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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1969, Az.: I ZR 151/67
„Bierfahrer“

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach der Übertragung von Gewerbebetrieben auf einen Dritten; Eindringen in den Kundenkreis eines Konkurrenten in wettbewerblich zu beanstandender Weise durch Neueröffnung eines eigenen Unternehmens ; Voraussetzungen für ein wettbewerbswidriges Eindringen in den Kundenkreis eines Dritten; Sittenwidrigkeit der Ausnutzung früherer durch den Konkurrenten gepflegter Lieferbeziehungen ; Notwendigkeit und Umfang der zeitlichen Befristung eines Unterlassungsgebots

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1969
Aktenzeichen
I ZR 151/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11516
Entscheidungsname
Bierfahrer
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 20.10.1967
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1970, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 395-396 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 471-472 (Volltext mit amtl. LS) "Bierfahrer"

Verfahrensgegenstand

Bierfahrer

Prozessführer

Kaufmann Alexander K., O.-L., L. Straße ...

Prozessgegner

Kaufmännischer Angestellter Helmut S., L., S.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Pächter eines Getränkeverlages, der den Pachtvertrag fristlos kündigt und gleichzeitig ein Konkurrenzunternehmen eröffnet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er den Kundenstamm des Pachtunternehmens durch Weiterbelieferung an sich zieht, ohne den Verpächter rechtzeitig von seinem bevorstehenden Ausscheiden zu unterrichten und ohne den Kunden die neue Wettbewerbssituation deutlich zu machen.

  2. b)

    Zur Zulässigkeit eines ab Rechtskraft beginnenden Belieferungsverbotes, wenn noch eine Rechtsmittelinstanz gegeben ist (Abweichung von BGH GRUR 1964, 215 - Milchfahrer).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1969
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland
und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Simon, Dr, Merkel und Dr. Girisch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war bei Klageerhebung Inhaber von zwei Getränkeverlagen und eines Einzelhandelsgeschäfts, in denen er alkoholische und nichtalkoholische Getränke sowie Süßigkeiten vertrieb. Außerdem beschäftigte er sich mit der Herstellung von Spirituosen. Im Mai 1966 - nach Rechtshängigkeit - hat er seine Gewerbebetriebe auf den Namen seiner bisherigen Angestellten Fräulein S. umgemeldet. Er ist seitdem kaufmännischer Angestellter bei einer unter der Rechtsform einer GmbH betriebenen Autofirma.

2

Der Beklagte war beim Kläger zunächst als Verkaufsfahrer angestellt. Nachdem der Kläger Ende 1959 den zweiten Getränkeverlag erworben hatte, änderte er mit Wirkung vom 1. Dezember 1959 das Arbeitsverhältnis zum Beklagten in einen Handelsvertretervertrag. Der Beklagte erhielt seitdem Provision. Im April 1963 kündigte der Beklagte dieses Vertragsverhältnis. Unter dem 27. August 1963 schloß der Kläger mit dem Beklagten einen "Pachtvertrag", durch welchen er dem Beklagten im Innenverhältnis den bis dahin von ihm betreuten Getränkeverlag mit der Kundenliste, die 450 Abnehmer auf wies, überließ. Seinen gesamten Bedarf hatte der Beklagte bei dem Kläger zu decken, der Bier seit Jahren von der W.-Brauerei bezog. Die Verpachtung sollte nach außen nicht sichtbar werden, weshalb die Rechnungsformulare nicht den Namen des Beklagten, sondern die Firma des Klägers aufführen sollten. Dieser finanzierte dem Beklagten den Erwerb eines Lastkraftwagens. Die Reklameaufschrift dieses Fahrzeuges sollte ebenfalls auf die Firma des Klägers hinweisen. Außerdem vermietete der Kläger dem Beklagten einen Lagerräum. Als Pachtzins hatte der Beklagte eine Umsatzpacht in Form von Aufschlägen zum Tagespreis zu zahlen.

