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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1960, Az.: III ZR 80/58

Die mit der Zwischenfeststellungswiderklage begehrte Feststellung als Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage des § 256 Zivilprozessordnung (ZPO); Voraussetzungen an die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage; Möglichkeit der Bejahung der Abhängigkeit im Sinne des § 280 ZPO im Rahmen der Eventualaufrechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1960
Aktenzeichen
III ZR 80/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 20.03.1958
LG Hamburg - 25.04.1957

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 579
  • MDR 1961, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 75-76 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Zulässigkeit bei hilfsweise zur Aufrechnung gestellter Gegenforderung"
  • ZZP 1961, 226-229

Amtlicher Leitsatz

Eine nur hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung kann das zur Zulässigkeit der Zwischenfeststellungs(Wider-)klage erforderliche Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 280 ZPO nicht begründen, solange nicht feststeht, daß der mit der Hauptklage verfolgte Anspruch gerechtfertigt ist.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. März 1958 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zwischenfeststellungswiderklage, soweit ihr nicht durch das Teilurteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25. April 1957 stattgegeben worden ist, als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Rechtsstreit (Frau Margarete J. 1/2, Eleonore Wilhelmine Therese H. 1/6, Lucia Ottilie H. 1/6, Willy R. 1/36, Martha Anna B. geb. G. 5/72, Frieda Helene Z. geb. G. 5/72) auferlegt.

Tatbestand

1

Den Beklagten standen als Erben ihrer Rechtsvorgänger aus Enteignung von Grundstücken in P. seit dem Jahre 1937 Ansprüche zu. Diese hat die Schätzungskommission für Enteignungssachen im Jahre 1939 auf 250.000,- RM mit 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1939 festgesetzt. Durch Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichte vom Jahre 1954 wurde die Entschädigungssumme einschließlich Zinsen als im Verhältnis 1: 1 auf Deutsche Mark umgestellt festgesetzt. Nach Ausspruch der Enteignung haben zwischen den Rechtsvorgängern der Beklagten und der Klägerin zahlreiche Vereinbarungen und Verhandlungen stattgefunden, die sich auf verschiedenste Fragen bezüglich Räumung des Grundstücks, Zahlung der Enteignunsentschädigung, Abschluß eines Mietvertrages, Abfindung von Hauszinssteuerhypotheken u.ä. bezogen. Aus diesen teils vor, teils nach der Währungsreform gepflogenen Verhandlungen und getroffenen Vereinbarungen ergaben sich Streitigkeiten zwischen den Parteien insbesondere auch darüber, ob die Beklagten oder die Klägerin die Forderungen der Hypothekengläubiger, deren Hypotheken auf den enteigneten Grundbesitz eingetragen gewesen waren, zu zahlen hätten; auch darüber entstand Streit, ob die Klägerin oder die Beklagten die Abfindung des Geschäftsinhabers, der auf dem enteigneten Grundbesitz eine Kaffeerösterei betrieben hatte, zu zahlen hatten. Diese Streitigkeiten rührten im wesentlichen daraus her, daß die Parteien darüber uneinig waren, wem der Vorteil der Währungsumstellung zugute kam, ob der Klägerin oder den Beklagten, nachdem die Hauptentschädigungssumme 1: 1 auf Deutsche Mark umgestellt war.

2

Die Beklagten, die nicht mehr in ungeteilter Erbengemeinschaft leben, sondern die zu gewissen Bruchteilen an der Erbschaft beteiligt sind, vertraten die Auffassung, daß die Räumungsvergütung von 40.000,- DM und die Hauszinssteuerablösungsvergütung von 56.100,- DM von der Klägerin zu zahlen seien. Da eine Klärung durch einen besonderen Prozeß zwischen den Parteien nicht zustande kam, weil die Klägerin gegen die Beklagten entgegen der von den Beklagten behaupteten Vereinbarung Klage nicht erhob, vollstreckten die Beklagten aus dem rechtskräftigen Urteil der Schätzungskommission für Enteignungssachen, das auf Deutsche Mark umgestellt war, im Jahre 1955 wegen einer Hauptsumme von 96.100,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1939 bis zum 1. Juni 1955 in Höhe von 62.785,33 DM, insgesamt also in Höhe von 158.885,33 DM bei der Klägerin. Der Gerichtsvollzieher erhielt bei der Finanzkasse der Beklagten einen Barscheck von 160.196,39 DM (Vollstreckungsbetrag von 158.885,33 DM nebst Gerichtsvollziehergebühren in Höhe von 1.311,06 DM). Der Scheck wurde eingelöst.

