Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1994, Az.: III ZR 158/91
Enteignungsgleicher Eingriff; Amtshaftung; Wirkungshaftung; Überschwemmung; Fehlkostruktion eines Abwasserpumpwerks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1994
- Aktenzeichen
- III ZR 158/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- § 839 BGB
- § 2 Abs. 1 S. 1 HpflG
Fundstellen
- BGHZ 125, 19 - 27
- DVBl 1994, 710 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1994, 784-786 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1994, 1091-1093 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1468-1470 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 725 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1994, 724-725 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 1180-1182 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1994, 235-237 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Zum enteignungsgleichen Eingriff, zur Amtshaftung und zur Wirkungshaftung nach dem HpflG, wenn eine Überschwemmung dadurch verursacht worden ist, daß in die Kanalisation eingedrungenes Oberflächenhochwasser infolge der Fehlkonstruktion eines Abwasserpumpwerks nicht abgepumpt werden kann.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines mit zwei Wohn- und Geschäftshäusern bebauten Geländes, das in der Ortschaft G. an der B.-Straße in der Nähe des Flusses Rossel in einer Bodensenke belegen ist. Hinter dem Grundbesitz des Klägers verläuft der Mühlenbach, der in die Rossel einmündet. Jenseits des Mühlenbachs befindet sich ein von dem beklagten A. S. betriebenes, Ende der siebziger Jahre errichtetes Abwasserpumpwerk, das von den Streithelfern des Beklagten geplant worden ist. Die anfallenden Abwässer werden teilweise in den Mühlenbach zum weiteren Abfluß in die Rossel gepumpt. Rossel und Mühlenbach sind durch Mauern, Dämme und Abschottungsvorrichtungen gegen Hochwasser gesichert.
Am 15. Oktober 1981 führte die Rossel infolge vorangegangener starker Niederschläge Hochwasser. Die Regenfälle hatten am 14. Oktober 1981 zwischen 12.00 und 14.00 Uhr begonnen und dauerten bis zum Nachmittag des 15. Oktober 1981 gegen 17.00 Uhr. Am Abend des 15. Oktober 1981 schaltete der Beklagte die Pumpen in der Pumpstation ab, die das zulaufende Wasser, darunter auch Oberflächenwasser der Rossel, nicht mehr bewältigen konnte, nach der Behauptung des Klägers, um einen Kurzschluß zu vermeiden. Kurze Zeit später trat Wasser aus den Kanalisationsschächten in der B.-Straße aus und überflutete die Straße. Im weiteren Verlauf stieg der Wasserspiegel in der B.-Straße an. Die Wassermassen drangen in die Anwesen des Klägers ein und verursachten dort erhebliche Schäden.
Der Kläger lastet dem Beklagten die Verantwortung für das Schadensereignis an. Er behauptet, das Pumpwerk sei fehlerhaft, nämlich unter Verstoß gegen die Regeln einer ordnungsgemäßen Entwässerungstechnik und unter unzureichender Sicherung im Hinblick auf mögliche Hochwassereignisse, konstruiert worden. Dieser Umstand habe zur Notwendigkeit der Abschaltung geführt, die ihrerseits den Wasseraustritt aus den Kanalschächten und sodann die schadenstiftende Überschwemmung verursacht habe.
Der Beklagte und seine Streithelfer haben eine fehlerhafte Konstruktion der Anlage bestritten. Sie haben vorgetragen, die Pumpen hätten abgeschaltet werden müssen, weil die Rossel infolge eines Dammbruchs das Gelände des Pumpwerks überflutet habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die allein noch im Streit befindliche, auf Zahlung von 185.409, 30 DM nebst Zinsen gerichtete bezifferte Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgen der Beklagte und seine Streithelfer ihre Klageabweisungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung als Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Sonstige in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen (Amtshaftung; Wirkungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz) hat es bewußt unerörtert gelassen.
Gegen die Bejahung eines enteignungsgleichen Eingriffs wendet sich die Revision zu Recht.
2. Allerdings ist es vom rechtlichen Ausgangspunkt her durchaus denkbar, daß in Fällen, in denen eine Überschwemmung durch eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme verursacht worden ist, Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs begründet sein können (st.Rspr., zuletzt Senatsurteil BGHZ 117, 240, 252[BGH 20.02.1992 - III ZR 188/90]; vgl. vor allem Senatsurteil vom 14. Mai 1987 - III ZR 159/86 = WM 1987, 1316, 1317 mit Überblick über die Fallgruppen, in denen der Senat eine Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs für Überschwemmungsschäden bejaht hat).
3. Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff kommt indessen nur dann in Betracht, wenn in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Betroffenen dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (Senatsurteile BGHZ 117, 240, 252[BGH 20.02.1992 - III ZR 188/90] und vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl 1983, 1055, 1057)[BGH 27.01.1983 - III ZR 70/81]. Von einem enteignungsgleichen Eingriff kann nur dort gesprochen werden, wo von einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbare - und nicht nur mittelbare - Auswirkungen auf das Eigentum des Betroffenen ausgehen. Hierin liegt ein Abgrenzungskriterium gegenüber sonstigen sich für einen Dritten nachteilig auswirkenden hoheitlichen Maßnahmen (Senatsurteil BGHZ 55, 229, 231). Hiervon ausgehend hat der Senat den Tatbestand eines enteignungsgleichen Eingriffs bei einem Schaden verneint, den ein auf einem Rohrbruch in einer gemeindlichen Wasserleitung beruhender Wassereinbruch einem Sacheigentümer verursacht hatte (Senatsurteil BGHZ 55, 229). Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist kein formales, sondern betrifft die Zurechenbarkeit der hoheitlichen Maßnahme. Nötig ist daher ein innerer Zusammenhang mit dieser Maßnahme, d.h. es muß sich eine besondere Gefahr verwirklichen, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist (Krohn, Enteignung, Entschädigung, Staatshaftung, 1993 Rn. 43). In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit ein Kriterium für die wertende Zurechnung der Schadensfolgen nach Verantwortungsbereichen und Risikosphären (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl. 1991, 208 f).
4. Im vorliegenden Fall oblag es dem beklagten Verband, das im Verbandsgebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten, zu reinigen, unschädlich zu machen und gegebenenfalls zu verwerten und die hierzu notwendigen Hauptsammler und Kläranlagen sowie die dazu gehörenden Rückhaltebecken und Pumpwerke zu planen, zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben (§ 2 des Saarländischen Abwasserverbandsgesetzes vom 1. Februar 1978 (ABl. S. 209)). Im Rahmen dieser Aufgabe ist der Beklagte abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft im Sinne des § 18a Abs. 2 WHG (§ 2 Abs. 1 Satz 2 aaO). Der Beklagte hatte demnach (lediglich) für die Abwasserbeseitigung zu sorgen; hingegen war es - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - grundsätzlich nicht seine Aufgabe, Maßnahmen des Hochwasserschutzes zu ergreifen. Dies oblag vielmehr - wie das Berufungsgericht in Anwendung nichtrevisiblen Landesrechts feststellt - dem Gewässerunterhaltungspflichtigen, d.h. hier dem Saarland (§§ 60, 61, 66, 47 SWG in der damals geltenden Fassung vom 23. Juli 1970 (ABl. S. 674) in Verbindung mit § 31 WHG). Bei der Prüfung, welchem Hoheitsträger eine Eigentumsbeeinträchtigung als unmittelbare Auswirkung seines hoheitlichen Handelns zuzurechnen ist, kann dann, wenn mehrere Pflichtenkreise (hier: Abwässerbeseitigung und Hochwasserschutz) berührt werden, die gesetzliche Regelung der Verantwortungsbereiche nicht außer Betracht bleiben (Senatsurteil vom 14. Mai 1987 - III ZR 159/86 = WM 1987, 1316, 1317).
5. Die Pflicht, das Pumpwerk ausreichend gegen Hochwasser zu sichern, die hier - wie das Berufungsgericht, sachverständig beraten, feststellt - verletzt worden ist, hatte grundsätzlich nicht den Zweck, Anliegergrundstücke vor Schädigungen durch Hochwasser zu schützen, sondern diente lediglich dazu, die Funktionsfähigkeit des Pumpwerks selbst zu gewährleisten. Wenn das Abwasserpumpwerk bei ordnungsgemäßem Funktionieren zugleich bewirkte, daß auch das in die Abwasserkanalisation eingedrungene Oberflächenhochwasser des Flusses Rossel mit abgeführt wurde und somit das Entstehen einer Überschwemmung zumindest zeitweise verhindert wurde, so stellte dies lediglich einen den Anliegern günstigen Reflex der eigentlichen Daseinsvorsorgeleistung des Beklagten, nämlich der Abwässerbeseitigung dar. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - wie das Berufungsgericht meint - auch Oberflächenhochwasser, das der Kanalisation von außen her zuläuft, unter den Begriff "Abwasser" gefaßt werden kann. Selbst wenn man dem Berufungsgericht folgend dies bejahen wollte, würde dies nichts daran ändern, daß die Bewältigung solcher Abwässer, die aus (ehemaligem) Oberflächenhochwasser bestehen, grundsätzlich nicht in den haftungsrechtlichen Verantwortungsbereich des Beklagten fällt. Daß es sich im vorliegenden Fall bei dem schadenstiftenden Wasser im wesentlichen um Rosselhochwasser gehandelt hat, hat der Sachverständige eingehend und nachvollziehbar dargelegt.
6. Im Ergebnis bedeutet dies, daß der Ausfall der Funktion des Pumpwerks und die dadurch verursachte Überschwemmung einen unmittelbaren enteignungsgleichen Eingriff des Beklagten in das Eigentum der Anlieger nur insoweit dargestellt haben konnten, als sich dadurch eine Gefahr verwirklicht hat, die bereits in der Existenz des Pumpwerks selbst und nicht erst im bloßen Ausbleiben der - positiven - Daseinsvorsorgeleistung angelegt war. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn zu dem Schaden Wassermassen beigetragen haben, die sich in dem Pumpwerk angesammelt hatten und nunmehr - sei es durch Überlaufen der zum Pumpwerk gehörenden Speicher- und Rückhaltebecken, sei es durch die zum Pumpwerk gehörende Kanalisation - in die Rohrleitungen gelangten, aus deren Schächten das schadenstiftende Wasser in der B.-Straße austrat. Sollte die Überschwemmung hingegen darauf beruhen, daß die Wassermassen der Kanalisation in der B.-Straße von dritter Seite - nicht über das Pumpwerk des Beklagten - zugelaufen waren und (lediglich) nicht mehr abgepumpt werden konnten, so läge die Schadensursache nicht darin, daß durch Bau und Betrieb des Pumpwerks der Wasserlauf und die Wasserführung beeinflußt worden waren, sondern darin, daß eine positive Daseinsvorsorgeleistung nicht erbracht worden war. Dem Kläger wäre in einem solchen Fall nichts "genommen", sondern lediglich die ordnungsgemäße Abwässerentsorgung "vorenthalten" worden. Dies würde für einen enteignungsgleichen Eingriff nicht ausreichen.
7. Da dem Berufungsurteil - vom abweichenden Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig - keine eindeutigen Feststellungen in dem einen oder dem anderen Sinne zu entnehmen sind, kann die Verurteilung des Beklagten keinen Bestand haben.
II. Beim derzeitigen Sach- und Streitstand läßt sich auch nicht feststellen, daß dem Kläger gegen den Beklagten ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zusteht.
1. Allerdings ist davon auszugehen, daß die Abwässerentsorgung dem Beklagten auf der Grundlage der oben (I. 4.) zitierten Rechtsnormen als hoheitliche Aufgabe oblag. Pflichtverletzungen im Rahmen dieser Tätigkeit konnten deshalb vom rechtlichen Ansatzpunkt her durchaus geeignet sein, Amtshaftungsansprüche zu begründen. Im Gegensatz zu dem zuvor erörterten enteignungsgleichen Eingriff war es dafür auch nicht zwingend erforderlich, daß unmittelbar in das Eigentum der Anlieger im Sinne der oben entwickelten Grundsätze eingegriffen wurde. Die unzureichende Sicherung des Pumpwerks und der dadurch bedingte Funktionsausfall konnten vielmehr einen Verstoß gegen die allgemeine Pflicht des Beklagten dargestellt haben, das mit der Abwässerbeseitigung notwendig verbundene Sammeln des Abwassers so auszuführen, daß hierdurch Dritte (hier die Eigentümer der an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücke) nicht gefährdet wurden. Dies würde ausreichen, den Kläger in den Kreis der geschützten "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB und die geltend gemachten Schadenspositionen in den Schutzbereich der möglicherweise verletzten Amtspflicht einzubeziehen.
