Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1974, Az.: 1 StR 613/73
Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Revisionsrügen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 613/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Weiden - 17.04.1973
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Schrott- und Autohändler Richard Z., aus K., geboren am ... 1937 in P./CSSR, zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat den Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 2. Juli 1974 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Angeklagten Z., ihm gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden vom 17. April 1973 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen.
Gründe
Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist durch die Rechtfertigungsschrift des Verteidigers vom 14. August 1973 und durch die Revisionsbegründung des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle (Niederschrift des Rechtspflegers vom 23. August 1973) gewahrt worden. Was der Angeklagte in seiner von ihm selbst verfaßten Begründungsschrift vom 2. August 1973 vortrug, war dem Verteidiger bekannt. Er erhielt diese Schrift rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist (vgl. Schreiben des Angeklagten an das Landgericht vom 19. August 1973). Der Verteidiger stimmte mit dem Vorbringen des Angeklagten nicht in allen Punkten überein, hielt "einiges für überflüssig oder auch für vielleicht nicht notwendig" (Schriftsatz vom 20. September 1973) und überließ - nach seinem Vortrag auf Grund einer "Vereinbarung" mit dem Angeklagten (Schriftsatz vom 23. Januar 1974) - die Anbringung der formellen Rügen des Angeklagten dem Rechtspfleger. Dieser übernahm das Vorbringen des Angeklagten nicht unbesehen. Er hat sich vielmehr in Ausübung seiner Belehrungs- und Prüfungspflicht (vgl. Nr. 149 Abs. 6 und 7 RiStBV) um eine zulässige Revisionsbegründung bemüht.
Bei dieser Sachlage kommt Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Revisionsrügen nicht in Betracht.
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