Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1994, Az.: 1 ARs 2/94
Opferidentität; Tateinheit; Qualifikationstatbestand; Urteilsformel; Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1994
- Aktenzeichen
- 1 ARs 2/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JR 1995, 124-125
- NStZ 1994, 285-286 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Auch bei Opferidentität liegt Tateinheit zwischen den Qualifikationstatbeständen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB vor, wenngleich dies in der Urteilsformel keine Erwähnung findet.
Gründe
Der Senat sieht keinen Anlaß, seine Rechtsprechung(Urt. vom 13. September 1977 - 1 StR 424/77) aufzugeben, wonach die in § 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB aufgeführten Qualifikationstatbestände auch dann, wenn es sich um dasselbe Tatopfer handelt, tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) zusammentreffen können.
1. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die vom anfragenden Senat aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (vgl. § 132 Abs. 2 GVG sowie GmS-OGB, Beschl. vom 27. Januar 1983 - GmS-OGB 2/82 - bei Salger in KK 3. Aufl. § 132 GVG Rdn. 4). Denn auch dieser Senat will (zum Schuldspruch) die Verwirklichung der genannten Qualifikationstatbestände feststellen und bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten werten, daß er mehrere Alternativen des § 250 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Hieran ist der anfragende Senat durch die angeführte Rechtsprechung nicht gehindert. Insoweit ist nicht zu erkennen, daß die umstrittene Beurteilung der Konkurrenzfrage unterschiedliche Auswirkungen auf die Entscheidung des Ausgangsverfahrens hat.
2. Unabhängig davon ist der Auffassung des anfragenden Senats, in einem Fall der vorliegenden Art sei der Angeklagte "nur wegen eines schweren Raubes" im Sinne einer einzigen Gesetzesverletzung zu verurteilen, nicht zu folgen.
a) Wie der anfragende Senat nicht in Zweifel zieht, stellen die in § 250 Abs. 1 StGB (i.d.F. durch das EGStGB vom 2. März 1974 - BGBl. I S. 469, 490) aufgeführten Erschwerungsgründe - anders als z.B. die in § 243 Abs. 1 StGB erwähnten Regelbeispiele eines besonders schweren Falles - echte Qualifikationen gegenüber dem Grundtatbestand dar (vgl. dazu Granderath MDR 1984, 988). Daraus folgt, daß es sich um Bestandteile des Schuldspruchs handelt, mag es auch zutreffen, daß die Erfüllung mehrerer dieser Qualifikationstatbestände sich lediglich auf die Strafzumessung auswirkt (vgl. auch - für den Fall, daß mehrere Alternativen des § 223 a Abs. 1 StGB in Betracht kommen - BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 4). Im Hinblick auf den unterschiedlichen Unrechtsgehalt hat jede der in § 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB genannten Alternativen selbständige Bedeutung. Dem entspricht es, daß, wenn der Tatrichter von einem Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 StGB zu einem anderen übergehen will, ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich ist (vgl. BGHSt - GSSt - 26, 167, 174 unter Hinweis auf BGH, Urt. vom 29. Juni 1954 - 5 StR 287/54; vgl. auch BGHSt 23, 95, 96; 25, 287, 288).
Wie dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 StGB zu entnehmen ist, ist "Tateinheit" auch dann anzunehmen, wenn dieselbe Handlung dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Es handelt sich in diesem Fall um sog. gleichartige Tateinheit. Hierbei gebietet die der Idealkonkurrenz zukommende Klarstellungsfunktion, die Art des Zusammentreffens verschiedener Alternativen des § 250 Abs. 1 StGB in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu kennzeichnen. Der Senat sieht keinen Grund dafür, daß das Gericht, wie es der anfragende Senat vorschlägt, sich auf den Ausspruch beschränken sollte, die verschiedenen Nummern des § 250 Abs. 1 StGB seien nebeneinander anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß dann, wenn die Tatbestände des § 211 StGB und des § 251 StGB erfüllt sind, diese im Verhältnis der Tateinheit stehen (BGHSt - GSSt - 39, 100, 108 f.).
b) Auch in vergleichbaren Fällen nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tateinheitliches Zusammentreffen an:
Der 2. Strafsenat - an den sich dieselbe Anfrage richtet - hat entschieden, möglich sei die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB); denn insoweit seien selbständige Straftatbestände gegeben(Beschl. vom 24. November 1970 - 2 StR 538/70 - bei Dallinger MDR 1971, 363; zustimmend etwa Ruß in LK 10. Aufl. § 244 Rdn. 18).