2. Allerdings ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beklagten erheblich, er habe auf die besondere Sachkunde seiner Streithelfer als der für die Planung des Pumpwerks verantwortlichen Ingenieure vertrauen dürfen. Der Beklagte braucht sich nämlich ein etwaiges Verschulden der Streithelfer nicht unmittelbar zurechnen zu lassen. Diese sind bei der Planung des Pumpwerks nicht als Amtsträger des Beklagten in hoheitlicher Funktion tätig geworden, sondern haben an den Beklagten (lediglich) Ingenieurleistungen aufgrund eines privatrechtlichen Dienst- oder Werkvertrages erbracht. Beim derzeitigen Sachstand ist nicht erkennbar, ob der Beklagte in so weitgehendem Maß auf die Durchführung der Arbeiten Einfluß genommen hat, daß er die Leistungen der Streithelfer wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muß, wie wenn die Streithelfer lediglich als Werkzeug des Beklagten bei der Durchführung von dessen hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wären. Ebensowenig bestehen derzeit konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Streithelfer in einer so engen Verbindung mit der von dem Beklagten zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe gestanden und bei der Planung einen derartig begrenzten eigenen Entscheidungsspielraum gehabt haben, daß es gerechtfertigt wäre, sie als "Beamte" im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein privatrechtlicher Unternehmer eine der öffentlichen Hand zuzurechnende hoheitliche Tätigkeit wahrnimmt: Senatsurteil vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, für BGHZ vorgesehen = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Hoheitliche Tätigkeit 13 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Haftung des Beklagten hängt daher davon ab, ob er hinreichenden Anlaß hatte, die Planung der Streithelfer auf einen ordnungsgemäßen Hochwasserschutz hin zu überprüfen, und ob dem Beklagten nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung hinreichende Erkenntnisquellen zur Verfügung standen, den möglichen Planungsfehler zu entdecken.
III. In Betracht kommt ferner ein Ersatzanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Wirkungshaftung), der allerdings der Höhe nach gemäß § 10 HPflG begrenzt ist.
1. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, daß das schadenstiftende Wasser von einer in der Inhaberschaft des Beklagten stehenden Rohrleitungsanlage ausgegangen ist. Dies gilt zunächst für Wassermassen, die unmittelbar aus den zum Rohrnetz des Beklagten gehörenden Einläufen ausgetreten sind. Eine Mitverantwortung des Beklagten kann indessen auch für solche Wassermassen begründet sein, die aus dem gemeindlichen Kanalisationsnetz ausgetreten sind. Denn dieses ist unstreitig mit dem Netz des Beklagten verbunden; beide Netze stellen daher im haftungsrechtlichen Sinne eine einheitliche Rohrleitungsanlage dar. Für die Haftung macht es keinen Unterschied, ob Wasser aus dem Rohrleitungsnetz des Beklagten zunächst in das der Gemeinde übergetreten und sodann aus deren Einläufen ausgetreten ist. Auch in diesem Falle bleibt der funktionelle Zusammenhang mit der Rohrleitungsanlage des Beklagten gewahrt und verwirklicht sich die mit dem konzentrierten Transport in der Anlage verbundene Gefahr, die den gesetzgeberischen Grund für die verschuldensunabhängige Haftung bildet (dazu: Senatsurteile BGHZ 109, 8, 13[BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88]; 115, 141, 143).
2. Eine andere Betrachtungsweise ist allerdings geboten, wenn der Schaden ausschließlich darauf beruhen sollte, daß das der gemeindlichen Kanalisation von dritter Seite (also nicht über das Rohrleitungsnetz des Beklagten) zugelaufene Oberflächenhochwasser infolge des Ausfalls des Pumpwerks nicht mehr abgepumpt werden und deshalb erst gar nicht aus dem gemeindlichen Kanalisationsnetz in dasjenige des Beklagten und von dort in das Pumpwerk gelangen konnte. Bei einer solchen Fallkonstellation wäre das schadenstiftende Wasser nicht "von" der Rohrleitungsanlage des Beklagten ausgegangen. Das schadenstiftende Wasser wäre dann nicht anders zu beurteilen als ungefaßtes Oberflächenhochwasser, das nicht in die Rohrleitung gelangt und bei dem eine Ersatzpflicht in der neueren Senatsrechtsprechung durchgängig verneint wird (Senatsurteile BGHZ 109, 8[BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88]; 114, 380 [BGH 06.06.1991 - III ZR 149/90]; 115, 141, 143).
IV. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter den vorstehend aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten erneut zu würdigen. Gelangt der Tatrichter dabei wiederum zu dem Ergebnis, daß die Tatbestandsvoraussetzungen eines der in Betracht kommenden Haftungsinstitute zu Lasten des Beklagten erfüllt sind, so würde ein Ersatzanspruch nicht daran scheitern können, daß der Schaden - mit zeitlicher Verzögerung - auch dann eingetreten wäre, wenn das Pumpwerk ordnungsgemäß gegen Hochwasser gesichert gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat mit eingehender und zutreffender Begründung diesem Umstand zu Recht keine entlastende Bedeutung zugunsten des Beklagten beigemessen. Denn tatsächlich hat jener spätere - mit dem hier in Rede stehenden nicht identische - Wasserspiegelanstieg den Schaden nicht verursacht, da dieser bereits eingetreten war. Unter diesen Umständen konnte es dem Kläger nicht verwehrt werden, sich vorrangig an den Beklagten als an den für die primäre Schadensursache Verantwortlichen zu halten.