Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1994, Az.: 3 StR 679/93
Hangtäter; Verschiedenartige Delikte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 679/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1994, 280-281 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Begehung verschiedenartiger Delikte schließt die Bejahung einer Hangtäterschaft nicht aus.
Gründe
Nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung jedoch abgesehen. Gegen die Ablehnung dieser Maßregel wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt sind. Die Begründung, mit der es den materiellen Anordnungsgrund nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint hat, hält indessen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Schwurgerichtskammer hat Sicherungsverwahrung "allein" deswegen nicht angeordnet, weil der mit sachverständiger Hilfe festgestellte "Hang" des Angeklagten ihrer Meinung nach nicht auf erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gerichtet ist. Die in den Vorverurteilungen ausgewiesenen Aggressionstaten seien - so das Landgericht - bisher im wesentlichen nur gegen materielle Werte gerichtet gewesen, und Menschen seien nicht verletzt worden. Trotz beträchtlicher Schäden in Einzelfällen seien diese Taten nicht als so schwer anzusehen, daß es der Gesellschaft nicht zugemutet werden könne, diese noch hinzunehmen. Die abgeurteilte Tat stelle ihnen gegenüber einen "Qualitätssprung" dar und bedeute ein "singuläres Ereignis", das noch nicht die auf schwerste Fälle zu begrenzende Maßregel der Sicherungsverwahrung rechtfertige.
Diese Erwägungen stehen nicht nur im Widerspruch zu eigenen Feststellungen und Wertungen des Landgerichts. Sie unterliegen auch für sich gesehen rechtlichen Bedenken.
Auf Grund eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines bisherigen Lebensweges, insbesondere seiner kriminellen Vergangenheit, und der nunmehr abgeurteilten Tat hat das Landgericht den Angeklagten als "Hangtäter" beurteilt, den das Fehlen "verwurzelter moralischer Hemmungen" sowie ausgeprägte Gefühlsarmut kennzeichneten und der bei Konflikten entstehende Frustrationsgefühle durch aggressive Handlungen ohne Rücksicht auf sich und andere zu bewältigen suche. Es hat ihn darüber hinaus als gefährlichen "Rückfalltäter" bezeichnet, bei dem "gerade bezüglich aggressiver Taten ein sehr hohes Wiederholungsrisiko" bestehe.
Diese Wertungen und Prognosen werden durch die getroffenen Feststellungen gedeckt; auch verschiedenartige Delikte können unter der hier festgestellten Voraussetzung, daß sie in einem gleichgearteten Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen, Folge eines in ihnen gleichermaßen wirksam werdenden "Hanges" sein (vgl. BGHSt 24, 243, 244; 16, 296, 297; BGH bei Holtz MDR 1987, 445; BGH, Urteil vom 18. November 1975 - 1 StR 658/75). Damit ist aber die Annahme des Landgerichts, daß vom Angeklagten nicht die Gefahr erheblicher Straftaten ausgehe, selbst dann nicht in Einklang zu bringen, wenn die Prognosebeurteilung auf Straftaten der früher begangenen Art beschränkt wird. Der Angeklagte hat in der Vergangenheit Frustrations- und Wutgefühle, zumal unter Alkoholeinfluß, nicht nur durch die Begehung von räuberischer Erpressung, Körperverletzung und Bedrohung, sondern wiederholt auch durch Brandlegungen abreagiert und dabei Sachschäden in Höhe von im Einzelfall 31. 000 DM und 300. 000 DM verursacht. Daß es sich - zusätzlich zur räuberischen Erpressung - jedenfalls auch bei den Brandlegungen, deren Begehung selbst das Landgericht offenbar auch künftig für wahrscheinlich hält, um erhebliche Straftaten, mithin um Taten handelt, die nach dem Maß des verwirklichten Unrechts den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGHSt 24, 153, 154 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160, 162; BGHR StGB § 66 I Erheblichkeit 2; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 66 Rdn. 108 m.w.Nachw.), läßt sich aus den hervorgerufenen Schäden, vor allem aber aus der besonderen Gefährlichkeit der Begehungsweise ableiten.
Auch durfte das Landgericht die nunmehr abgeurteilte Tat bei der Gefährlichkeitsprognose nicht in den Hintergrund drängen. Mit dem Hinweis, daß es sich bei dem Tötungsversuch, einer Tat von hoher Gefährlichkeit, um ein "singuläres Ereignis" gehandelt habe, setzt sich die Strafkammer in sachlichen Widerspruch zu ihren Ausführungen, mit denen sie im einzelnen begründet hat, daß auch dieses Verbrechen symptomatisch für den festgestellten Hang zu Straftaten ist, weil es auf eine gemeinsame Wurzel mit den früheren Symptomtaten zurückzuführen ist, nämlich auf eine hohe Aggressionsbereitschaft bei niedriger Frustrationstoleranz. Mit der Vernachlässigung des Tötungsdelikts läßt das Landgericht im Rahmen der nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotenen Gesamtwürdigung außer acht, daß auch sogenannte Gelegenheits- und Augenblickstaten - selbst wenn dies nicht die Regel ist (vgl. BGH GA 1969, 25, 26) - durchaus Ausfluß eines inneren Hanges zu Straftaten sein können und dann für die Gefährlichkeitsprognose von wesentlicher Bedeutung sind. Dies ist der Fall, wenn sie ihre Ursache darin haben, daß der Täter, etwa wie hier festgestellt auf Grund einer erhöhten Aggressionsbereitschaft, dazu neigt, mit einer neuen strafbaren Handlung auf einen äußeren Tatanstoß in Situationen zu reagieren, in denen andere Personen Auswege finden und dem Anreiz zur (Aggressions-) Tat widerstehen. Bei einem solchen Sachverhalt ist der äußere Anlaß zur Tat gleichgültig; sie kann Hangtat auch dann sein, wenn weitere Umstände, wie im Falle des Angeklagten eine alkoholbedingte Enthemmung, mitgewirkt haben (vgl. BGH NJW 1980, 1055 [BGH 12.12.1979 - 3 StR 436/79]; NJW 1966, 894; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 66 Rdn. 88, 89 m.w.Nachw.). Der Annahme, daß sich in der abgeurteilten Tat ein verbrecherischer Hang offenbarte, und ihrer Berücksichtigung bei der Gefährlichkeitsbeurteilung steht auch nicht entgegen, daß sich die Strafkammer außerstande gesehen hat, ein bestimmtes Motiv festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1980 - 5 StR 413/80). Nach dem Urteil steht jedenfalls fest, daß das Tatopfer dem Angeklagten keinen Anlaß zur Tat geboten hatte (UA S. 37). Als mögliche Beweggründe zur Tat bleiben damit die vom Landgericht erwogenen Haßgefühle gegen Ausländer und/oder der Wille, Unlustempfindungen wegen einer Mißstimmung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau abzureagieren. In beiden Fällen ist die Tat ebenso wie die früheren Symptomtaten auf die hohe Aggressionsbereitschaft des Angeklagten zurückzuführen. Gerade die Art und Weise, wie der Angeklagte sein Opfer wahllos herausgegriffen und seine Aggressionen im Vergleich zu früheren Taten gravierend gesteigert hat, lassen ihn unberechenbar erscheinen und legen die Annahme erhöhter Gefährlichkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungswahrscheinlichkeit nahe.
Der Rechtsmangel zur Frage der Sicherungsverwahrung nötigt hier nicht dazu, auch den Strafausspruch aufzuheben. Zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung besteht keine notwendige Abhängigkeit, die eine Beschränkung der Aufhebungsentscheidung oder auch des Rechtsmittels selbst stets ausschließen würde (vgl. BGHSt 7, 101, 103/104; BGH NJW 1980, 1055 [BGH 12.12.1979 - 3 StR 436/79], Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 66 Rdn. 183; derselbe in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 344 Rdn. 55 m.w.Nachw.). Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle erfolgreicher Anfechtung der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung die Urteilsaufhebung in aller Regel zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) auf den Strafausspruch erstreckt (vgl. u.a. BGHR StGB § 66 I Gefährlichkeit 1 bis 3, 5; § 66 I Hang 4, 7; § 66 II Ermessensentscheidung 2, 3). Der dafür genannte Grund, daß die Strafe bei Anordnung der Sicherungsverwahrung möglicherweise niedriger ausgefallen wäre, läßt sich jedoch nur im Sinne einer Einzelfallentscheidung anhand der jeweiligen Besonderheiten und nicht generell für alle Fälle fehlerhaften Absehens von Sicherungsverwahrung feststellen. Die Prüfung ergibt hier, daß eine zur Aufhebungserstreckung führende Abhängigkeit zwischen der Strafe und der Frage der Maßregel zu verneinen ist. Die Strafzumessungserwägungen lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, daß das Landgericht die schuldangemessene Strafe in rechtsfehlerhafter Weise wegen des Absehens von der Maßregel überschritten hätte. Vielmehr hat es die Strafe als Ergebnis zweifacher Milderung des Strafrahmens so bemessen, daß der Senat angesichts der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit die Möglichkeit, das Landgericht hätte bei Anordnung der Sicherungsverwahrung auf eine niedrigere Strafe erkannt, ausschließen kann.
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an die Schwurgerichtskammer eines anderen Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. StPO).