3

Die Klägerin begehrt von den Beklagten unter dem Vorbehalt weitergehender Ansprüche Zahlung eines Betrages von 161.514,51 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung und wegen Schadensersatzes. Sie errechnet den Betrag wie folgt:

Scheckbetrag160.196,39 DM
Gerichtsvollziehergebühren997,90 DM
Beschwerdekosten innerhalb des für erledigt erklärten Rechtsstreits320,22 DM
161.514,51 DM
4

Sie ist der Auffassung, daß die Beklagten auf Grund der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen aus dem Titel nicht hätten vollstrecken dürfen, so daß sie als Schadensersatz die Gerichtsvollziehergebühren und die Beschwerdekosten zu tragen hätten. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, daß die Beklagten mit Rücksicht auf einen zwischen den Parteien am 25. Mai/13. Juli 1939 abgeschlossenen Vertrag Zinsen erst von der Auflassung an verlangen könnten, so daß die Vollstreckung wegen eines Zinsbetrages in Höhe von 62.785,33 DM auf jeden Fall unbegründet gewesen sei. Im übrigen legt sie dar, es sei ihre Sache gewesen, die Hypothekengläubiger wegen der Hauszinssteuerabfindung zu entschädigen. Die Räumungsentschädigung sei noch nicht fällig. Die Klägerin hat den Betrag von 161.514,51 DM, auf die einzelnen Beklagten nach deren Anteil an der Erbschaft aufgeteilt, nebst Zinsen eingeklagt.

5

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und Widerklage erhoben mit dem Antrag,

  1. a)

    festzustellen, daß der Klägerin gegen die Beklagten kein Anspruch zusteht auf Erstattung der Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission betr. die Zwangsvollstreckungsgegenklage der Klägerin;

  2. b)

    festzustellen, daß nicht die Klägerin, sondern die Beklagten die den auf den hier fraglichen Grundstücken N. Band ... Blatt 50 und N. Band ... Blatt Nr. ...01 in Abteilung III eingetragen gewesenen Hypotheken zugrunde liegenden persönlichen Forderungen sowie den Räumungsentschädigungsbetrag von DM 40.000,- an den an ihm Berechtigten aus dem Entschädigungsbetrage des Entschädigungsbeschlusses der Schätzungskommission vom 8. Februar 1939 über RM 250.000,- - jetzt DM 250.000,- - abzudecken haben.

6

Die Beklagten haben für den Fall, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen rechtskräftig zugesprochen werden sollte, außerhalb des Prozesses erklärt, daß sie gegen diesen Anspruch mit ihrer Restforderung auf den Kapitalbetrag der Entschädigungssumme von 250.000,- DM aufrechnen, den sie mit 101.644,67 DM oder sogar mit 107.274,47 DM errechnen.

7

Das Landgericht hat durch Teilurteil dahin erkannt:

"1)
Auf die Feststellungswiderklage wird festgestellt, daß der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission betr. die Zwangsvollstreckungsgegenklage der Klägerin nicht zusteht.

2)
Auf die Zwischenfeststellungswiderklage wird festgestellt, daß die Beklagten den Räumungsentschädigungsbetrag von 40.000,- DM aus der durch Urteil der Schätzungskommission für Enteignungssachen vom 8. Februar 1939 auf 250.000,- RM festgesetzten und durch Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25. August 1954 auf 250.000,- DM umgestellten Entschädigungssumme an den Berechtigten zu zahlen haben. Im übrigen wird die Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen."

8

Gegen dieses Urteil haben allein die Beklagten Berufung eingelegt. Sie haben im Berufungsrechtszug beantragt,

9

unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils auf Grund der Zwischenfeststellungswiderklage festzustellen, daß nicht die Klägerin, sondern die Beklagten die den auf den hier fraglichen Grundstücken eingetragen gewesenen Hypotheken zugrunde liegenden persönlichen Forderungen, soweit diese noch nicht von der Klägerin getilgt worden sind, aus dem Entschädigungsbetrage des Beschlusses der Schätzungskommission vom 8. Februar 1939 über RM 250.000,-, jetzt DM 250.000,-, und die etwa auf diesen eingetragen gewesenen Hypotheken lastende Hypothekengewinnabgabe abzudecken haben.

10

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Antrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

11

In den Revisionsrechtszug ist die Sache nur hinsichtlich der Abweisung der Zwischenfeststellungswiderklage erwachsen. Soweit der Zwischenfeststellungswiderklage und der Feststellungswiderklage stattgegeben worden ist, hat die Klägerin Rechtsmittel nicht eingelegt; die Leistungsklage der Klägerin ist noch im ersten Rechtszuge anhängig.

12

1)

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage sind zwar im Revisionsrechtszug Rügen nicht erhoben worden; doch müssen - ebenso wie bei der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO (vgl. RGZ 100, 123, 126; Urteil des BGH vom 14. März 1951 II ZR 2/50 S. 7, insoweit in NJW 1951, 524 nicht mit abgedruckt) - die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen und damit auch im Revisionsrechtszug geprüft werden, ohne daß es der Erhebung einer Rüge bedarf.