3

Mitte 1964 kam es zu Spannungen zwischen den Parteien. Im Sommer 1964 legte der Beklagte der W.-Brauerei den Pachtvertrag vom 27. August 1963 zur Begutachtung vor, den er für sittenwidrig hielt. Die Brauerei teilte dem Beklagten nach Einholung eines Verbandsgutachtens mit, sie halte den Vertrag ebenfalls für sittenwidrig. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 30. Oktober 1964 den Vertrag fristlos. Die W.-Brauerei belieferte ihn seitdem direkt unter Ausschluß des Klägers. Dieser kündigte seinerseits den Vertrag fristlos mit Schreiben vom 4. November 1964, und teilte mit Rundschreiben vom gleichen Tage den Kunden mit, daß er dem Beklagten das Pachtverhältnis gekündigt habe, weil dieser sein Vertrauen mißbraucht habe und vertragsbrüchig geworden sei. Er bot ihnen gleichzeitig statt des Bieres der W.-Brauerei solches der D.-U.-Brauerei und der H.-Brauerei an. Der Beklagte erwiderte mit Rundschreiben vom 10. November 1964, in dem er mitteilte, er selbst habe den Vertrag mit dem Kläger aufgelöst, weil der Kläger fortgesetzt in grober Weise gegen den Vertrag verstoßen habe, den sein Anwalt im übrigen als sittenwidrigen Knebelungsvertrag bezeichnet habe. Er sicherte den Kunden die Weiterbelieferung mit erstklassigen Getränken zu. Seitdem beliefert er die bisherigen Kunden weiter u.a. mit Bier der W.-Brauerei. Der Kläger ist mit diesen Kunden nicht mehr ins Geschäft gekommen. Anschließende Verhandlungen über einen käuflichen Erwerb des Getränkeverlages durch den Beklagten, in die sich die W.-Brauerei eingeschaltet hatte, blieben erfolglos.

4

Der Kläger hat verlangt, daß der Beklagte die Weiterbelieferung des im Pachtvertrag genannten Kundenstammes unterläßt. Bisher nicht ins Revisionsverfahren gelangt sind weitere Ansprüche des Klägers auf Auskunft über die seit Vertragsbeendigung erfolgten Geschäftsabschlüsse, Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten, Rückgabe von Leergut und Einwilligung auf Auszahlung gewisser Beträge.

5

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe die unrechtmäßige Aneignung des Kundenstammes planmäßig vorbereitet. Schon im Sommer 1964 sei er an die W.-Brauerei herangetreten, um diese zu seiner Direktbelieferung zu bewegen. Durch Mittelsmänner habe er sich auch an die H.-Brauerei zur Aufnahme von direkten Geschäftsbeziehungen gewandt. Während diese Brauerei ihn abgewiesen habe, sei die W.-Brauerei schon vor seiner Kündigungserklärung auf sein Ansinnen eingegangen. Erst nachdem er mit der W.-Brauerei einig geworden sei, habe er den Pachtvertrag gekündigt. Infolgedessen sei diese Kündigung wirkungslos, dagegen die von ihm, dem Kläger ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt.

6

Der Kläger hat, nachdem das Landgericht seine hier interessierenden Klageanträge abgewiesen hatte, beim Berufungsgericht beantragt,

7

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

I.

den Beklagten zu verurteilen,

a)

bis zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils diejenigen Abnehmer, die er bis zum 4. November 1964 mit Bier, alkoholfreien Getränken (Mineralwasser, Fruchtgetränke, Cola) und Spirituosen beliefert hat, zu besuchen, um mit ihnen unmittelbar oder mittelbar Geschäfte über die vorgenannten Getränke abzuschließen;

b)

anderen Personen, die sich mit dem Vertrieb von Getränken befassen, die unter a) aufgeführten Abnehmer zu nennen oder sie diesen Abnehmern vorzustellen oder als Lieferanten einzuführen oder zu empfehlen;

2. ...

II. bis IV.

...

8

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Er meint, ihm könne die Weiterbelieferung der Kundschaft nach Beendigung des Vertrages nicht verboten werden, weil der Pachtvertrag vom 27. August 1963 kein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Vertragsende vorsehe. Seine Kündigung sei gerechtfertigt. Der Kläger habe ihn in unzumutbarer Weise in der Ausübung seiner Gewerbetätigkeit eingeschränkt, was der Beklagte näher dargelegt hat. Im Verhältnis zur Kundschaft sei er nur als Verkaufsfahrer erschienen. Im Innenverhältnis sei er dagegen mit erhöhten Risiken belastet worden. Von den ihm nach dem Pachtvertrag zustehenden Erlösanteilen habe er nicht leben können. Der Pachtvertrag sei wegen Knebelung sittenwidrig. Das habe er von Rechtskundigen erfahren, noch ehe er den Vertrag der W.-Brauerei zur Begutachtung vorgelegt habe. Der Beklagte hat bestritten, noch vor Vertragsende Verbindungen mit Brauereien zur Herstellung unmittelbarer Geschäftsbeziehungen aufgenommen zu haben. Er habe überhaupt nur mit der W.-Brauerei verhandelte Die Vereinbarung mit dieser Brauerei über seine unmittelbare Belieferung sei erst nach seiner Kündigungserklärung vom 30. Oktober 1964 getroffen worden. Er hat ferner behauptet, die meisten Kunden habe er selbst während seiner Tätigkeit als Verkaufsfahrer und Handelsvertreter geworbene Nur wenige Kunden seien vom Kläger geworben worden.

10

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten durch Teilurteil antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

11

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Teilurteils des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Oktober 1967 die Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 4 a des Landgerichts Düsseldorf zurückzuweisen, soweit es die Unterlassungsansprüche abgewiesen hat.

12

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob der Kläger die Unterlassungsansprüche noch geltend machen kann, nachdem er seine Gewerbebetriebe auf seine bisherige Angestellte Fräulein Strese übertragen hat. Es bejaht diese Frage mit der Begründung, die Unterlassungsansprüche seien als Bestandteile des Unternehmens zwar mitübertragen worden, da der Kläger aber bei Eintritt der Rechtshändigkeit noch Inhaber des Unternehmens gewesen sei, sei er zu diesem Zeitpunkt aktiv legitimiert gewesen. Die spätere Veräußerung habe bei dieser Sachlage gemäß § 265 ZPO auf den Prozeß keinen Einfluß, Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben, werden auch von der Revision nicht geltend gemacht.

14

II.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Vertrag vom 27. August 1963 rechtswirksam oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gewesen sei. Jedenfalls bestehe er nach übereinstimmender Auffassung der Parteien spätestens seit der Kündigungserklärung des Klägers vom 4. November 1964 nicht mehr. Auch ob er als Pachtvertrag zu beurteilen sei, könne dahingestellt bleiben, da die Rückgabepflicht nach Beendigung der Pacht eines Bierverlages nicht darin bestehe, die Weiterbelieferung des Kundenstammes zu unterlassen. Das ist rechtlich bedenkenfrei. Die Rückgabepflicht, gleich, ob aus Pachtvertrag oder aus § 812 BGB, beschränkte sich, soweit es um den Kundenstamm ging, auf die Rückgabe der Kundenlisten. Mehr hatten die Parteien dazu auch nicht vereinbart. Aus vertraglichen oder quasi-vertraglichen Normen kann der Antrag auf Unterlassung der Belieferung daher keine rechtliche Grundlage finden. Dazu hätte es eines Wettbewerbsverbotes bedurft, das die Parteien aber nicht vereinbart haben.

15

Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht den Fall unter dem Gesichtspunkt beurteilt, ob der Beklagte bei der Neueröffnung seines eigenen Unternehmens in wettbewerblich zu beanstandender Weise in den Kundenkreis des Klägers eingedrungen ist. Das bejaht das Berufungsgericht auf Grund der besonderen Umstände des Falles. Diese seien vor allem darin zu erblicken, daß der Beklagte ähnlich wie in dem Falle des Milchfahrer-Urteils des Bundesgerichtshofs (GRUR 1964, 215) mit einem Schlage die gesamte Kundschaft des Klägers an sich gerissen und dessen Unternehmen dadurch vernichtet habe. Dessen sei sich der Beklagte auch bewußt gewesen. Unlauter sei es ferner, daß der Beklagte sich für die Weiterbelieferung der Kundschaft mit Bier desselben Lieferanten, der W.-Brauerei, bedient habe. Dabei sei der Beklagte auch insofern planmäßig vorgegangen, als er zuvor der W.-Brauerei den Pachtvertrag vom 27. August 1963 mit dem Ziel vorgelegt habe, die Brauerei gegen den Kläger einzunehmen und sie zur Partnerschaft mit ihm, dem Beklagten, geneigt zu machen, was ihm auch geglückt sei. Es spreche angesichts dieser Umstände viel dafür, daß der Beklagte schon vor der Kündigung des Vertrages die Zustimmung der W.-Brauerei zur Herstellung einer direkten Geschäftsverbindung mit ihm erlangt habe, worauf es aber angesichts der übrigen Umstände nicht mehr ankomme.

16

III.

1.

Dagegen wendet sich die Revision in erster Linie mit der Begründung, der Beklagte habe sich in zulässiger Weise und anders als in dem erwähnten Milchfahrer-Fall, um die Kundschaft bemüht. Von einer planmäßigen Wegnahme des Kundenkreises "mit einem Schlage" und dem Ziel, die wirtschaftlichen Grundlagen des Klägers zu treffen, könne nach den Feststellungen keine Rede sein.

17

2.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch schon der des Reichsgerichts, daß es Sinn und Zweck jedes wirtschaftlichen Wettbewerbs ist, in den Kundenkreis des Mitbewerbers einzudringen, die Kunden zu sich herüberzuziehen (BGH GRUR 1964, 215; GRUR 1952, 582 - Sprechstunden; RGZ 144, 41, 49). Der Kundenkreis ist demgemäß kein geschütztes Rechtsgut und das Abwerben von Kunden ist für sich allein noch nicht sittenwidrig, wird es vielmehr erst bei Vorliegen besonderer Umstände, die das Vorgehen als anstößig erscheinen lassen. In dem erwähnten Milchfahrer-Urteil sind solche Umstände darin gefunden worden, daß ein Angestellter unmittelbar nach seinem Ausscheiden mit einem Schlage nahezu den gesamten Kundenkreis seines früheren Dienstherrn an sich zog und damit dessen wirtschaftliche Grundlage vernichtete. Der im Schrifttum gegen diese Formulierung, nicht gegen das Ergebnis, erhobenen Kritik (Bußmann, GRUR 1964, 217) kann eine gewisse Berechtigung nicht versagt werden. Nicht in jedem Falle verstößt gegen das Anstandsempfinden, wer bei seinem Ausscheiden mit einem Schlage den Kundenkreis seines früheren Dienstherrn, Geschäftsherrn oder auch Verpächters an sich zieht und dessen wirtschaftliche Grundlage damit berührt. Ein absoluter Bestandsschutz gegen solche schädigenden Wettbewerbshandlungen, wie ihn z.B. hier das Berufungsgericht diesen Formulierungen entnommen hat, soll damit nicht gewährt werden. Ihn kann es schon deshalb nicht geben, weil der Ausscheidende einen solchen Kundenkreis auch in einer Weise an sich ziehen kann, gegen die aus keinem Gesichtspunkt rechtliche Bedenken erhoben werden können.

18

Für Fälle dieser Art ist auch ein Rechtsschutz über § 1 UWG nicht zwingend erforderlich, denn der Geschäftsherr oder Verpächter kann sich durch Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes gegen solche Existenzbedrohungen ausreichend sichern. Unterläßt er das, so kann § 1 UWG dieses Versäumnis nicht ausgleichen. Allerdings wird in vielen Fällen, und so ist die Milchfahrer-Entscheidung zu verstehen, ein unmittelbar nach dem Ausscheiden schlagartig erfolgter Übergang der Kundschaft ein Indiz sein, das zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Umstände führen muß, die diesen Übergang veranlaßt haben.

19

3.

Im Streitfall erscheint das Vorgehen des Beklagten schon deshalb bedenklich, weil er das Vertragsverhältnis von einem Tag auf den anderen gekündigt, die Belieferung der Kunden fortgesetzt und dem Kläger nicht durch rechtzeitige Mitteilung seines Ausscheidens Gelegenheit verschafft hat, seine Kundenbeziehungen durch Einstellung einer Ersatzkraft aufrechtzuerhalten. Vielmehr hat der Beklagte durch die Art seines Vorgehens den Kläger außer Stande gesetzt, im entscheidenden Augenblick am Wettbewerb in bezug auf diese Kunden teilzunehmen. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Beklagte erst am 10. November, also 11 Tage nach seiner Kündigung, und erst als Reaktion auf das Rundschreiben des Klägers vom 4. November 1964 die Kunden davon unterrichtet hat, daß er sich selbständig gemacht habe und nunmehr in Konkurrenz zum Kläger stehe. Zum anständigen Wettbewerbsverhalten gehört es aber in solchen Fällen, daß der Ausscheidende die Tatsache seines Ausscheidens nicht verschweigt oder verschleiert, sondern sein neues Unternehmen klar von dem seines früheren Geschäftsherrn oder Verpächters absetzt, damit die Kunden die Wettbewerbssituation erkennen und eine Wahl treffen können, wie es ihrer Stellung im Wettbewerb entspricht.

20

4.

Der entscheidende Gesichtspunkt liegt jedoch in den Umständen, durch die der Beklagte die Hauptlieferantin veranlaßt hat, nicht mehr den Kläger, sondern ihn zu beliefern. Zwar ist es nicht grundsätzlich sittenwidrig, wenn der Ausscheidende versucht, alsbald Lieferbeziehungen mit den Lieferanten seines Geschäftsherrn oder Verpächters aufzunehmen, denn oftmals würde das neue Unternehmen anders garnicht wettbewerbsfähig werden können. Sittenwidrig ist ein solches Vorgehen jedoch, wenn der Ausscheidende vor Vertragsbeendigung darauf ausgeht, den Hauptlieferanten gegen den Geschäftsherrn einzunehmen und sich selbst zu empfehlen.

21

Für den Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte planmäßig in der geschilderten Weise darauf ausgegangen ist, die Brauerei gegen den Kläger einzunehmen und sie zur Partnerschaft mit ihm - dem Beklagten - geneigt zu machen. Diese Feststellung ist ohne Rechtsfehler getroffen. Insbesondere konnte das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß der Beklagte den Vertrag vom 27. August 1963 der Westmark-Brauerei zur Prüfung auf Sittenwidrigkeit übergeben hat, den Schluß ziehen, daß er damit beabsichtigte, die Brauerei von dem Kläger abzuziehen und für sich zu gewinnen, um den Kläger aus dieser Geschäftsverbindung zu verdrängen und an seine Stelle zu treten. Der Beklagte hat auch, keine überzeugende Erklärung dafür vorgebracht, aus welchen anderen Gründen er sonst den Vertrag gerade der Westmark-Brauerei zugänglich gemacht hat, mit der er nach, seinem Vertrag mit dem Kläger Geschäftsbeziehungen ohnehin nicht unterhalten durfte. Rechtsrat hätte er an anderer Stelle erhalten können. Die Revision vermißt in diesem Zusammenhang eine Würdigung des genannten Vertrages. Aber auch wenn dieser Vertrag, was hier nicht zu entscheiden ist, den Beklagten übermäßig einengte und er ihn als Knebelung oder Ausbeutung empfand, durfte er ihn nicht als Waffe im Wettbewerbskampf um Lieferantenbeziehungen verwenden, sondern mußte sich auf diejenigen rechtlichen Möglichkeiten beschränken, die die Rechtsordnung für die Auflösung oder Änderung von Verträgen bietet.

22

Danach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler das Eindringen des Beklagten in den Kundenkreis des Klägers als Verstoß gegen § 1 UWG beurteilt und den Unterlassungsanspruch zur Beseitigung der fortdauernden Störung zuerkannt.

23

IV.

Die Revision macht schließlich geltend, das Berufungsgericht halte zu Unrecht den Einbruch des Beklagten in den Kundenkreis des Klägers für so schwerwiegend, daß ein unbefristetes Unterlassungsgebot gerechtfertigt sei. Es sei auch nicht berechtigt, wenn das Berufungsgericht das Unterlassungsgebot dahin formuliert habe, es solle Geltung haben "bis zwei Jahre nach Rechtskraft dieses Urteils".

24

Gegenüber dieser Art der Verurteilung hat der erkennende Senat im Milchfahrer-Urteil ausgeführt, wenn schon ein Verbot nur für eine beschränkte Zeit angebracht erscheine, dann könne für die Bemessung dieser Zeit nur ein Anknüpfungspunkt gewählt werden, der von vornherein und endgültig feststehe und nicht in Ungewisser Zukunft liege. Das daraus hergeleitete Bedenken hatte der erkennende Senat in jenem Falle für unerheblich gehalten, weil das Verhalten des dort Beklagten so schwerwiegend gewesen sei, daß sogar eine unbefristete Verurteilung gerechtfertigt gewesen wäre. Bei solcher Sachlage sei es unerheblich, daß das Verbot zunächst einen zeitlich nicht konkretisierbaren Inhalt gehabt habe.

25

Der Revision ist einzuräumen, daß jedenfalls im Streitfall ein zeitlich unbefristetes Unterlassungsgebot nicht gerechtfertigt wäre, somit Bedenken gegen diese Art der Verurteilung dadurch nicht zu beheben sind. Die zeitliche Dauer des Unterlassungsgebotes ist im Falle der beseitigenden Unterlassungsklage, wie sie hier vorliegt, danach zu bemessen, wie viel Zeit erforderlich ist, um die Störung zu beseitigen. Ist ein Kundenstamm rechtswidrig entzogen worden, so ist die Störung behoben, wenn der Störer so lange von den Kunden ferngehalten wird, bis die Beziehung erloschen, also der unrechtmäßige Wettbewerbsvorteil aufgehoben ist. In Anknüpfung an die Wettbewerbsverbote des Handelsrechts wird im allgemeinen ein Zeitraum von zwei Jahren dafür als ausreichend erachtet (vgl. auch BGH LM Nr. 25 zu § 581 BGB). Im vorliegenden Falle hätte allerdings das Verbot auf eine wesentlich kürzere Zeit beschränkt werden können, wenn es alsbald nach der unerlaubten Handlung hätte vollstreckt werden können. Nachdem sich der Störungszustand aber inzwischen über fünf Jahre verfestigen konnte, erscheint auch hier ein Zeitraum von zwei Jahren erforderlich, um die durch den Beklagten gestörte Chancengleichheit wiederherzustellen.

26

Die Bedenken gegen ein ab Rechtskraft einsetzendes Unterlassungsgebot für den Fall, daß ein weiterer Rechtszug offensteht, erweisen sich im Ergebnis als behebbare Daß nicht von vornherein feststeht, wann der Unterlassungszeitraum beginnt, setzt den Beklagten zwar, weil die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ungewiß ist, gewissen Risiken im Hinblick auf seine geschäftlichen Dispositionen aus. Jedoch ist das keine Besonderheit dieser Klageart. Auch der auf Zahlung einer Geldschuld Verklagte kann in solchen Fällen nicht genau einkalkulieren, wann das Urteil rechtskräftig und die Vollstreckung beginnen wird. Im übrigen nimmt der Beklagte dieses Risiko mit der Einlegung des Rechtsmittels bewußt auf sich. Auch erfordert der Klagezweck in Fällen der vorliegenden Art nicht, daß das Unterlassungsgebot sich auf einen bestimmten Zeitabschnitt erstreckt, es genügt, daß der Schuldner eine bestimmte Zeit lang, hier zwei Jahre, sein Verhalten unterläßt, mag er damit früher oder später beginnen. Die Formel kann auch nicht dazu führen, daß der Schuldner länger als die verordnete Zeit zur Unterlassung angehalten wird, etwa dadurch, daß vorläufig vollstreckt wird, denn der Vollstreckungsausspruch gemäß § 708 Ziff. 7 ZPO, den auch das Berufungsurteil enthält, bezieht sich in einem solchen Falle nicht auf den Beginn der Zwangsvollstreckung des Unterlassungsanspruchs, da die Formel diesen bis zur Rechtskraft ausdrücklich hinausschiebt. Danach bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Verurteilung, nach der die Unterlassung mit der Rechtskraft des Urteils beginnen soll. Das schließt allerdings die Anknüpfung an einen anderen Anfangstermin nicht aus. So hat der Bundesgerichtshof ein Wettbewerbsverbot zu dem Zeitpunkt beginnen lassen, von dem ab der Kläger die Zwangsvollstreckung betreiben konnte (NJW 1964, 2203 [BGH 10.06.1964 - VIII ZR 262/63] = LM Nr. 25 zu § 581 BGB).

27

Will jedoch ein Kläger das Risiko der vorläufigen Vollstreckung nicht auf sich nehmen, so erweist sich die an die Rechtskraft anknüpfende Urteilsformel als sachgerecht und rechtlich unbedenklich (vgl. auch Bußmann a.a.O.).

28

Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Sprenkmann
Simon
Merkel
Girisch