Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1989, Az.: III ZR 66/88
Regenwasserkanalisation; Berechnungsregen; Schutzbereich der Wirkungshaftung; Kapazität der Kanalisation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 66/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 2 HpflG 1978
Fundstellen
- BGHZ 109, 8 - 15
- DVBl 1990, 431-433 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 209-211 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1990, 385-386 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1990, 316-317 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1167-1168 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 608 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 597 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1990, 156 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1990, 438-440 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine gemeindliche Regenwasserkanalisation ist unzureichend, wenn sie lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt ist.
2. Die "Wirkungshaftung" für Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, setzt nicht voraus, daß die Anlage schadhaft ist.
3. Zur Frage, ob in den Schutzbereich der Wirkungshaftung bei einer Regenwasserkanalisation auch solche Schäden einzubeziehen sind, die darauf beruhen, daß das Regenwasser infolge unzureichender Kapazität der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern ungefaßt in die anliegenden Häuser eindringt.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks K.straße 5 in der beklagten Stadt. Das Haus befindet sich in einer Stichstraße, die rechtwinklig mit etwas Gefälle von der horizontal verlaufenden K.straße abzweigt. Der Hauseingang liegt ca. 50 cm unter dem Niveau der Stichstraße. In der K.straße waren bis Herbst 1985 ein Schmutzwasserkanal und ein Regenwasserkanal, dieser mit einem Durchmesser von 300 mm verlegt. In der Stichstraße befand sich lediglich ein Schmutzwasserkanal, in den auch das Regenwasser eingeleitet wurde.
Am 28. Mai 1984 und am 15. August 1985 lief - wie schon mehrfach in früheren Jahren - nach starken Regenfällen Wasser von der Stichstraße in das Haus des Klägers. Der Kläger führt dies darauf zurück, daß die Regenwasserleitung in der K.straße unzureichend dimensioniert gewesen sei. Aufgrund des mangelnden Fassungsvermögens der Leitung sei das Wasser durch die Straßengullys ausgetreten und von dort in die Stichstraße sowie anschließend in die anliegenden Häuser gelaufen. Der Kläger hat von der Beklagten aus Amtspflichtverletzung und aus anderen Rechtsgründen Ersatz der bei beiden Überschwemmungen entstandenen Schäden verlangt. In der Berufung hat er seinen Anspruch auf das zweite Schadensereignis beschränkt.
Die Beklagte hat bestritten, daß die unzureichende Dimensionierung der Kanalisation für die Überschwemmungen ursächlich geworden sei, insbesondere, daß das Wasser aus den Gullys ausgetreten sei. Sie hat behauptet, die Regenfälle seien so stark gewesen, daß das niedergehende Wasser von der Kanalisation nicht habe aufgefangen werden können.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen einer Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden, auf dem Anschluß des Klägers an die städtische Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (analog §§ 276, 278 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 299; ferner Senatsurteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 = NJW 1984, 615, 617, insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt) sowie wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG; vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1983 aaO m. w. Nachw.) verneint. Es hat ausgeführt, zwar sei die Entwässerungsleitung vor ihrer Erweiterung im Herbst 1985 unzureichend dimensioniert gewesen. Die hierin liegende Pflichtverletzung der Beklagten sei jedoch für den Schaden nicht ursächlich geworden. Die Niederschläge vom 15. August 1985 hätten nämlich den »Berechnungsregen« deutlich überstiegen, so daß auch eine auf diesen zugeschnittene Kanalisation, wie sie die Beklagte habe einrichten und unterhalten müssen, die Überschwemmung nicht verhindert hätte.
Dies hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte nicht verpflichtet war, eine Regenwasserkanalisation einzurichten und zu unterhalten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen konnte. Wirtschaftliche Gründe zwingen jede Gemeinde dazu, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht so groß zu bemessen, daß es auch für ganz selten auftretende, außergewöhnlich heftige Regenfälle ausreicht (Senatsurteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 = VersR 1982, 1196, 1197; vgl. ferner Filthaut, HPflG, 2. Aufl. 1988 § 12 Rn. 173 m. w. Nachw.). Insbesondere ist eine Dimensionierung im Hinblick auch auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich (Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl 1983, 1055, 1058[BGH 27.01.1983 - III ZR 70/81] m. w. Nachw.). Unter den Parteien steht jedoch außer Streit, daß die ursprüngliche Leitung noch nicht einmal ausreichte, um einen »Berechnungsregen« ordnungsgemäß abzuführen, der auf der Basis einer einjährigen Kehrzeit ermittelt worden war, d. h. im statistischen Mittel nur einmal im Jahr überschritten wurde. Die Leitung war daher unzureichend; demnach hatte die Beklagte insoweit ihre Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis in dem oben (I. 1) bezeichneten Sinn und ihre Amtspflicht verletzt.
3. Bei der Prüfung der Frage, wie die Leitung hätte ausgelegt sein müssen, hat das Berufungsgericht auf einen einjährigen Berechnungsregen abgestellt. Es hat die beklagte Gemeinde lediglich für verpflichtet angesehen, die Leitung so einzurichten und zu unterhalten, daß sie Regenmengen fassen konnte, die im statistischen Mittel nur einmal im Jahr überschritten werden.
Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.
a) Der Schutz der Anlieger ist nicht hinreichend gewährleistet, wenn bei dem für die Dimensionierung der Leitungsanlage maßgeblichen Berechnungsregen eine Kehrzeit von nur einem Jahr angesetzt wird. Dies würde nämlich im Extremfall darauf hinauslaufen, daß die Anlieger es hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden. Eine derartige Belastung ist unzumutbar; eine Kanalisation, die das in Kauf nimmt, entspricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht den anerkannten Regeln der Abwasserwirtschaft und Abwassertechnik. Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 27. Januar 1983 (aaO) die Auslegung einer Leitung auf einen nur einjährigen Berechnungsregen als unzureichend angesehen, sondern Kehrzeiten von drei, fünf, zehn oder gar fünfzehn Jahren in Erwägung gezogen.
b) Bei der Ermittlung des erforderlichen Leitungsquerschnitts ist von den Niederschlagswerten auszugehen, wie sie sich aus der Wetterstatistik ergeben. Außerdem sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere das Höhenniveau des betroffenen Gebiets und die Wasserführung (Senatsurteil vom 27. Januar 1983 aaO). Dabei mag es im konkreten Fall eine Rolle spielen, daß die Häuser des Klägers und seiner Nachbarn ca. 50 cm unter dem Straßenniveau liegen. Der Berechnungsregen kann - auch bei längeren Kehrzeiten - nämlich dann nicht alleiniger Maßstab für die Dimensionierung der Anlage sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß auch eine auf ihn zugeschnittene Anlage außerstande ist, das anfallende Regenwasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, daß es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1983 aaO NJW 1984, 617 [OLG Hamm 14.10.1983 - 15 W 306/83]). Es bedarf demnach einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, technischen und topographischen Gegebenheiten.
4. Da die Berechnungen des Berufungsgerichts auf einem unzutreffenden Ansatz, nämlich einem lediglich einjährigen Berechnungsregen, beruhen, kann die Feststellung, ob auch eine ausreichend dimensionierte Anlage die hier in Rede stehende Überschwemmung vom 15. August 1985 nicht verhindert hätte, beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht getroffen werden. Insoweit bedarf es vielmehr weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
II.
1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche nach § 2 HPflG mit der Begründung verneint, der Schaden sei nicht Folge eines defekten Leitungssystems gewesen, sondern habe allein darauf beruht, daß die zwar unzureichend dimensionierte, als solche aber funktionstaugliche Anlage die anfallenden Wassermassen nicht habe ableiten können. Dieser Schaden sei nicht von der Anlage ausgegangen, sondern unmittelbar von den außergewöhnlichen Regenmassen. Deshalb falle er nicht in den Schutzbereich der Gefährdungshaftung des Haftpflichtgesetzes.
Auch hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.
2. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das gemeindliche Kanalisationsgesetz zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungen gehört, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteil BGHZ 88, 85, 88; ferner Senatsurteile vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 = VersR 1983, 588, 589 und vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 = BGHR HPflG (1978) § 2 Abs. 1 - Rohrleitungsanlage 1 = NJW 1989, 104 [BGH 14.07.1988 - III ZR 225/87]). Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 2 HPflG setzt demnach voraus, daß der Schaden entweder durch die Wirkung von Flüssigkeiten entstanden ist, die von der Rohrleitungsanlage oder Anlage zur Ableitung von Flüssigkeiten ausgehen (Abs. 1 Satz 1 sog. Wirkungshaftung), oder daß der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Flüssigkeit zu beruhen, auf das Vorhandensein der Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem, d. h. den anerkannten Regeln der Technik entsprechendem und unversehrtem Zustand befand (Abs. 1 Satz 2 und 3, sog. Zustandshaftung; vgl. Senatsurteile BGHZ 88, 85, 88 und vom 14. Juli 1988 aaO). Da der Schaden hier nicht auf (mechanischen) Einwirkungen der Anlage als solcher, sondern ausschließlich auf dem Einwirken des aus den Gullys ausgetretenen oder von der Leitung erst gar nicht aufgefangenen Wassers beruhte, kommt eine Zustandshaftung, auch soweit es um die unzureichende Dimensionierung der Anlage geht, nicht in Betracht, vielmehr bleibt, wie in den vorgenannten Senatsentscheidungen (aaO), allein die Wirkungshaftung zu prüfen.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Wirkungshaftung nicht voraus, daß die betreffende Anlage einen Defekt (etwa durch Korrosion oder Rohrbruch) aufgewiesen hat. Dies ergibt sich eindeutig aus einem Vergleich mit der Zustandshaftung, die nicht eintritt, wenn die Anlage sich zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsgemäßem Zustand befunden hat (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. Satz 3 HPflG). Im Gegensatz dazu besteht bei der Wirkungshaftung eine solche Einschränkung nicht; dementsprechend ist auch im Schrifttum anerkannt, daß es hier nicht darauf ankommt, ob die Anlage zum Zeitpunkt der Schadensverursachung ordnungsgemäß war (Filthaut aaO § 2 Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 1988 aaO, wo ebenfalls nicht darauf abgestellt wird, ob die dortige Kanalisationsanlage schadhaft gewesen sei). Es trifft zwar zu, daß mit der geltenden Fassung des § 2 HPflG, die auf dem Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl I S. 1577) beruht, im Bereich der Wasserrohrleitungen namentlich eine Lücke geschlossen werden sollte, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im früheren Haftungssystem für Wasserrohrbrüche bestand (vgl. zur Entstehungsgeschichte: Senatsurteil BGHZ 88, 85, 89 f.). Dementsprechend wird die Ersatzpflicht der Gemeinde häufig darauf beruhen, daß das Rohrleitungssystem der Kanalisation etwa gebrochen, schadhaft oder sonst funktionsuntauglich geworden ist und die Wirkungen des alsdann von der Anlage ausgehenden Wassers zu den Schäden geführt haben (Senatsurteil BGHZ 88, 85, 90). Zwingende Voraussetzung für die Haftung ist dies jedoch nicht. Es reicht vielmehr, daß sich die mit dem konzentrierten Transport des Wassers in einer Rohrleitung typischerweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht, die den gesetzgeberischen Grund für die Einführung der strengeren Haftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG bildete (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 aaO 3 b).