13

2)

Nach § 280 ZPO kann außer dem Kläger durch Klageerweiterung auch der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Die besonderen Erleichterungen der Zwischenfeststellungs(Wider-)klage des § 280 ZPO werden daher nur bei Vorliegen der besonderen Prozeßbedingung der Präjudizialität gewährt. Das Rechtsverhältnis, das zur Zwischenfeststellungs(Wider-)klage klargestellt werden soll, steht nur dann in dem von § 280 ZPO geforderten Abhängigkeitsverhältnis zur Entscheidung der Hauptsache, wenn schon in den Gründen bezüglich des zunächst geltend gemachten Anspruches (regelmäßig der Klage) über den Gegenstand der Zwischenklage entschieden wird. Das Tatbestandsmerkmal, das allein die erleichterte Zulässigkeit der Zwischenfeststellungs(Wider-) klage des § 280 ZPO rechtfertigt, besteht darin, "daß das Gericht über sie in dem vorgelegten Rechtsstreit ohnedies als Vortrage entscheiden muß" (z.B. RG JW 1939, 366). Trotz dieses Abhängigkeitsverhältnisses kann das Gericht aus Zweckmäßigkeitsgründen über den Inzidentfeststellungsantrag (Zwischenfeststellungs(Wider-)klage) durch Teilurteil vorab entscheiden, ohne die Entscheidungsreife der Hauptfrage abzuwarten (RGZ 170, 328, 330; BGH LM § 280 ZPO Nr. 5 und 6).

14

Das Berufungsgericht durfte daher über die hier vorliegende Zwischenfeststellungswiderklage vor Entscheidung über die Klage entscheiden.

15

3)

Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß die nach § 280 ZPO erforderliche Abhängigkeit der Entscheidung über die Klage von dem Rechtsverhältnis, dessen Feststellung hier mit der Zwischenfeststellungs(Wider-)klage begehrt wird, nicht besteht. Die Klage ist unstreitig auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung aus Hingabe eines Schecks über 160.196,39 DM und auf Ansprüche auf Schadensersatz wegen Durchführung einer Zwangsvollstreckung gestützt. Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, daß die von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche nicht begründet seien. Im Rahmen dieses Streites spielt die von den Beklagten begehrte Feststellung, wer die persönliche Forderung abzudecken hat, die den früher auf dem enteigneten Grundbesitz eingetragen gewesenen Hypotheken zugrunde gelegen haben, keine Rolle. Das Berufungsgericht hat das offenbar auch erkannt, denn es leitet die Abhängigkeit i.S. des § 280 ZPO nur aus der "zur Aufrechnung gestellten Restforderung aus dem Entschädigungsanspruch" her. Diese Aufrechnung ist aber ausdrücklich nur erklärt worden "für den Fall, daß der Klägerin ein Anspruch auf Zinsen (im Betrage von 64.511,77 DM) rechtskräftig zugesprochen werden sollte".

16

Die von § 280 ZPO geforderte Abhängigkeit könnte daher im vorliegenden Falle nur dann bejaht werden, wenn es genügt, daß die Abhängigkeit zu einer gegenüber der Klageforderung erklärten Eventualaufrechnung besteht.

17

4)

Wieczoreck (ZPO § 280 Anm, B II a 1) folgert daraus, daß die Abhängigkeit im Verhältnis zu einem Klagegrund und entsprechend einem Verteidigungsgrund bestehen könne, es genüge auch das Verhältnis "zu einem nur hilfsweise geltend gemachten Anspruch oder einer nur hilfsweise geltend gemachten Verteidigung, insbesondere der Eventualaufrechnung". Er meint, die Möglichkeit (in potentia) gleichzeitiger Entscheidung genüge, die Tatsächlichkeit (in actu) sei nicht zu fordern.

