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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1982, Az.: 5 StR 27/82

Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei ; Berücksichtigung der Förderung der Prostitution ; Vorliegen des Merkmals der Überwachung einer Prostituierten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1982
Aktenzeichen
5 StR 27/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 09.06.1981

Fundstelle

  • NStZ 1982, 379

Verfahrensgegenstand

Zuhälterei u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Verurteilung wegen dirigierender Zuhälterei i. S. von § 181a Nr. 2 StGB.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. April 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten B.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten N.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 1981 wird

    1. a)

      auf die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten B. und H.,

    2. b)

      auf die Revisionen des Angeklagten N. und der Staatsanwaltschaft im Schuldspruch in den Fällen 3, 4, 6 der Anklageschrift vom 15. Januar 1981 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe

    mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten N. werden verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

1

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in den Fällen 3, 4, 6 und 8 bis 14 der Anklageschrift vom 15. Januar 1981 (Bl. 821 d.A.) Erfolg.

2

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß der Angeklagte N. in den Fällen 3, 4, 6 der Anklage nur wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und nicht auch wegen dirigierender Zuhälterei im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist und daß das Landgericht bei der Verurteilung des Angeklagten N. wegen Zuhälterei den Schuldumfang, abweichend von der Anklage, auf die Zeit bis zur Festnahme dieses Angeklagten am 1. Juli 1979 beschränkt hat.

3

a)

Nach den Feststellungen lieferten die Prostituierten ihre Einkünfte aus der Prostitution bei der von dem Angeklagten eingesetzten Wirtschafterin ab. Diese "führte über die Einnahmen Buch und war dem Angeklagten N. verantwortlich". Täglich wurde für jede der Prostituierten eine Abrechnung erstellt, bei der die Einnahmen und die Ausgaben für Miete, Getränke, Speisen, Telefon und "Schuldenübertrag" einander gegenübergestellt wurden. Die Gesamterträge führte die Wirtschafterin weisungsgemäß an den Angeklagten N. ab (UA S. 8). Diese Feststellungen tragen nicht nur die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei. Sie geben auch Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte N. sich der dirigierenden Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat, indem er die in der "Steige" tätigen Prostituierten seines Vermögensvorteils wegen bei der Ausübung der Prostitution überwachte. Mit diesem Tatbestandsmerkmal des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat sich der Tatrichter nicht auseinandergesetzt. Er lehnt die Anwendung des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB lediglich mit der Begründung ab, daß Anweisungen des Angeklagten N. an die Prostituierten über die Art und Weise ihrer Prostitutionsausübung nicht festgestellt worden seien (UA S. 15).

4

Die in § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bezeichnete Überwachung der Prostituierten setzt keine Anweisungen voraus. Sie kann auch darin bestehen, daß der Täter die Einnahmen der Prostituierten kontrolliert. Eine solche Kontrolle dient dem Vermögensvorteil des Täters (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB), wenn sie ihm einen möglichst vollständigen Überblick über die Prostitutionseinnahmen verschaffen und damit eine wirkungsvolle Ausbeutung ermöglichen soll. Auch kann die Buchführung, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt hat, dazu gedient haben, die Prostituierten zu ertragreicher, die Unkosten möglichst weit übersteigender Prostitutionsausübung anzuhalten; auch in einem solchen Fall würde die Buchführung eine Überwachungsmaßnahme darstellen, die der Angeklagte seines Vermögensvorteils wegen vorgenommen hat. Schließlich liegt es nahe, daß die Buchführung jedenfalls in der "Anfangszeit" (UA S. 8) auch dazu diente, die Verrechnung von Schulden der Zeugin H. mit ihren Einnahmen aus der Prostitutionsausübung zu sichern; dabei kann es sich um eine Maßnahme gehandelt haben, die die Zeugin davon abhalten sollte, die Prostitution aufzugeben (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB).

5

b)

Im Hinblick auf den Schuldumfang der dem Angeklagten N. zur Last gelegten Zuhälterei bemängelt die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht, daß der Tatrichter den Zeitraum nach der Festnahme dieses Angeklagten (1. Juli 1979) außer Betracht gelassen hat. Die Anklage vom 15. Januar 1981 betraf eine fortgesetzte Zuhälterei bis Mitte September 1979 (Bl. 821 d.A.). Zu der Abweichung von dem in der Anklage genannten Tatzeitraum findet sich in den Gründen des angefochtenen Urteils nur die Bemerkung, es sei nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte N. über den 1. Juli 1979 hinaus Prostitutionserlöse kassiert oder auf die Prostitutionsausübung eingewirkt habe (UA S. 8). Auch hier lassen die Urteilsgründe besorgen, daß der Tatrichter das Tatbestandsmerkmal der Überwachung (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) übersehen und deswegen der Buchführung keine Bedeutung beigemessen hat. Was die Begehungsform der ausbeuterischen Zuhälterei angeht, so genügt die bloße Mitteilung, ein Kassieren der Prostitutionserlöse sei für die Zeit nach dem 1. Juli 1979 "nicht festgestellt", nicht den Anforderungen, die an die Mitteilung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen zu stellen sind. Allerdings können die Vorgänge, die sich während der Haftzeit des Angeklagten N. zugetragen haben, in den Schuldspruch wegen Zuhälterei nur unter der Voraussetzung einbezogen werden, daß der Angeklagte vor seiner Verhaftung Vorsorge für eine Fortführung der zuhälterischen Ausbeutungs- und Überwachungsmaßnahmen getroffen oder aus der Haftanstalt auf eine solche Fortführung hingewirkt hat; die Fortführung der von ihm eingeleiteten Maßnahmen wäre dem Angeklagten auch dann zuzurechnen, wenn er es trotz bestehender Möglichkeit unterlassen hätte, aus der Haft für ihre Beendigung zu sorgen.

