf eine nach Erlaß des Teilurteils erhobene Widerklage des Beklagten hin festgestellt, daß der Vertrag vom 11. November 1929 auf Aminoaethanolphenol (Nor-Körper des Sympatols) keine Anwendung finde. Zugleich hat es die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10 der Klägerin , zu 1/10 dem Beklagten auferlegt.

3

Der Klagantrag zu 2 b (früher 2 a) lautet:

" ...

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die unter den zwischen den Parteien am 11.11.1929 geschlossenen Vertrag fallenden Verfahren und Erfindungen, die zu dem Produkt Methylaminoaethanolphenol führen (das gleiche gilt für seine sämtlichen optischen und sterischen Isomere und für homologe Körper - worunter auch die entsprechenden Norkörper verstanden werden - die die gleiche biologische Wirkung oder ähnliche therapeutische Indikationsgebiete besitzen) sowie die sich auf diese Verfahren und Erfindungen beziehenden In- oder Auslandspatente, auch wenn diese Patente auf den Namen des Beklagten eingetragen sind, dritten Personen mitzuteilen, anzubieten, zur Verwertung zu überlassen oder zu übertragen".

4

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag zu 2 b insoweit weiter, als er sich nicht auf die Nor-Körper des Sympatols bezieht. Ferner wendet sie sich dagegen, daß der Widerklage stattgegeben worden ist.

5

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er hat Anschlußrevision mit dem Antrage eingelegt, die Kosten anderweitig zu verteilen.

6

Die Klägerin bittet, die Anschlußrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Das Berufungsgericht hat den Klageantrag Ziff 2 b, soweit er sich auf Nor-Körper bezieht, mit der Begründung abgewiesen, daß Nor-Produkte keine Homologe des Methylaminoaethanolphenols seien und daher nicht unter §3 des Vertrages vom 11. November 1929 fielen. Insoweit greift die Revision das Berufungsurteil nicht mehr an. Den übrigen Teil des mit dem Klageantrag zu 2 b verfolgten Unterlassungsanspruchs hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil der Klageantrag insoweit zu allgemein gefaßt sei und ferner die Klägerin zwar ursprünglich Verstöße des Beklagten gegen das Wettbewerbsverbot behauptet, gegenüber dem Bestreiten des Beklagten aber in der Berufungsinstanz für diese Behauptungen keine Beweise angetreten habe, so daß Vertragsverletzungen des Beklagten nicht festgestellt werden könnten. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung nicht geeignet ist, die Abweisung jenes Teiles des Unterlassungsanspruchs zu rechtfertigen.

8

1)

Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen hat, muß sich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes eine Verurteilung zur Unterlassung an die mit der Klage angegriffene Verletzungshandlung anschließen (BGHZ 5, 189 [191]; LM Nr. 8 zu §16 UnlWG - Rohrbogen; RGZ 147, 27 [30]). Dementsprechend muß die Verletzungshandlung im Klageantrag hinreichend genau bezeichnet oder beschrieben werden. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klageantrag Ziff 2 b dieser Forderung nicht genüge, kann indessen nicht beigetreten werden. Der Vortrag der Klägerin ging dahin, daß der Beklagte in von ihr bezeichneten bestimmten Fällen vertragswidrig über Verfahren und Erfindungen, die sich auf das Produkt Methylaminoaethanolphenol oder dessen sterische oder optische Isomere bezogen hätten, oder über darauf erteilte In- und Auslandspatente Verbindungen zu dritten Personen zwecks gewerblicher Auswertung angeknüpft und darüber auch Verträge abgeschlossen habe. Demgemäß hat sie in Ziff 2 b des Klageantrages einerseits die Verfahren, Erfindungen und Patente, also die Objekte, auf die sie das erstrebte Unterlassungsgebot erstreckt, und andererseits die Handlungen zusammengefaßt, die sie dem Beklagten in Ansehung dieser Objekte untersagt wissen wollte. Eine weitergehende Konkretisierung des Antrages war nicht geboten. Die in Betracht kommenden Objekte sind so genau bezeichnet worden, daß dem Vollstreckungsrichter im Streitfälle eine eindeutige Entscheidung möglich wäre. Bei der Vielzahl dieser Objekte wäre es auch nicht durchführbar gewesen, sie sämtlich im Antrage einzeln mit hinreichender Vollständigkeit aufzuführen. Der Vollstreckungsrichter wäre bei seiner Entscheidung allerdings auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen gewesen. Das ist im vorliegenden Falle aber in der Natur der Sache begründet und würde sich auch durch eine Einzelaufführung, wenn sie durchführbar wäre, nicht völlig vermeiden lassen. Hinsichtlich der Handlungen, die dem Beklagten in Ansehung der bezeichneten Objekte verboten werden sollen, ist der Antrag so bestimmt gehalten, daß für die Vollstreckungsinstanz keine Schwierigkeiten zu befürchten sind. Wenn das Berufungsgericht für seine Auffassung anführt, bei einer Verurteilung nach dem in Rede stehenden Antrage sei die Vollstreckungsinstanz vor die Aufgabe gestellt, zu entscheiden, ob bestimmte Einzelhandlungen des Beklagten unter das Verbot fielen, so ist das kein Grund für die Beanstandung des Antrages, da sich der Vollstreckungsrichter einer derartigen Aufgabe bei jeder Vollstreckung auf Grund einer Verurteilung zur Unterlassung unterziehen muß.

9

2)

Mit Recht wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Berufungsgericht die Klägerin als beweisfällig behandelt hat. Die Behauptungen über die Vertragsverletzungen des Beklagten und die zugehörigen Beweiserbieten sind allerdings nur in den erstinstanzlichen Schriftsätzen der Klägerin enthalten. Im Tatbestande des angefochtenen Urteils nimmt das Berufungsgericht aber zur Ergänzung des dort wiedergegebenen Parteivorbringens auf den Akteninhalt und überdies auf den Tatbestand seines Teilurteils vom 21. November 1952 Bezug, der seinerseits auf das Urteil des Landgerichts vom 11. Juli 1951 verweist, in dem ebenfalls auf den Akteninhalt Bezug genommen worden ist. Nach dem Tatbestände des angefochtenen Urteils hat die Klägerin daher jene Behauptungen über die Vertragsverletzungen des Beklagten, und zwar mit den zugehörigen Beweiserbieten, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zum Gegenstand ihres Vertrages gemacht. Ob sie das frühere Vorbringen dabei ausdrücklich wiederholt oder darauf lediglich - ausdrücklich oder stillschweigend - Bezug genommen hat, ist unerheblich. Denn die Bezugnahme auf früheres Vorbringen steht in ihrer Wirkung dessen ausdrücklicher Wiederholung gleich (Stein-Jonas-Schönke, Anm. I zu §526 ZPO). Da die Klägerin mit dem in Rede stehenden Antrage der Sache nach in erster Instanz obgesiegt hatte, kann entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung auch aus §519 Abs. III Ziff 2 ZPO keine Verpflichtung der Klägerin zur ausdrücklichen Wiederholung der zur Begründung dieses Antrages vorgetragenen Behauptungen - einschließlich der zugehörigen Beweiserbieten - hergeleitet werden. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bemerkt das Berufungsgericht allerdings, die Klägerin habe in der Berufungsinstanz gegenüber dem Bestreiten des Beklagten für ihre Behauptungen keine Beweise angetreten. Diese Bemerkung besagt indessen angesichts der oben wiedergegebenen tatbestandlichen Feststellungen nur, daß die Klägerin ihre Beweiserbieten nicht ausdrücklich wiederholt habe. Sie schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, daß die Klägerin darauf zum mindesten stillschweigend Bezug genommen und das Berufungsgericht diese Bezugnahme rechtsirrtümlich nicht für ausreichend erachtet hat. Diese Möglichkeit liegt umso näher, als sich jene Bemerkung des Berufungsgerichts nur auf die Beweiserbieten bezieht und das Berufungsgericht nicht etwa feststellt, die Klägerin habe gegenüber dem Bestreiten des Beklagten ihren Sachvortrag nicht aufrechterhalten, die Annahme aber, daß die Klägerin zwar ihren Sachvortrag habe aufrechterhalten, die zugehörigen Beweiserbieten jedoch nicht habe wiederholen wollen, so unwahrscheinlich ist, daß sie ernstlich nicht in Betracht kommen kann.

10

Das Berufungsgericht hätte sich hiernach mit den Behauptungen der Klägerin über Vertragsverletzungen des Beklagten im einzelnen befassen und die dazu erbotenen Beweise erheben müssen, soweit es den Vortrag der Klägerin als schlüssig ansehen wollte. Daß die Klägerin zum mindesten für einen Teil dieser Behauptungen in ihren als vorgetragen anzusehenden Schriftsätzen ordnungsgemäß Beweis angetreten hat, unterliegt entgegen der Meinung des Beklagten keinem Zweifel. So hat sie, wie die Revision zutreffend hervorhebt, insbesondere für die Behauptung, der Beklagte habe mit der Firma A.'sche Chemische Fabrik vertragswidrige Vereinbarungen getroffen, im Schriftsatz vom 23. Februar 1951 (Bl 171) und für die von ihr behaupteten vertragswidrigen Abreden mit Dr. Pilati in den Schriftsätzen vom 14. November 1949 (Bl 46 a) und vom 21. März 1951 (Bl 179) Zeugenbeweis erboten. Im Falle der englischen Firma W. Bl. & Co Ltd fehlt zwar ein ausdrücklicher Beweisantritt. Die Annahme, daß die Klägerin in der Lage und gewillt sei, den erforderlichen Beweis anzutreten, lag hier aber, zumal die Klägerin die Anschrift der genannten Firma mitgeteilt hatte, so nahe, daß das Berufungsgericht durch Ausübung des Fragerechts (§139 ZPO) auf die Stellung eines ordnungsmäßigen Beweisantrages hätte hinwirken müssen. Der Beklagte hatte in den angeführten Fällen zwar den Sachvortrag der Klägerin bestritten oder war ihm doch mit dem Hinweis begegnet, daß sich seine Verhandlungen nur auf Nor-Produkte erstreckt hätten. Für die Annahme aber, daß die Klägerin daraufhin in diesen Fällen ihre Behauptungen habe fallen lassen, bietet der als vorgetragen anzusehende Inhalt ihrer Schriftsätze keinen Anhalt. Insbesondere läßt sich entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung auch die Erklärung im Schriftsatz der Klägerin vom 21. März 1951 (Bl 178 GA), zu den Abmachungen mit der englischen Firma W. Bl. & Co Ltd sei nichts mehr zu bemerken, nicht in diesem Sinne deuten. Schon der daran anschließende Satz: "Die Vertragsverletzung ist evident", schließt eine solche Deutung aus.

11

II.

Unbegründet ist dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe der Widerklage zu Unrecht stattgegeben, weil für diese Widerklage kein Rechtsschutzinteresse gegeben gewesen sei.

12

Das Berufungsgericht hat die Widerklage rechtsirrtumsfrei als Zwischenfeststellungsklage im Sinne des §280 ZPO aufgefaßt. Als solche war die Widerklage aber zulässig.

13

§280 ZPO setzt für die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage voraus, daß ein Rechtsverhältnis unter den Parteien streitig ist und von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung über die Hauptklage ganz oder teilweise abhängt. Der Zweck der Zwischenfeststellungsklage beruht in der Ausdehnung der Rechtskraftwirkung auf den Grund der Klage. Sie ist ein Ersatz dafür, daß die Grundlagen der Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen. Aus dieser Zweckbestimmung und aus dem Erfordernis der Abhängigkeit der Entscheidung über die Hauptklage von der begehrten Feststellung ergibt sich, daß für die Zwischenfeststellungsklage dann kein Raum ist, wenn durch die Entscheidung auf die Hauptklage die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden und deshalb die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses für den Feststellungskläger keinen Zweck mehr haben kann. Besteht indessen die Möglichkeit, daß aus dem streitigen Rechtsverhältnis noch andere Ansprüche als die mit der Hauptklage verfolgten erwachsen sind, so kann die Zwischenfeststellungsklage erhoben werden (RGZ 170, 328 [330]; OGHBrZ JR 51, 382).

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Im vorliegenden Falle erstreckte sich der von der Klägerin verfolgte Unterlassungsanspruch (Antrag 2 b der Klage) zwar auch auf die Nor-Körper des Sympatols. Insoweit hing die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch von der Entscheidung der Vortrage ab, ob diese Nor-Körper unter den Vertrag vom 11. November 1929 fielen. Die Entscheidung über die Vortrage hat aber Rechtskraftwirkung nur für den Unterlassungsanspruch, nicht auch für die Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung, die der Klägerin erwachsen sein könnten, wenn die Nor-Körper von dem Vertrage erfaßt würden. Daraus ergibt sich, daß jene Vortrage zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage, die vom Beklagten hier als Widerklage zu erheben war, gemacht werden durfte. Daß die Frage, ob sich der Vertrag vom 11. November 1929 auch auf die Nor-Körper des Sympatols erstrecke, schon vor Beginn des Rechtsstreits unter den Parteien streitig war, steht der Zulässigkeit der Widerklage nicht entgegen (RG a.a.O.; BGH LM Nr. 2 zu §280 ZPO).

15

III.

Die Revision ist hiernach unbegründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Widerklage richtet. Insoweit war sie daher zurückzuweisen. Soweit sie sich gegen die Abweisung des Teiles des Klageantrages Ziff 2 b richtet, der sich nicht auf Nor-Körper bezieht, mußte sie dagegen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil war insoweit unter Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht aufzuheben. Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Hauptsache bedingte zugleich die Aufhebung der Kostenentscheidung. Die Anschlußrevision, die sich lediglich gegen die Kostenentscheidung richtet, ist damit gegenstandslos geworden.

16

In der erneuten Verhandlung wird sich das Berufungsgericht in erster Linie mit der unter den Parteien streitigen Frage befassen müssen, ob das dem Klageantrag Ziff 2 b zugrundeliegende Wettbewerbsverbot auch nach dem inzwischen - 21. August 1953 - erfolgten Ablauf der Umsatzbeteiligung des Beklagten noch Geltung beanspruchen kann. Diese Frage, zu der das Berufungsgericht schon in dem angefochtenen Urteil hätte Stellung nehmen können, da der Ablauf der Umsatzbeteiligung des Beklagten damals kurz bevorstand und der Antrag auf Verurteilung zur Unterlassung ohne zeitliche Begrenzung gestellt worden war, kann nur auf Grund tatrichterlicher Erörterung der dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkte entschieden werden. Ist sie zu bejahen, so wird der Klageantrag zu Ziff 2 b, soweit er sich nicht auf Nor-Produkte bezieht, begründet sein, da der Beklagte sich nach seiner ausdrücklichen Erklärung von jenem Zeitpunkt ab nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden halten will. Darauf, ob der Beklagte in der Vergangenheit gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat, wird es alsdann nicht mehr ankommen. Diese Frage wird für die Sachentscheidung über den Unterlassungsantrag aber auch dann keine Rolle mehr spielen, wenn das Wettbewerbsverbot mit dem Ablauf der Umsatzbeteiligung des Beklagten hinfällig geworden sein sollte. Denn da der Unterlassungsanspruch nur auf die Zukunft gerichtet ist, wäre er in diesem Falle nunmehr trotz etwaiger in der Vergangenheit liegender Vertragswidrigkeiten des Beklagten unbegründet.

17

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.

Birnbach Bock Nastelski Christoph Nörr