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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1994, Az.: I ZR 74/92
„Sistierung von Aufträgen“

Dienstherr; Niederlassungsleiter; Widerruf der Bankvollmacht; Provokation; Verleitung zum Vertragsbruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1994
Aktenzeichen
I ZR 74/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15564
Entscheidungsname
Sistierung von Aufträgen
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1994, 1134-1135 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1994, 447-450 (Volltext mit amtl. LS) "Sistierung von Aufträgen"
  • IPRspr 1994, 126
  • JurBüro 1994, 531 (Kurzinformation)
  • MDR 1994, 1000-1001 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 728-731 (Volltext mit amtl. LS) "Sistierung von Aufträgen"
  • WM 1994, 807-810 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1994, 511-515 (Volltext mit amtl. LS) "Sistierung von Aufträgen"
  • ZIP 1994, 735-739 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein unberechtigtes provozierendes Verhalten des (bisherigen) Dienstherrn - Widerruf der Bankvollmacht seines Niederlassungsleiters gegenüber der Bank und Abzug des Kapitals vom Geschäftskonto, beides, ohne den Betroffenen selbst in Kenntnis zu setzen - gibt dem Betroffenen keinen rechtfertigenden Grund, die Kunden des Dienstherrn zum Vertragsbruch zu verleiten und die bestehenden Verträge an sich zu ziehen; es kann jedoch, wenn der Protest des Betroffenen gegen das Verhalten des Dienstherrn mißdeutet worden war und der Betroffene sich dadurch einer Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz gegenübersehen konnte, als mitursächlich für die Schäden angesehen werden, die durch eine wettbewerbswidrige Überreaktion des Betroffenen entstanden sind, und demgemäß bei der Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachung Berücksichtigung finden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine schwedische Firma, hat 1985 eine Zweigniederlassung in O. gegründet. Der Beklagte wurde als Leiter dieser Zweigniederlassung angestellt; ihm wurde Prokura erteilt. Bis zum 30. April 1988 ergaben sich für die Filiale O. Verluste, die die Klägerin mit insgesamt 276.977, 77 DM beziffert hat. Die Parteien kamen dann überein, nicht nur die Produkte skandinavischer Hersteller nach Deutschland, sondern vor allem die Produkte deutscher Hersteller nach Skandinavien zu verkaufen. Der Beklagte, der aus seiner früheren Tätigkeit Kontakte zu einschlägigen deutschen Firmen hatte, war hierbei erfolgreich. Von Mai 1988 bis Anfang Februar 1989 erzielte die Filiale O. erstmals einen Gewinn, den die Klägerin mit 22.125,-- DM angibt. Wesentlich höhere Gewinne standen in Aussicht. Die Klägerin stand vor dem Abschluß eines lukrativen Kooperationsabkommens mit der Firma N. V. AB. Der Stand dieser Verhandlungen im einzelnen ist streitig.

2

Die Klägerin erkannte den Einsatz des Beklagten an; sie erhöhte sein Gehalt ab 1. Januar 1989. Dem Beklagten reichte die Gehaltserhöhung nicht aus. Mit Schreiben vom 24. Januar 1989 nahm er den Gedanken der schon ursprünglich vorgesehenen Beteiligung an der Klägerin wieder auf. Seine Vorstellungen wurden von der Klägerin nicht geteilt; sie wollte, nachdem sie die Verluste der Filiale O. in der Vergangenheit getragen hatte, nunmehr auch einen erheblichen Teil der künftig erhofften Gewinne für sich behalten.