6

c)

In der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, das Verhalten des Angeklagten N. in den Fällen 3, 4, 6 der Anklage auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Förderung der Prostitution nach § 180 a Abs. 1, § 180 a Abs. 2 Nr. 2 (1. Alternative) StGB zu würdigen.

7

d)

Entgegen der Annahme des Tatrichters, der den Angeklagten N. in den Fällen 3, 4, 6 der Anklage wegen Zuhälterei in drei Fällen verurteilt hat, handelt es sich bei der Zuhälterei zum Nachteil der Zeuginnen H., L. und S. nach den bisherigen Feststellungen um eine Handlung (gleichartige Tateinheit). Für die ausbeuterische Zuhälterei gilt dies deswegen, weil der Angeklagte das Geld der drei Mädchen nicht jeweils getrennt entgegengenommen hat; vielmehr flössen ihm die Gesamtbeträge aufgrund einer ersichtlich in allgemeiner Form erteilten Weisung zu, nachdem die Zeugin Schumacher das Geld gesammelt hatte. Auch bei der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelte es sich um eine einheitliche, mit der ausbeuterischen Zuhälterei tateinheitlich zusammentreffende Handlung: Dieselben Überwachungsmaßnahmen (oben I 1 a) galten der Kontrolle aller drei Zeuginnen.

8

2.

Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt auch insoweit durch, als sie sich gegen den Freispruch der Angeklagten H. und B. vom Vorwurf der Zuhälterei wendet. Diesen Angeklagten hatte die Anklage vorgeworfen, nach der Verhaftung des Angeklagten N. den Tatbestand der Zuhälterei, jedenfalls durch Beihilfe zur Haupttat des Angeklagten N., verwirklicht zu haben (Fälle 8 bis 10, 12 bis 14 der Anklage). Das Landgericht begründet den Freispruch lediglich mit dem Hinweis, es sei nicht erwiesen, daß der Angeklagte H. Anweisungen für die Prostitutionsausübung erteilt oder für sich oder andere Prostitutionseinnahmen "vereinnahmt" oder "abkassiert" hat (UA S. 12); im Hinblick auf den Angeklagten B. bezeichnet der Tatrichter ohne nähere Erläuterung den Anklagevorwurf als nicht bewiesen (UA S. 14).

9

Der Freispruch des Angeklagten H. hat in diesem Zusammenhang keinen Bestand, weil sich der Tatrichter ebensowenig wie bei dem Angeklagten N. mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Prostitutionsausübung der Zeuginnen H., L. und S. im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGBüberwacht worden ist. Eine Anwendung des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, jedenfalls in Verbindung mit § 27 StGB (Beihilfe), liegt aus den zu I 1 a genannten Gründen nahe, weil der Angeklagte H. "für die Steige ... die Einnahmen und Ausgaben ... verbucht und abgerechnet" hat (UA S. 12). Der Freispruch des Angeklagten B. (UA S. 14) kann schon deswegen nicht bestehenbleiben, weil der Tatrichter insoweit die für erwiesen erachteten Tatsachen nicht angegeben und damit die Anforderungen verfehlt hat, die im Regelfall an die Begründung eines freisprechenden Urteils zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1980, 2423; BGH bei Holtz MDR 1980, 108).

10

3.

Der Freispruch des Angeklagten H. vom Vorwurf der Anstiftung zur Falschaussage (Fall 11 der Anklage) ist ebenfalls unzureichend begründet worden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, aus welchem Anlaß und zu welchem Gegenstand die Prostituierten H., L. und S. vor Gericht ausgesagt haben, ob ihre Aussagen falsch waren und ob der Angeklagte H. am Zustandekommen der Aussagen beteiligt war. Auf die Mitteilung dieser äußerem Umstände durfte hier nicht verzichtet werden. Ohne sie kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Bewertung der Zeugenaussagen (UA S. 13) auf einer erschöpfenden Würdigung aller festgestellten Tatumstände beruht.

11

4.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten N. von dem Vorwurf wendet, er habe unter Verstoß gegen das Waffengesetz zwei Pistolen geführt und einen Revolver in seiner Wohnung aufbewahrt (Fälle 5, 7 der Anklage). Hier läßt sich der vom Tatrichter zugrunde gelegte, in tatsächlicher Hinsicht einfache Sachverhalt dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen (UA S. 10). Der Tatrichter hat nicht sicher ausschließen können, daß es sich bei den beiden Pistolen um Dekorationswaffen gehandelt hat und daß sich der in einem Frisiertisch gefundene Revolver im "Besitz" einer Frau, mithin in der tatsächlichen Gewalt eines anderen befunden hat. Diese Würdigung der festgestellten Tatsachen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

12

II.

Zur Revision des Angeklagten N.

13

1.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Zuhälterei im Falle 1 der Anklage (Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin R.) läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

14

2.

Soweit die Verurteilung des Angeklagten N. wegen Zuhälterei in den Fällen 3, 4, 6 der Anklage aufgehoben wird (oben I 1), ist auch das Rechtsmittel des Angeklagten N. erfolgreich. Denn die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte N. habe in diesem Zusammenhang den Tatbestand der Zuhälterei durch drei selbständige Handlungen verwirklicht, enthält einen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten (s. oben I 1 d).

15

III.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki