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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1993, Az.: BLw 88/93

Landwirtschaft; Volkseigenes Gut; Inventarbeiträge; Rückforderung; Aufgelöste LPG; Landwirtschaftsgericht; Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1993
Aktenzeichen
BLw 88/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 5 / 1994 § 65 LwAnpG Nr. 14
  • MDR 1994, 1256 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 142 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 527 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rückforderung geleisteter Inventarbeiträge von einem ehemals "Volkseigenen Gut" (VEG), das die Aktiven und Passiven einer 1976 aufgelösten LPG übernommen hat, unterfällt nicht dem LwAnpG.

2. Liegt eine Rechtsstreitigkeit aus dem LwAnpG nicht vor, ist die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statthaft, wenn das Landwirtschaftsgericht sie zugelassen hat.

Gründe

1

I. Die am 15. September 1991 verstorbene Mutter der Antragstellerin, H. B. (Erblasserin), war Mitglied der LPG "R. B. " D., in die sie Inventar eingebracht hat. Die LPG ist durch Beschluß der Mitgliedervollversammlung zum 31. Dezember 1976 aufgelöst worden. Die Aktiva und Passiva wurden von dem Volkseigenen Gut (VEG) D., dem Rechtsvorgänger des Antragsgegners, übernommen. Die von der Erblasserin eingebrachte landwirtschaftliche Fläche wurde an den Rat des Kreises verpachtet, der sie dem VEG D. zur Bewirtschaftung überließ.

2

Die Erblasserin ist von einer Erbengemeinschaft beerbt worden. Die Antragstellerin verlangt als deren Mitglied die Rückzahlung des von der Erblasserin eingebrachten Inventarbeitrags in Höhe von 34. 160 DM nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft durch Hinterlegung bei dem Kreisgericht Neuruppin. Das Kreisgericht - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin hat dem Antrag in Höhe von 25.488, 90 DM nebst Zinsen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsgegner erneut die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts rügt.

3

II. Das Landwirtschaftsgericht hält sich für zuständig und bejaht - in dem ihm zuerkannten Umfang - einen Anspruch der Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung der §§ 51 a Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG.

4

Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

5

Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts handelt es sich nicht um eine Streitigkeit "aus" dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im Sinne von § 65 LwAnpG. Diese Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes eng auszulegen und auf solche Streitigkeiten beschränkt, deren materielle Grundlage unmittelbar in diesem Gesetz geregelt ist (BGHZ 118, 179; Senatsbeschl. v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188). Das ist hier nicht der Fall.

6

Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz enthält eine materielle Grundlage nur für Ansprüche gegen eine LPG, die bei Inkrafttreten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl I S. 642) am 20. Juli 1990 existierte. Ansprüche gegen eine LPG, die - wie hier - zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst war, sind dagegen in dem Gesetz nicht geregelt und können deswegen bei der gebotenen engen Auslegung der Vorschrift auch nicht die Zuständigkeit nach § 65 Satz 1 LwAnpG begründen. Etwas anderes gilt selbst dann nicht, wenn - wie hier - ein VEG die Aktiven und Passiven der früheren LPG bei deren Auflösung übernommen hat. Denn das Gesetz bietet weder für Ansprüche gegen eine aufgelöste LPG, die hätten übernommen werden können, eine Grundlage noch für Ansprüche gegen das VEG. Das VEG war ein staatlicher Betrieb, der im Unterschied zum genossenschaftlich sozialistischen Betrieb einer LPG den "höchsten Grad der Vergesellschaftung der Produktionsmittel und der Produktion" verkörperte, weil er "dem ganzen Volk und nicht einzelnen Kollektiven" gehörte (Arlt u.a., Agrarrecht für Staats- und Wirtschaftsfunktionäre, 3. Aufl., S. 132). Er unterfällt daher dem Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBL I S. 300) und nicht dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

7

Ob der Antragsgegner aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. Dehne, AgrarR 1993, 165 ff) zur Rückgewähr von Inventarbeiträgen verpflichtet ist, betrifft nicht die Beurteilungszuständigkeit nach § 65 Satz 1 LwAnpG.

8

Liegt demnach eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht vor, ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde auch dann nicht gegeben, wenn das Landwirtschaftsgericht die Rechtsbeschwerde - wie hier - zugelassen hat. Denn die Zulassung eröffnet die Rechtsbeschwerde nur, wenn auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei der fehlerhaften Revisionszulassung im Zivilprozeß (vgl. hierzu MünchKomm-ZPO/Walchshöfer § 546 Rdn. 64). Dem durch die Entscheidung beschwerten Verfahrensbeteiligten bleibt nur das gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts allgemein zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht/Bezirksgericht (§ 22 Abs. 1 LwVG). Ob der Antragsgegner im vorliegenden Fall dieses Rechtsmittel noch einlegen und gegen die Versäumung der Beschwerdefrist im Hinblick auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung durch das Landwirtschaftsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 23. September 1993, LwZR 10/92, NJW 1993, 3206), muß ggf. das zuständige Bezirksgericht entscheiden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.