Der 5. Strafsenat hat - im Anschluß an BGHSt 19, 107, 109 [BGH 17.09.1963 - 1 StR 300/63] - entschieden, zwischen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und dirigierender Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) könne, da es sich um verschiedene Straftatbestände handle, "gleichartige Tateinheit" bestehen(Urt. vom 27. April 1982 - 5 StR 27/82 - bei Holtz MDR 1982, 624).
In all diesen Fällen besteht kein Anlaß, die bisherige Praxis in Frage zu stellen.
Allerdings ist, worauf der anfragende Senat zutreffend hinweist, anerkannt, bei Verwirklichung mehrerer Alternativen des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) oder der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a Abs. 1 StGB) sei der Angeklagte nur wegen einer Gesetzesverletzung zu verurteilen. Dieser Unterschied ergibt sich indes aus der jeweiligen Fassung des Strafgesetzes. Durch das Aufführen besonderer Nummern in § 250 Abs. 1 StGB hat der Gesetzgeber den eigenständigen Unrechtsgehalt der verschiedenen Begehungsweisen dieses Verbrechens hervorgehoben.
3. In einem Fall der vorliegenden Art reicht es jedoch aus, in die Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO) die rechtliche Bezeichnung "wegen schweren Raubes" (im Ausgangsverfahren: "wegen schweren räuberischen Diebstahls") aufzunehmen. Insoweit tritt der Senat der Meinung des anfragenden Senats im Ergebnis bei.
Wie dem anfragenden Senat einzuräumen ist, wäre es befremdlich, den Angeklagten "wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerem Raub" zu verurteilen. Hierzu ist das Gericht aber auch dann nicht verpflichtet, wenn mehrere Alternativen des § 250 Abs. 1 StGB, die der Täter gegenüber demselben Tatopfer verwirklicht hat, tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) zusammentreffen. Denn insoweit unterliegt die Fassung der Urteilsformel nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO dem Ermessen des Gerichts.
Hat ein Straftatbestand - wie es bei schwerem Raub i.S.d. § 250 StGB der Fall ist - für die verschiedenen Tatbestandsvarianten nur eine einzige gesetzliche Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO), so genügt es, zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) diese Überschrift in der Urteilsformel wiederzugeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des 1. Strafsenats. Es ist nicht nur gebräuchlich, sondern auch sachgerecht, den bei gleichartiger Tateinheit in Betracht kommenden Zusatz "in zwei tateinheitlich (oder: rechtlich) zusammentreffenden Fällen" allein in denjenigen Fällen zu verwenden, in denen sich dieselbe Tat gegen verschiedene Tatopfer richtet. Handelt es sich - wie hier - um das selbe Tatopfer und treffen dann mehrere Qualifikationstatbestände tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) zusammen, so reicht es aus, dies in der Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) und in den Urteilsgründen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zum Ausdruck zu bringen. Damit wird berücksichtigt, daß die Urteilsformel, wie der Bundesgerichtshof bereits betont hat (BGHSt 27, 287, 289), knapp und verständlich abgefaßt und von allem freigehalten werden soll, was nicht unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgabe dient. Ob im Hinblick auf § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO der Tatrichter befugt wäre, die Verwirklichung mehrerer Alternativen einer Strafvorschrift in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, kann unerörtert bleiben.
Führt hingegen die gesetzliche Überschrift, wie es bei § 244 StGB der Fall ist, die verschiedenen Tatbestandsalternativen auf, so kann - und soll - ihr tateinheitliches Zusammentreffen auch dann, wenn es sich um dasselbe Tatopfer handelt, schon in der Urteilsformel klargestellt werden. Deshalb bestehen keine Bedenken gegen eine Verurteilung des Angeklagten "wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Bandendiebstahl", wie sie der 2. Strafsenat in seinem Beschluß vom 24. November 1970 (aaO.) vorgenommen hat.
Ob trotz der einheitlichen gesetzlichen Überschrift "Zuhälterei" bei § 181 a StGB tateinheitliches Zusammentreffen von ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei gegenüber demselben Tatopfer in der Urteilsformel hervorgehoben werden darf oder soll (vgl. das bereits angeführte Urteil des 5. Strafsenats vom 27. April 1982), bedarf hier keiner Entscheidung.