4. Ob in den Schutzbereich der Wirkungshaftung auch solche Schäden einzubeziehen sind, die darauf beruhen, daß das Regenwasser infolge der unzureichenden Kapazität der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern ungefaßt in die anliegenden Häuser eingedrungen ist, erscheint bedenklich. Zwar deutet - worauf der Senat in BGHZ 88, 85, 91 hingewiesen hat - eine Äußerung in der Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 4. Mai 1977 in diese Richtung. Für die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, daß in solchen Fällen die Wirkungen des Wassers nicht »von« der Rohrleitungsanlage ausgehen, spricht jedoch die Überlegung, daß der Ersatzberechtigte insoweit nicht besser gestellt werden kann, als wenn überhaupt keine Leitung verlegt worden wäre. In dieser letzteren Fallgestaltung wäre für eine Haftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG von vornherein kein Raum. Es ist jedoch nicht einzusehen, daß es einen Unterschied machen soll, ob ungefaßtes Wasser infolge der Nichtexistenz einer Abwasserleitung oder infolge deren unzureichender Dimensionierung zu der Überschwemmung führt; die Wirkung ist vielmehr in beiden Fällen unmittelbar auf das Wasser selbst und nicht auf die Leitung zurückzuführen.
5. Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn der Kläger hat - im Gegensatz zum Vorbringen der Beklagten - stets behauptet, daß das Wasser nicht etwa ungefaßt, sondern durch Austritt aus den überfluteten Gullys in sein Haus eingedrungen sei.
Nach diesem für die Revisionsinstanz als zutreffend zu unterstellenden Vorbringen hat sich somit die typische Betriebsgefahr verwirklicht, die mit dem konzentrierten Transport des Wassers in der Rohrleitung verbunden war. Das Wasser stand bis zum Austritt aus den Gullys in einer dem Zweck der Anlage entsprechenden räumlichen und funktionellen Beziehung zum Kanalsystem. Es ist, als es aus den Öffnungen der Gullys heraustrat, i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG»von« der Rohrleitungsanlage ausgegangen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1988 aaO).
6. Ein Ausschluß der Haftung der Beklagten aufgrund höherer Gewalt (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG) ist nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung zu § 1 a des früheren Reichshaftpflichtgesetzes sowie zu § 1 des jetzigen HPflG war und ist anerkannt, daß höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis ist, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsinhaber hinzunehmen ist (BGHZ 7, 338, 339[BGH 23.10.1952 - III ZR 364/51]; BGH Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 115/87 = BGHR HPflG (1978) § 1 Abs. 2 Satz 1 - Höhere Gewalt 1). Es mag dahinstehen, ob sich die Annahme eines Falles höherer Gewalt hier schon deshalb verbietet, weil die Schadensfolge nicht einem betriebsfremden »Drittereignis« zuzurechnen ist, sondern Ausfluß des mit dem Betrieb der Anlage, nämlich dem konzentrierten Transport des Wassers in dem oben dargelegten Sinn, verbundenen Risikos ist. Das Berufungsgericht weist nämlich zutreffend darauf hin, daß nicht schon jede Überschreitung des Berechnungsregens einen Fall höherer Gewalt darstellen müsse. Dies gilt hier um so mehr, als die von dem Wasser ausgehende Betriebsgefahr durch die objektiv unzureichende Dimensionierung der Rohre noch zusätzlich gesteigert worden ist. Außerdem hat die Beklagte nicht vorgetragen, daß es ihr wirtschaftlich unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, die Kanalisation auch auf einen besonders starken, trotzdem aber regelmäßig auftretenden Regen auszulegen.