3

Am 6. Februar 1989 entzog die Klägerin dem Beklagten durch Widerruf gegenüber der Bank die Verfügungsmacht über das Geschäftskonto ihrer Filiale und überwies das Guthaben nach Schweden. Dem Beklagten wurde dies nicht mitgeteilt. Erst als er Kundenrechnungen durch Überweisungen bezahlen wollte, wurde er von der Bank hierüber informiert. Mit Telefax vom 6. Februar 1989 verlangte er von der Klägerin, die Bankvollmacht zu erneuern; andernfalls sei eine Trennung unausweichlich, er erwarte dann ihre Kündigung. Die Klägerin erwiderte noch am Nachmittag dieses Tages - per Telefax -, sie bestätige die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung; es könne kein Gehalt mehr gezahlt werden. Der Beklagte widersprach mit Telefax vom 7. Februar 1989 um 9.14 Uhr, er habe nicht gekündigt. Er wies die Klägerin auf die Einzelheiten der Kündigungsfrist hin, erklärte aber zugleich, er verzichte auf deren Einhaltung. Weiter teilte er der Klägerin mit, die Firmen N. V. AB, H. R. AB und I. A/S hätten alle Aufträge an die Klägerin gestrichen, die Firmen H. F. und F. Z. & Cie seien nicht bereit, mit der Klägerin weiterzuarbeiten.

4

Am selben Tage versandte der Beklagte an verschiedene Kunden der Klägerin ein Rundschreiben (GA 39) mit folgendem Inhalt:

5

"Leider muß ich Ihnen mitteilen, daß sich die Wege von mir und der T. AB getrennt haben.

6

Ab heute, dem 7. Februar 1989 führe ich ein selbständiges Geschäft, das weiterhin die Interessen von H.-F. ... und F. Z. & Cie ... in DÄNEMARK FINNLAND NORWEGEN SCHWEDEN ISLAND wahrnimmt.

7

Ich hoffe, daß Sie das bisher gezeigte Vertrauen auch weiterhin auf mich übertragen. Laufende Aufträge habe ich zunächst sistiert und werde sie erst dann zur Auslieferung bringen, wenn Sie mir hierfür die ausdrückliche Genehmigung erteilen. ..."

8

Die Klägerin hat in dem Verhalten des Beklagten eine Verletzung seiner vertraglichen und nachvertraglichen Pflichten aus dem Dienstvertrag sowie einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb gesehen. Der Beklagte sei auch wegen vorsätzlichen Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichtet.

9

Die Höhe des Schadens hat die Klägerin zum einen Teil berechnet nach dem Gewinn, den sie allein aus den ihr bereits erteilten Aufträgen, die der Beklagte an sich gezogen habe, erzielt hätte (142.556, -- DM). Zum anderen hat sie einen Schaden wegen wirtschaftlicher Vernichtung ihrer Filiale in O. als Teilbetrag in Höhe von 25.000, -- DM geltend gemacht.

10

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 167.556, -- DM nebst 10, 5 % Zinsen hieraus seit dem 8. Juni 1989 zu zahlen.

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Sie hat zudem einen Hilfsantrag gestellt.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren - ohne den Hilfsantrag - weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe in erster Linie die Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien zu verantworten. Dabei könne auf sich beruhen, ob der Beklagte bereits in seinem Telefax vom 6. Februar 1989 die Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen habe oder ob das Vertragsverhältnis einvernehmlich zum 6. Februar oder 7. Februar 1989 beendet worden sei. Die Klägerin habe nämlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gesetzt, indem sie hinter dem Rücken des Beklagten vor dem 6. Februar 1989 dessen Bankvollmacht entzogen und die Gelder nach Schweden transferiert habe. Dieser grobe Vertragsbruch der Klägerin sei durch nichts gerechtfertigt gewesen.

15

Der Klägerin stehe weder ein wettbewerbsrechtlich begründeter noch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zu. Da ein absoluter Bestandsschutz gegen den Eingriff in den Kundenkreis durch das Wettbewerbsrecht nicht gewährt werde, müßten besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Beklagten als wettbewerbswidrig erscheinen ließen. Solche seien im Streitfall aber nicht festzustellen. Der Beklagte habe es als besonders ehrverletzend empfinden müssen, daß er erst auf der Bank vom Entzug seiner Vollmacht erfahren habe. Von einem derart ungerecht gedemütigten ausscheidenden Angestellten könne nach Treu und Glauben nicht verlangt werden, die Interessen seines Vertragspartners zu wahren, indem er diesem Gelegenheit gebe, etwa durch Einstellung einer Ersatzkraft die Kundenbeziehungen aufrechtzuerhalten. Vielmehr sei ein solcher Angestellter berechtigt, sogleich zu seinem bisherigen Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten und zu versuchen, die Kunden seines Arbeitgebers für sich zu gewinnen. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß der Beklagte dies in unlauterer Weise getan habe.

16

Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, daß der Beklagte schon vor der Beendigung der Vertragsbeziehungen versucht habe, die Kunden auf seine Seite zu ziehen. Ihm könne nicht vorgehalten werden, wenn er bereits am 6. Februar 1989 seine Fühler zu den Lieferanten und Kunden der Klägerin ausgestreckt habe. Daß er eine Übernahme der Kunden schon vor diesem Zeitpunkt versucht gehabt habe, sei nirgendwo substantiiert behauptet. Angesichts der verhältnismäßig geringen Zahl der Abnehmer und Lieferanten der Klägerin, die der Beklagte zudem zum großen Teil aus seiner früheren Geschäftstätigkeit langjährig gekannt habe, erscheine es nicht ausgeschlossen, daß er innerhalb kürzester Zeit die Geschäftsbeziehungen zu sich habe herüberziehen können.

17

Der Beklagte habe auch gegenüber den Abnehmern und den Lieferanten die neue Konkurrenzsituation zwischen ihm und der Klägerin dargestellt. Wenn sich diese Firmen aufgrund der persönlichen Beziehungen zu ihm gegen eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zur Klägerin als Zwischenhändlerin und für eine Neubegründung von Vertragsbeziehungen zu ihm entschlossen hätten, sei dies nicht anstößig.

18

Dem Beklagten könne auch nicht vorgehalten werden, die ehemaligen Abnehmer bzw. Lieferanten der Klägerin hinsichtlich der laufenden Aufträge zum Vertragsbruch verleitet zu haben. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, daß die Kunden sich auf Veranlassung des Beklagten und nicht spontan von sich aus sowohl wegen der künftigen als auch wegen der laufenden Geschäfte für den Beklagten als Vertragspartner entschieden hätten. Im übrigen sei auch nicht jedes Verleiten zu einem Vertragsbruch anstößig. Für den vorliegenden Fall sei nämlich zu bedenken, daß nicht die Existenz der Klägerin, sondern die Existenz des ausscheidenden Beklagten bedroht gewesen sei. In einem solchen Fall müsse es dem Angestellten, der zudem - wie hier - jedenfalls die Kontakte zu den deutschen Lieferanten aufgrund seiner eigenen Geschäftsbeziehungen hergestellt gehabt habe, im weitergehenden Umfang erlaubt sein, die Kunden auch hinsichtlich der laufenden Verträge zu sich hinüberzuziehen.

19

Auch vertragliche Ansprüche seien nicht gegeben. Auch hier sei zu bedenken, daß die Klägerin mit dem heimlichen Widerruf der Vollmacht und dem Abzug des Firmenguthabens dem Vertragsverhältnis den Boden entzogen gehabt habe. Dementsprechend sei es ihr, jedenfalls nach Treu und Glauben, verwehrt, den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

20

Die dagegen gerichtete Revision hat im wesentlichen Erfolg.

21

II. 1. Das Berufungsgericht hat auf die rechtliche Auseinandersetzung der in Schweden ansässigen Klägerin mit dem deutschen Beklagten deutsches Recht angewandt. Das wird von den Parteien zu Recht nicht beanstandet.

22

Soweit es um die Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geht, ergibt sich die Anwendung des deutschen Rechts aus dem Grundsatz, daß sittenwidrige Wettbewerbshandlungen zum Bereich der unerlaubten Handlungen gehören, für welche entsprechend dem der Vorschrift des Art. 38 EGBGB zugrundeliegenden Prinzip das anzuwendende Recht sich grundsätzlich nach dem Recht des Begehungsorts richtet (st. Rspr., vgl. BGHZ 113, 11, 14 - Kauf im Ausland m.w.N.; BGHZ 119, 137, 139) [BGH 07.07.1992 - VI ZR 1/92]. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin aus dem behaupteten Tatbestand abgeleiteten sonstigen gesetzlichen Ansprüche. Auch soweit sich die Klägerin zur Durchsetzung ihres Klagebegehrens auf die Verletzung vertraglicher oder nachvertraglicher Dienstpflichten des Beklagten beruft, ist deutsches Recht anzuwenden. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist das Recht des Staates anzuwenden, in welchem sich die - von der Hauptniederlassung des Arbeitgebers abweichende - Niederlassung befindet, in welcher der Arbeitnehmer seine Leistung zu erbringen hat. Das war im Streitfall O.