18

Zwar kann Wieczoreck insoweit gefolgt werden, daß die Möglichkeit gleichzeitiger Entscheidung genügt; die Entscheidung über das zur Feststellung gestellte Rechtsverhältnis braucht nicht unbedingt in einem gleichzeitig zu erlassenden Urteil zu geschehen, in dem auch über die Hauptklage entschieden wird. Dazu kann auf die oben zu Ziff. 2) wiedergegebene Rechtsprechung verwiesen werden, wonach durch Teilurteil über die Zwischenfeststellungs(Wider-)klage auch bereits vor Entscheidung über die Hauptklage erkannt werden darf. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß eine nur hilfsweise erfolgte Aufrechnung zur Begründung der Abhängigkeit des § 280 ZPO genügt. Die Möglichkeit einer Entscheidung über das der hilfsweise erklärten Aufrechnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis ist dadurch bedingt, daß die Hauptsache begründet ist. Wenn aber die Hauptklage unbegründet ist, so kann es im Hauptprozeß schon aus Rechtsgründen nicht zur Entscheidung über das Rechtsverhältnis kommen, über das mit der Zwischenfeststellungsklage Entscheidung begehrt wird. In dem Fall der Vorabentscheidung über die Zwischenfeststellungsklage muß jedoch zur Zeit ihrer Entscheidung stets die rechtliche Möglichkeit bestehen, über das Rechtsverhältnis der Zwischenfeststellungs (Wider-)klage im Hauptprozeß zu entscheiden. Bei der Eventualaufrechnung aber besteht diese rechtliche Möglichkeit so lange nicht, als noch nicht klargestellt ist, daß die Ansprüche des Hauptprozesses begründet sind und deshalb die Eventualaufrechnung zum Zuge kommt; hier besteht also nur im Falle des Zum-Zuge-Kommens der Aufrechnung die rechtliche Möglichkeit, daß auch im Hauptprozeß über das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, entschieden werden kann.

19

Wollte man allein schon im Hinblick auf eine Eventualaufrechnung, ohne Rücksicht, ob sie zum Zuge kommt, die Abhängigkeit i.S. des § 280 ZPO bejahen, so würde das mit Sinn und Zweck der Zwischenfeststellungsklage nicht zu vereinbaren sein. Diese ist "nur darauf gerichtet, daß die schon an sich erforderliche Entscheidung in der Form eines der Rechtskraft fähigen Urteils abgegeben werde" (BGZ 9, 337, 343; 126, 234, 237). Durch § 280 ZPO soll dem Gericht nicht eine zusätzliche Arbeit auferlegt werden, vielmehr soll die Entscheidung des Hauptprozesses, deren Rechtskraft nur den Klaganspruch des Hauptprozesse, nicht aber das präjudizielle Rechtsverhältnis ergreift, auch für das präjudizielle Rechtsverhältnis nutzbar gemacht werden. Es soll auch über dieses Rechtsverhältnis, über das das Urteil zur Hauptsache ohnedies zu entscheiden hat, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung (u.U. vor Erledigung des Hauptanspruches durch Teilurteil) erreicht werden (RGZ 170, 328, 330; Stein/Jonas ZPO 18. Aufl. § 280 Anm. I; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozesses, 8. Aufl. § 92 III 1 S. 454). Im Verhältnis zur Eventualaufrechnung fehlt aber, solange noch nicht feststeht, ob sie zum Zuge kommt, das Tatbestandsmerkmal (RG JW 1939, 366), das allein die erleichterte Zulassung der in § 280 ZPO gekennzeichneten Zwischenklagen rechtfertigt, "daß nämlich das Gericht den durch sie ihm vorgelegten Streit ohnedies als Vorprozeßfrage entscheiden muß".

20

Eine nur hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung kann daher das zur Zulässigkeit der Zwischenfeststellungs(Wider-)klage erforderliche Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 280 ZPO nicht begründen, solange nicht feststeht, daß der mit der Hauptklage verfolgte Anspruch gerechtfertigt ist (so auch OLG Dresden, OLG 13, 137).

21

5)

Da das Berufungsgericht darüber nichts sagt, ob die Eventualaufrechnung zum Zuge kommt, rechtfertigt der Umstand, daß bei der Entscheidung über die Eventualaufrechnung auch das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Zwischenfeststellungswiderklage bildet, zu entscheiden ist, nicht die Bejahung der Abhängigkeit i.S. des § 280 ZPO.

22

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage daher nicht begründet werden.

23

6)

Die mit der Zwischenfeststellungswiderklage begehrte Feststellung kann auch nicht zum Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage des § 256 ZPO gemacht werden. Denn das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand der Zwischenfeststellungswiderklage bildet, ist bei der etwa notwendig werdenden Entscheidung über den von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Anspruch ohnehin zu befinden, so daß es insoweit bereits an dem nach § 256 ZPO notwendigen rechtlichen Interesse der Beklagten an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses fehlt. Es kann deshalb offen bleiben, ob überhaupt in einem Fall der hier vorliegenden Art eine Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO) in eine allgemeine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) umgedeutet werden könnte.

24

7)

Nach alledem muß es bei der Abweisung der Zwischenfeststellungswiderklage, soweit ihr noch nicht durch das landgerichtliche Teilurteil rechtskräftig stattgegeben worden ist, sein Bewenden haben mit der Maßgabe, daß die Abweisung wegen der Unzulässigkeit dieser Klage erfolgt.

25

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 97, 100 Abs. 2 ZPO den Beklagten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Rechtsstreit aufzuerlegen.

Dr. Geiger
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens