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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1975, Az.: 1 StR 658/75

Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und Vergewaltigung; Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Anordnung der Rüge der Verletzung des formellen und des materiellen Rechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1975
Aktenzeichen
1 StR 658/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 18.06.1975

Fundstelle

  • NJW 1976, 301 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Horst Wolfgang N. aus R. in K., geboren am ... 1949 in A., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 18. November 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. Juni 1975 wird verworfen.

  2. II.

    Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen und Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Verfahrensbeschwerden:

3

1.

Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Begründungserfordernissen entspricht. Allein die Behauptung, weder dem Angeklagten noch dem Verteidiger sei nach Erteilung des Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden, enthält nicht die Angabe aller den Mangel begründenden Tatsachen. Sie läßt offen, wann der Hinweis gemacht wurde. Er kann so frühzeitig erfolgt sein, daß eine sachgemäße Verteidigung nicht in Frage gestellt worden ist. Das Gegenteil wird nicht vermutet (vgl. BGHSt 17, 351, 353; 19, 273, 276; 21, 4, 10).

4

2.

Auch die Rüge, der Angeklagte sei "ausweislich des Protokolls nicht zur Person vernommen worden", ist unzulässig. Zu einer Verfahrensrüge gehört die bestimmte Behauptung, ein Fehler sei geschehen. Mit Bestimmtheit bringt der Revisionsführer aber nur vor, im Protokoll (das im übrigen den Vermerk enthält: "Die Personalien des Angeklagten wurden wie Blatt 143 der Akten festgestellt") sei nicht beurkundet, daß der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse vernommen worden ist. Eine solche Protokollrüge ist unbeachtlich. Denn das Urteil beruht auf den Vorgängen in der Hauptverhandlung, nicht auf der Niederschrift (vgl. BGHSt 7, 162, 163; 19, 273, 276).

5

3.

Die Rüge, das Tatgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es die Feststellung der lebensgefährdenden Behandlung der Zeugin E. durch den Angeklagten ohne Anhörung eines Sachverständigen getroffen habe, ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 2, 160, 163; BGH GA 1961, 241).

6

II.

Sachbeschwerde:

7

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafen und gegen die Gesamtfreiheitsstrafe richtet. Das Rechtsmittel bleibt auch erfolglos, soweit es die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angreift.

8

1.

Die formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 2 StGB gestützten Sicherungsverwahrung liegen vor: Gegen den Angeklagten sind in diesem Verfahren Einzelstrafen von einem Jahr sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung und von sechs Jahren wegen Vergewaltigung verhängt worden. Er wurde im September 1967 zur Jugendstrafe von zehn Jahren wegen versuchter Notzucht und wegen Mordes verurteilt.

9

2.

Die materiellen Voraussetzungen der Unterbringungsanordnung hat die Jugendkammer im Ergebnis rechtsfehlerfrei geprüft und bejaht.

10

a)

Zu den Symptomtaten ist festgestellt:

11

aa)

Das im Jahre 1967 begangene und abgeurteilte Verbrechen der versuchten Notzucht war nur ein Glied in einer Kette von sexuell motivierten Angriffen. Der Angeklagte verschaffte sich Befriedigung dadurch, daß er überfallartig radfahrenden Mädchen unter den Rock und an den Geschlechtsteil faßte. Anschließend onanierte er. Bei Verübung der versuchten Notzucht ging der Angeklagte über dieses Tatschema hinaus. Er verfolgte eine Neunzehnjährige mit dem Fahrrad in den Wald und hielt sie fest, um an ihr mit Gewalt sexuelle Handlungen vorzunehmen. Als das Mädchen zu fliehen versuchte, setzte der Angeklagte ihm nach und würgte es minutenlang, bis es wie leblos dalag. Der Angeklagte hielt es für tot und gab sein Vorhaben auf, an dem Mädchen sexuelle Handlungen zu begehen. Es erhob sich aber wieder und taumelte verwirrt durch den Wald. Nunmehr kam es tatsächlich zum vollendeten Tötungsdelikt. Der Angeklagte fiel erneut über sein Opfer her, würgte es, zerschlug einen Holzprügel auf seinem Kopf, versetzte ihm vier Messerstiche in den Hals und strangulierte es schließlich mit einer Schnur, die er zwischen zwei Bäumen befestigt hatte. Dann entblößte er das Mädchen, spielte an dessen Geschlechtsteil herum und onanierte dabei. Zwei Stunden nach diesem Geschehen faßte der Angeklagte schon wieder einem radfahrenden Mädchen unter den Rock.

12

bb)

Die Symptomtaten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, verübte der Angeklagte wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung aus der zehnjährigen Jugendstrafhaft (er hatte sie bis auf einen Rest von 1141 Tagen verbüßt). Opfer der gefährlichen Körperverletzung war die 67jährige Mutter eines Haftgenossen, die er besucht hatte. Als sie ihn nach längerer Unterredung zur Wohnungstür begleitete, fiel der Angeklagte unvermittelt von hinten über sie her. Er legte ihr den Unterarm um den Hals und würgte sie. Sie verlor das Bewußtsein und stürzte zu Boden. Als sie wieder zu sich kam, lag sie auf dem Teppich ihres Schlafzimmers. Der Angeklagte würgte sie noch immer und bemühte sich, ihr den Mund zuzuhalten. Die Frau biß den Angeklagten kräftig in den Finger und schrie laut und anhaltend um Hilfe. Nunmehr flüchtete der Angeklagte. Es ließ sich nicht klären, was er mit seinem Angriff bezweckte.

13

Opfer der Vergewaltigung war eine zarte, noch kindlich wirkende, unberührte Vierzehnjährige, die der Angeklagte mit einer zum Schlage erhobenen Eisenstange bedrohte und an den Handgelenken in das nächste Weizenfeld zog. Er übte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus.

14

b)

Daß der Mord, die versuchte Notzucht und die Vergewaltigung der Vierzehnjährigen, der schwerer seelischer Schaden zugefügt wurde (vgl. UA S. 23), als erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB einzustufende Delikte sind, bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die gefährliche Körperverletzung durfte von der Jugendkammer als Symptomtat angesehen werden. Die in diesem Delikt zum Ausdruck kommende Gefühlsrohheit (mit Recht bemerkt das Tatgericht, daß sich der Angeklagte "über die Hemmungsvorstellungen, die gegenüber einer alten Frau und Mutter eines näher bekannten Haftgenossen bestehen, hinwegsetzte") und Brutalität vertiefen das personale Handlungsunrecht und heben die Straftat über den mittleren Schweregrad hinaus.

15

c)

Die Jugendkammer ist in nicht zu beanstandenden Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergebe, daß er für die Allgemeinheit wegen eines deutlich ausgeprägten Hanges zur Begehung sexueller Gewaltakte mit schwerer seelischer oder körperlicher Schädigung des Opfers gefährlich sei (UA S. 27). Aber nicht nur die erneute Begehung solcher Gewaltakte sei "äußerst wahrscheinlich", sondern auch, daß der gemütsarme und gefühlskalte, Verwahrlosungserscheinungen zeigende Angeklagte seine Opfer an Leib und Leben schädigen werde, wenn es gelte, Zeugen auszuschalten oder Spuren zu verwischen (UA S. 28).

16

Damit ist gesagt, daß der Angeklagte infolge seines auf bestimmten Persönlichkeitszügen beruhenden Hanges nicht nur dazu neigt, rohe Gewalt gegen Personen im Dienste sexueller Zielvorstellungen zu verüben, sondern daß auch auf der Grundlage andersartiger Motivationen die Anwendung schwerer Gewalt zu befürchten ist.

17

Dieser Gedankengang ist nicht rechtsfehlerhaft. Auch unterschiedliche Delikte können in einem gleichgearteten Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen, Ausfluß eines in ihnen gleichermaßen wirksam werdenden Hanges und damit Symptomtaten sein (vgl. BGHSt 16, 296, 297; 21, 263, 264; BGH, Urteil vom 2. Juli 1974 - 1 StR 613/73). Zwar bedarf bei Straftaten ganz verschiedener Art der Nachweis ihrer für einen verbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung (BGHSt 16, 296, 297; BGH, Urteil vom 3. September 1974 - 1 StR 279/75). Aber das ist vom Tatgericht auch nicht verkannt worden.

18

Seine Folgerung, daß in den Sexualdelikten, im Mord und in der gefährlichen Körperverletzung Symptomtaten eines gefährlichen und im Dienste unterschiedlicher Zielsetzung stehenden Hanges zu Gewaltdelikten zu finden seien, beruht auf eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines kriminellen Verhaltens. Nicht notwendig ist, daß im Falle verschiedenartiger Delikte die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB für jede Deliktsgruppe gegeben sind (BGHSt 16, 296, 297; Dreher, StGB 35. Aufl. § 66 Anm. 3 B).

19

3.

Die Jugendkammer war sich im klaren darüber, daß sie die Sicherungsverwahrung nicht anordnen mußte. Sie entschloß sich zur Anordnung, weil sie nicht erwartete, daß sich der Angeklagte die Verbüßung der Freiheitsstrafe ausreichend zur Warnung dienen lasse und weil es ihr sehr fraglich erschien, ob sich der Angeklagte einer sozialtherapeutischen Behandlung unterziehen werde (UA S. 28). Auch diese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerhaft.

20

4.

Den Gesichtspunkt der "Jugend" des Angeklagten hat das Tatgericht zwar nicht unberücksichtigt gelassen (UA S. 28). Es hat sich aber nicht näher mit der Frage befaßt, ob das Alter des Angeklagten zur Tatzeit der Sicherungsverwahrung entgegensteht. Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 501/75 - die Auffassung vertreten, daß bis zur Aufhebung der Suspendierung des § 65 StGB auch bei erwachsenen Tätern unter 25 Jahren in Fällen besonderer Gefährlichkeit auf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verzichtet werden kann. Er hält an dieser Auffassung fest. Die Sache gibt Anlaß zu folgender ausdrücklicher Ergänzung: Es ist notwendig aber auch ausreichend, daß der Täter wenigstens eine der Symptomtaten des § 66 Abs. 2 StGB als Erwachsener begangen hat (vgl. §§ 7, 106 Abs. 2 Satz 1 JGG; § 66 StGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Strafrechtsreformgesetzes, die nach Art. 18 IV EGStGB am 1. Januar 1978 in Kraft treten soll).

21

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Als der Angeklagte die Symptomtaten verübte, die Gegenstand dieses Verfahrens sind (das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und das Verbrechen der Vergewaltigung also), war er 24 Jahre alt.

22

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Loesdau
Mösl
Woesner
Zipfel
Herdegen