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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1994, Az.: VII ZB 30/93

Berufungsbegründung zum LG; Nachtbriefkasten des OLG; Rechtzeitiger Eingang; Versendung an Berufungsgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1994
Aktenzeichen
VII ZB 30/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • HFR 1994, 683-684 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 507 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1354-1355 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 1369 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufungsbegründung, die in einem an das LG adressierten Umschlag in den Briefkasten des OLG eingeworfen wird, geht nicht rechtzeitig bei diesem ein, wenn der Umschlag dem Geschäftsgang entsprechend ungeöffnet an das LG weitergeleitet und von dort nach Fristablauf an das Berufungsgericht gesandt wird.

Gründe

1

I. 1. Die Parteien streiten über eine Honorarforderung des Klägers für Architektenleistungen bei einem Bauvorhaben des Beklagten. Der Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt; das Oberlandesgericht hat die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 16. September 1993 verlängert. Am Abend dieses Tages hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nach seiner Darstellung die Berufungsbegründung in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen. Jedoch befand sich der Schriftsatz nebst weiteren, für das Landgericht bestimmten Schriftstücken in einem Umschlag, der an das benachbart liegende Landgericht adressiert war, das über einen eigenen Fristenkasten verfügt. Die Posteingangsstelle des Oberlandesgerichts hat dem Geschäftsgang entsprechend die Sendung ungeöffnet an das Landgericht weitergeleitet. Das Landgericht hat die Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht gesandt; sie ist dort am 21. September 1993 eingegangen.

2

2. Der Beklagte hat gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich darauf berufen, sein Prozeßbevollmächtigter habe den Umschlag am Abend des 16. September 1993 in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen, so daß die darin enthaltene Berufungsbegründung rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts gelangt sei.

3

3. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.

4

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

5

Der Beklagte hat seine Berufungsbegründung nicht bis zum Ablauf der verlängerten Frist bei dem Berufungsgericht eingereicht, § 519 Abs. 2 ZPO; die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor.

6

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 203;  60, 243) und des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 5. April 1990 - VII ZR 215/89 = NJW 1990, 2822 und Beschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 = NJW 1983, 123) stellt die Einreichung eines fristgebundenen Schriftstückes bei einem Gericht eine einseitige Prozeßhandlung der Partei dar, die keiner Mitwirkung eines Bediensteten des betreffenden Gerichts bedarf. Für die Einreichung der Berufungsbegründungsschrift (§ 519 Abs. 2 ZPO) ist allein entscheidend, ob sie fristgerecht in die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts gelangt. Wie und wann diese Verfügungsgewalt begründet wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, deren Bewertung eine Frage der Auslegung des einfachen Rechts ist (BVerfGE 60, 243, 246).

7

a) Nach diesen Grundsätzen ist die Berufungsbegründung des Beklagten nicht bis zum Ablauf des 16. September 1993 und damit nicht fristgerecht beim Oberlandesgericht eingegangen, da die Sendung, in der die Berufungsbegründung enthalten war, nicht an das Berufungsgericht gerichtet war.

8

Der Briefkasten des Oberlandesgerichts, in den der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den an das Landgericht adressierten Umschlag eingeworfen hat, dient nur der Aufnahme der für dieses Gericht bestimmten Sendungen; insoweit liegt der Fall anders als bei einem Briefkasten, der als gemeinsame Eingangsstelle mehrerer Gerichte dient (vgl. dazu BGH Beschluß vom 21. Oktober 1960 - V ZB 11/60 = NJW 1961, 361). Hat eine Partei eine Sendung nicht an das zuständige Gericht adressiert, sie aber dennoch dort eingeworfen, so ist ihr Inhalt nicht derart in den Machtbereich dieses Gerichts gelangt, daß es sich bei normaler Gestaltung seiner Verhältnisse Kenntnis von dem Inhalt der Sendung verschaffen kann. Seine tatsächliche Verfügungsmacht setzt voraus, in berechtigter Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen zu können. Das war hier nicht der Fall. Die Posteingangsstelle des Oberlandesgerichts mußte vielmehr, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat, die Sendung ungeöffnet an das Landgericht weiterleiten.

9

Von dort ist die in dem Umschlag befindliche Berufungsbegründung erst nach dem 16. September 1993 und damit nicht mehr fristgerecht bei dem Berufungsgericht eingegangen.

10

b) Diese Auffassung steht im Einklang mit der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Deren tragender Gedanke ist, daß nicht die Gerichtsorganisation maßgeblich dafür sein darf, ob eine Frist gewahrt ist (vgl. vor allem BVerfGE 52, 203, 210 und Senat, Urteil vom 5. April 1990 - VII ZR 215/89 aaO). Das Verhalten einer Prozeßpartei dagegen kann durchaus darüber entscheiden. Für wen fristwahrende Schriftsätze gedacht sind, wohin sie dementsprechend zu leiten sind und wann sie folglich bei dem zuständigen Gericht eingehen, bestimmt die jeweilige Prozeßpartei. Hier ist die Sendung deshalb beim Oberlandesgericht nicht geöffnet worden, weil der Empfänger die für ihn nicht bestimmte Sendung an den vom Absender bestimmten Adressaten weiterzuleiten hatte.

11

2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, dessen Verschulden sich der Beklagte nach § 85 ZPO zurechnen lassen muß, die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt hat. Nach seiner eigenen Darstellung hat er kurz vor Ablauf der Frist die an das Landgericht adressierte Sendung in Kenntnis, daß darin eine für das Oberlandesgericht bestimmte Berufungsbegründung enthalten war, persönlich in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts geworfen. Die Möglichkeit, dem Umschlag den für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftsatz zu entnehmen und nur diesen in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen, hat er ohne nachvollziehbare Gründe nicht erwogen.