23

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit welchen es eine Schadensersatzhaftung des Beklagten wegen Verletzung vertraglicher und nachvertraglicher Dienstpflichten sowie der Regeln des lauteren Wettbewerbs verneint hat.

24

Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls gebietet eine Differenzierung der Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von 167.556, -- DM hinsichtlich der beiden darin geltend gemachten Schadenspositionen.

25

Den Betrag in Höhe von 142.556, -- DM hat die Klägerin als den Gewinn berechnet, der ihr dadurch entgangen sei, daß der Beklagte ihr bereits erteilte einzelne Aufträge an sich gezogen habe (GA 408, 136 ff.). Den restlichen Betrag von 25.000,-- DM hat die Klägerin als Teilbetrag eines Gesamtschadens von 319.614,-- DM mit der Begründung geltend gemacht, das Verhalten des Beklagten habe zur wirtschaftlichen Vernichtung der Zweigniederlassung O. geführt und es ihr unmöglich gemacht, den für den Zeitraum Mai 1989 bis April 1990 zu erwartenden Gewinn in Höhe von 319.614,-- DM zu erzielen. Hilfsweise hat sie diese Forderung damit begründet, daß der Beklagte durch sein Verhalten die in der Anlaufphase der Filiale O. aufgelaufenen Verluste in Höhe von 276.977, 77 DM entwertet habe.

26

Hinsichtlich des zuerst genannten Betrags führt die Revision zur Zurückverweisung des Rechtsstreits. Im übrigen bleibt sie erfolglos.

27

a) Der Einbruch des Arbeitnehmers in die vertraglichen Beziehungen seines Arbeitgebers zu Dritten stellt eine grobe Verletzung seiner dienstvertraglichen Treuepflicht dar. Verleitet ein ausgeschiedener Arbeitnehmer die Kunden seines bisherigen Dienstherrn zur Nichterfüllung bestehender Verträge, um hieraus einen eigenen Wettbewerbsvorteil zu erzielen, stellt sein Verhalten nicht nur eine Verletzung nachvertraglicher dienstlicher Pflichten, sondern zugleich auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb gemäß § 1 UWG dar.

28

Zur Begründung des Vorwurfs wettbewerbswidrigen - und damit im Streitfall zugleich vertragsrechtswidrigen - Verleitens zum Vertragsbruch genügt es, wenn zu Wettbewerbszwecken darauf hingewirkt wird, daß der Vertragspartner des Mitbewerbers seine diesem gegenüber obliegenden vertraglichen Hauptpflichten verletzt (BGH, Urt. v. 20.5.1960 - I ZR 93/59, GRUR 1960, 558, 559 - Eintritt in Kundenbestellung; Urt. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 - Zollabfertigung). Auf den Grad des Widerstandes, den der andere dem Abwerbenden entgegensetzt, kommt es nicht an. Ein Verleiten kann auch dann vorliegen, wenn der andere bereits entschlossen ist, seine bestehenden Vertragspflichten nicht zu erfüllen (BGH, Urt. v. 28.3.1969 - I ZR 33/67, GRUR 1969, 474 = WRP 1969, 378 - Bierbezug I). Das zum eigenen Wettbewerbsvorteil gezielte und bewußte Hinwirken des Mitbewerbers darauf, daß der andere den Vertragsbruch begeht, begründet für sich den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens im Wettbewerb im Sinne des § 1 UWG. Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.

29

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß einzelne Kunden ihre gegenüber der Klägerin bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus laufenden Geschäften nach dem Bruch der arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien nicht erfüllten, sondern aufgrund neuer Verträge an den Beklagten als selbständigen Gewerbetreibenden geleistet haben. Dieser Sachverhalt wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt.

30

Der Beurteilung des Berufungsgerichts, wettbewerbswidriges Verhalten sei dem Beklagten nicht anzulasten, da die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, daß die Kunden sich auf Veranlassung des Beklagten und nicht spontan von sich aus auch hinsichtlich der laufenden Geschäfte für den Beklagten als Vertragspartner entschieden hätten, kann im Hinblick auf das vom Beklagten an die Kunden der Klägerin versandte Rundschreiben vom 7. Februar 1989 nicht beigetreten werden. Der Beklagte hat darin unter Hinweis auf seine nunmehr selbständige Geschäftstätigkeit den Kunden mitgeteilt, daß er laufende Aufträge zunächst sistiert habe und sie dann zur Auslieferung bringen werde, wenn ihm hierfür eine ausdrückliche Genehmigung erteilt worden sei.

31

Der Revision ist darin beizutreten, daß in der Formulierung des Schreibens vom 7. Februar 1989 ein Hinwirken zum Vertragsbruch der Kunden zu sehen ist. Dieses Verständnis erschließt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des Schreibens und kann deshalb vom Revisionsgericht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die angeschriebenen Kunden der Klägerin mußten den Eindruck gewinnen, daß die Erfüllung der Verträge von der Klägerin nicht mehr zu erwarten sei und ihre Geschäftsinteressen nur dann gewährleistet seien, wenn sie die Verträge mit der Klägerin stornierten und mit dem Beklagten entsprechende neue Verträge schlössen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann im Schreiben des Beklagten nicht lediglich ein informativer Hinweis auf die vorläufige Aussetzung der Bearbeitung der Aufträge bis zur Neuorganisation der Filiale der Klägerin gesehen werden. Die Darstellung der gewerblichen Selbständigkeit des Beklagten, seine Bitte, das Vertrauen auf ihn zu übertragen, sowie die Äußerung, die Verträge dann zur Ausführung zu bringen, wenn ihm hierfür die ausdrückliche Genehmigung erteilt werde, lassen den dringenden Appell des Beklagten an die angeschriebenen Kunden erkennen, ihre zur Klägerin bestehenden Geschäftsbeziehungen abzubrechen. Auch das Schreiben des Beklagten vom 9. Februar 1989 an die Firma AB V. belegt mit aller Eindeutigkeit, daß es dem Beklagten um den gezielten Einbruch in die bestehenden Vertragsbeziehungen der Klägerin zu ihren Kunden ging, wenn er darin unter Hinweis auf die Lösung der Zusammenarbeit mit der Klägerin nachfragt, ob er den Auftrag vom 26. Januar 1989 auf seine Firma umbuchen könne oder ihn streichen solle. Der Beklagte hat sich damit angemaßt, die Geschäftspartnerin der Klägerin vor die Alternative zu stellen, ihren Auftrag entweder auf ihn umzuschreiben oder als nicht erteilt zu behandeln. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß man sich einen schwerer wiegenden Eingriff in die Geschäftsverbindung der Klägerin durch einen ausgeschiedenen Dienstnehmer kaum vorstellen könne.

32

Die von der Revisionserwiderung mündlich erhobene Rüge, die Vertragspartner der Klägerin seien bereits zuvor gewillt gewesen, ihre bestehenden Verpflichtungen nicht zu erfüllen, weshalb dem Beklagten allenfalls ein Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs vorgeworfen werden könne, ist unbegründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß ein Verleiten zum Vertragsbruch auch dann vorliegen kann, wenn der Vertragspartner bereits entschlossen ist, seine Verpflichtungen nicht zu erfüllen (BGH - Bierbezug I aaO). Zudem findet sich in dem vom Berufungsgericht festgestellten Vortrag des Beklagten kein Hinweis darauf, daß die Vertragspartner der Klägerin von sich aus und unabhängig von der neuen Wettbewerbssituation zwischen der Klägerin und dem Beklagten entschlossen gewesen seien, ihre Vertragsverpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht zu erfüllen. Der Vortrag des Beklagten, diese Unternehmen seien wegen ihrer langjährigen Beziehungen zu ihm von sich aus gewillt gewesen, künftig Verträge mit ihm abzuschließen, schließt nicht die Behauptung ein, sie hätten von sich aus schon vor dem Hinweis auf die neue Wettbewerbssituation durch den Beklagten von der Vertragserfüllung Abstand genommen.

33

bb) Auch den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Wettbewerbsverhalten des Beklagten als gerechtfertigt angesehen hat, kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat in seiner - von der Revision nicht in Frage gestellten - Feststellung, daß die Klägerin in erster Linie die Beendigung des Dienstvertrags mit dem Beklagten zu verantworten habe, da sie den Dienstvertrag gebrochen habe und der Vertragsbruch durch nichts zu rechtfertigen gewesen sei, einen Umstand gesehen, der dem Verhalten des Beklagten die sittliche Anstößigkeit nehme. Das erweist sich als nicht frei von Rechtsfehlern. Das Verhalten des Beklagten wird nicht dadurch sittenkonform, daß er sich auf eine Vertragsverletzung der Klägerin beruft. Es widerspricht den Grundsätzen der Rechtsordnung, zur Rechtfertigung eigenen rechts- und wettbewerbswidrigen Verhaltens sich auf einen Rechtsverstoß des betroffenen Mitbewerbers zu berufen.

34

cc) Zur Klärung der Höhe des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs bedarf es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts. Bislang ist nicht festgestellt, welche einzelnen Kunden im Zusammenhang mit dem Anschreiben des Beklagten ihre Lieferverpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht erfüllt haben. Das Berufungsgericht wird des weiteren zu erwägen haben, in welchem Maße der Klägerin an dem ihr entstandenen Schaden wegen entgangenen Gewinns aus einzelnen Aufträgen ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anzulasten ist.

35

In diesem Zusammenhang ist es geboten, bei der Abwägung der schuldhaften Schadensverursachung gemäß § 254 Abs. 1 BGB das unberechtigte Verhalten der Klägerin - Widerruf der Verfügungsmacht des Beklagten über das Geschäftskonto und Entzug des Kapitals - zu berücksichtigen. Dem geschädigten Mitbewerber kann unter bestimmten Voraussetzungen sein provozierendes Verhalten als Mitverschulden anzulasten sein (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1962 - I ZR 39/61, GRUR 1963, 255, 259 - Kindernähmaschinen, insoweit in BGHZ 38, 200 nicht abgedruckt), und zwar insbesondere dann, wenn es geeignet erscheint, den Betroffenen zur Überreaktion - etwa in der zwar irrigen, aber nicht ganz fernliegenden Annahme einer Berechtigung zu wettbewerblicher Abwehr - zu veranlassen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl. Kap. 30 Rdn. 25).

36

So liegt der Fall hier. Der Beklagte sah sich, nachdem die Klägerin seinen Protest gegen ihr vorangegangenes, ihn in hohem Maße demütigendes und provozierendes Verhalten als eine von ihm ausgesprochene (und zu verantwortende) Kündigung mißdeutet hatte, einer existenzbedrohlichen Lage gegenüber, die ihn zu geeigneten Abhilfemaßnahmen veranlassen konnte. Wenn er hierbei fälschlich annahm, daß das treuwidrige Verhalten seines Vertragspartners ihn dazu berechtige, auch bestehende Verträge auf sich überzuleiten, kann dies zwar - wie ausgeführt - sein Verhalten nicht vom Makel der Wettbewerbswidrigkeit befreien; jedoch war eine solche Reaktion des Beklagten nicht unvorhersehbar und auch - wie die Ausführungen des Berufungsgerichts, das sein Vorgehen sogar als berechtigt beurteilt hat, erkennen lassen - nicht so inadäquat, daß es im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB gänzlich unberücksichtigt bleiben müßte. Jedoch darf dies im Blick auf die im Vordergrund stehende eigene Verantwortung des Beklagten für seine rechtswidrige Überreaktion nicht dazu führen, der Klägerin hierfür ein überwiegendes Verschulden anzulasten.

37

Ferner dürfte im Rahmen der Abwägung gemäß § 254 Abs. 2 BGB von Bedeutung sein, ob die Klägerin etwas unternommen hat, die Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen ihrer Kunden zu erwirken. Andererseits ist der Vortrag der Klägerin zu beachten, wonach der Beklagte alle die laufenden Aufträge betreffenden Unterlagen vernichtet oder für sich behalten und es ihr dadurch unmöglich gemacht habe, die Geschäftsverbindungen fortzusetzen und die Forderungen aus den laufenden Verträgen einzuziehen.

38

b) Als im Ergebnis rechtsfehlerfrei erweist sich das angefochtene Urteil, soweit das Berufungsgericht die Klageabweisung hinsichtlich des Teilbetrags von 25.000,-- DM als behaupteten Schaden wegen wirtschaftlicher Vernichtung der Zweigstelle der Klägerin in O. bestätigt hat. Die Klägerin hat hierzu die Ansicht vertreten, der Beklagte sei ihr wegen der Schließung der Filiale O. zum Ersatz des entgangenen Gewinns aus den zu erwartenden Geschäften dieser Filiale für das Jahr 1. Mai 1989 bis 30. April 1990 verpflichtet.

39

aa) Der geltend gemachte Schaden könnte im Rahmen vertraglicher Schadensersatzhaftung nur begründet sein, wenn dem Beklagten vorzuwerfen wäre, Anlaß für die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen seine Arbeitsverpflichtungen gegeben zu haben. Dahingehend hat die Klägerin indessen nichts vorgetragen. Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Klägerin zu verantworten ist. Es fehlt zudem an einem Vortrag der Klägerin, daß es ihr bei Einsatz eines neuen Zweigstellenleiters unmöglich gewesen wäre, die Filiale O. aufrechtzuerhalten und deren gewinnbringende Geschäfte fortzusetzen. Gewinnerwartungen aber, welche die Klägerin lediglich an die Person des gekündigten Beklagten knüpfte, der schon aufgrund seiner früheren Tätigkeit über geschäftliche Kontakte zu ihren Kunden verfügte, kann sie nach dessen Ausscheiden nicht erfolgreich als Schaden geltend machen.

40

In diesem Rahmen scheidet auch eine wettbewerbsrechtlich begründete Schadensersatzforderung aus. Die Parteien hatten ein Wettbewerbsverbot nicht vereinbart. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf die Beibehaltung des bisherigen Kundenstamms besteht nicht (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1989 - I ZR 155/87, GRUR 1990, 44, 45 = WRP 1990, 266 - Annoncen-Avis m.w.N.). Das oben bejahte wettbewerbswidrige Verleiten der Kunden der Klägerin zum Vertragsbruch ausgenommen ist das Bemühen des Beklagten, Kunden der Klägerin zu sich herüberzuziehen, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

41

Das Abwerben von vertraglich nicht gebundenen Kunden kann wettbewerbsrechtlich nur mißbilligt werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, die das Vorgehen als anstößig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1969 - I ZR 151/67, GRUR 1970, 182, 183 = WRP 1970, 220 - Bierfahrer). Das Berufungsgericht hat solche besonderen Umstände, die dann gegeben sein können, wenn ein Angestellter unmittelbar nach seinem Ausscheiden schlagartig den gesamten Kundenstamm seines früheren Dienstherrn an sich zieht und damit dessen wirtschaftliche Grundlage vernichtet, im Streitfall nicht für gegeben erachtet. Die Revision erhebt hierzu auch keine gesonderten Rügen. Es fehlt schon an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin, daß es ihr unmöglich gewesen sei, den geschäftlichen Kontakt zu ihren früheren Kunden wiederherzustellen. Hierzu hätte es zumindest der Darlegung bedurft, daß sie sich vergeblich um eine Neubesetzung der von ihr geschlossenen Filiale O. und um die Aufnahme der geschäftlichen Kontakte zu ihren bisherigen Kunden bemüht habe.

42

bb) Auch soweit die Klägerin den geltend gemachten Schadensteilbetrag mit 25.000, -- DM als "Anlaufverlust" berechnet hat, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung.

43

III. Im Umfang der Aufhebung ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.