Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1991, Az.: III ZR 149/90
Wasserrohrleitung; Gefährdungshaftung; Schadenverursachendes Wasser
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 149/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 2 HpflG
Fundstellen
- BGHZ 114, 380 - 383
- BauR 1991, 658 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1991, 1041 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2635-2636 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 1497 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 1114 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1991, 465 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 58 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1992, 1099
- WuM 1991, 437-438 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1991, 374-375 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Gefährdungshaftung des Inhabers einer Wasserrohrleitungsanlage nach § 2 Abs. 1 S. 1 HpflG setzt voraus, daß das den Schaden verursachende Wasser von der Anlage ausgeht. Die Haftung erstreckt sich nicht auf Schäden durch Wasser, das ungefaßt nicht in die Rohrleitung gelangt.
Tatbestand:
Der Pkw des Klägers wurde beschädigt, als dessen Ehefrau damit am 4. März 1987 gegen 5.10 Uhr auf der vereisten Fahrbahn einer Bundesstraße verunglückte. Am Tag zuvor hatte es getaut und stark geregnet. In der Nacht zum 4. März 1987 sank die Temperatur unter den Gefrierpunkt. Das talwärts in einen neben der Bundesstraße angelegten Gully fließende Wasser gefror in dem Einlauf. Es staute sich in der den Gully umgebenden Vertiefung, floß auf die Fahrbahn der Bundesstraße und bildete dort eine Eisfläche.
Der Kläger hat das beklagte Land wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und aufgrund der Gefährdungshaftung des § 2 HPflG auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht (ZfS 1990, 335) haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, die das Land zurückzuweisen begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die im Berufungs- und Revisionsrechtszug nur noch auf die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG gestützte Klage ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach dieser Vorschrift (i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978, BGBl I 145) setzt voraus, daß der Schaden durch die Wirkungen von Flüssigkeiten entstanden ist, die von einer Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der Flüssigkeiten ausgehen (sogenannte Wirkungshaftung im Gegensatz zu der hier nicht in Betracht kommenden Zustandshaftung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 der Vorschrift; vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 88, 85, 87 ff, vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/8 7 = BGHWarn 1988 Nr. 226 = NJW 1989, 104 und BGHZ 109, 8, 12 ff[BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88], jeweils m.w.Nachw.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG greift im Streitfall nicht ein.
2. Wie der erkennende Senat in den vorgenannten Entscheidungen (aaO) unter Hinweis auf Wortlaut, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bereits ausgesprochen hat, normiert § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG eine verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer Wasserrohrleitungsanlage nur für Schäden, die gerade auf die Wirkungen des in einem Rohrleitungssystem aufgenommenen, dort gesammelt weitergeleiteten und alsdann von der Anlage ausgehenden Wassers zurückzuführen sind. Es muß ein Zusammenhang mit der Funktion der Anlage, nämlich dem Transport oder de Abgabe des Wassers, bestehen, und eben dies, nicht das Ausbleiben der Funktion, muß den Schaden verursacht haben. (vgl. Filthaut NJW 1983, 2687 ff und HPflG 2. Aufl. § 2 Rn. 17 a, 17 c; Geigel/Kunschert, Haftpflichtprozeß 20. Aufl. § 2 HPflG Rn. 36, 38; s. a. Wussow/Schloen, Unfallhaftpflichtrecht 13. Aufl. Rn. 663 und Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr 2. Aufl. § 2 HPflG Rn. 5).
Haftungsvoraussetzung ist mit anderen Worten, daß sich gerade die mit dem konzentrierten Transport des Wassers in einer Rohrleitung oder mit der Abgabe des Wassers typischerweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht, die den gesetzgeberischen Grund für die Einführung der strengeren Haftung durch die Einbeziehung auch solcher Anlagen in den Tatbestand des früheren § 1 a HPflG bildete. (s. a. Senatsurteile vom 17. Oktober 1985 - III ZR 99/84 = NJW 1986, 2312, 2314/2315 und vom 5. April 1990 III ZR 4/89 = BGHWarn 1990 Nr. 107 = BGHR HPflG § 2 Abs. 1 Rohrleitungsanlage 3).
3. Eine solche typische Gefahr hat sich im Streitfall nicht verwirklicht.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gelangte das den Hang talwärts fließende Oberflächenwasser weil der Einlauf des neben der Bundesstraße angelegten Gullys zugefroren war, gar nicht erst in das Rohrleitungssystem, sondern ergoß sich ungefaßt auf die Fahrbahn der Bundesstraße, wo es eine Eisfläche bildete. Ein Zusammenhang mit dem Transport von Wasser in einer Rohrleitung oder mit der Abgabe von Wasser aus einer entsprechenden Anlage fehlt. Der Gully und die Rohrleitungsanlage waren vielmehr außer Funktion, weil sie kein Wasser aufnehmen konnten. Das ungefaßt auf die Fahrbahn fließende und dort gefrierende Wasser stand zu keiner Zeit in einer dem Zweck der Anlage entsprechenden räumlichen und funktionellen Beziehung zum Rohrleitungsnetz. In einem solchen Fall tritt die Gefährdungshaftung nicht ein, weil das Wasser nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG "von" einer Rohrleitungsanlage ausgegangen ist (vgl. Filthaut, Greger, Geigel/Kunschert, jeweils aaO).
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme der Revision hier nicht deshalb, weil sich das Wasser, bevor es auf die Straße floß und dort gefror, zunächst in der den Gully umgebenden Mulde anstaute. Auch wenn man die um den Einlauf geschaffene - offene - Vertiefung, in der sich das zufließende Wasser sammelte, bautechnisch mit der Revision als Teil der Gesamtanlage ansieht, so fehlt es doch an der für das Eingreifen der Wirkungshaftung notwendigen Voraussetzung, daß sich gerade die mit dem Transport des Wassers in einer verrohrten Anlage typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1988 III ZR 225/87 = BGHWarn 1988 Nr. 226 = NJW 1989, 104 m.w.Nachw.). Insoweit liegt es hier anders als in dem der vorgenannten Entscheidung zugrundeliegenden Fall.
4. Aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 88, 85, 88 ff m.w.Nachw.) läßt sich entgegen der Annahme der Revision für ein anderes Verständnis der Vorschrift nichts herleiten.
Der in dem Urteil BGHZ 88, 85 (aaO S. 91) zitierten Äußerung in der Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 4. Mai 1977 kommt in diesem Zusammenhang kein entscheidendes Gewicht zu. Es ging dabei darum, ob in die erweiterte Gefährdungshaftung auch Rückstauschäden einzubeziehen seien. Daß der Gesetzgeber die Wirkungshaftung für die Fälle anordnen wollte, in denen - wie hier - Wasser gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern ungefaßt Schaden verursacht, ist den Gesetzesmaterialien jedenfalls nicht zuverlässig zu entnehmen. Der Senat hat in dem Urteil BGHZ 109, 8[BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] bereits darauf hingewiesen (aaO S. 14), daß dagegen insbesondere die Überlegung spricht, daß der Ersatzberechtigte insoweit nicht besser gestellt werden kann, als wenn überhaupt keine Leitung verlegt worden wäre. Daran ist festzuhalten. Der Schutzbereich der Wirkungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG umfaßt danach nicht solche Schäden, die unmittelbar auf das Wasser selbst und nicht auf die Rohrleitung zurückzuführen sind.